Muss man Waren bezahlen, die man im Geschäft versehentlich kaputt macht?
Vorhin hat mich eine Freundin angerufen, ziemlich aufgelöst, denn sie hatte heute richtig Ärger: in so einem Dekoladen ist sie an einen Glasvase gekommen (mit ihrer Handtasche) und hat das Ding zu Boden gefegt. Das Problem ist, dass diese Vase knapp fünfzig Euro gekostet hat und der Inhaber das Geld von ihr wollte. Ist das rechtens? Sie hat erst mal nichts bezahlt, aber ihre Daten da gelassen. Hatte so viel Geld eh nicht bei sich. Eine Haftpflichtversicherung hat sie auch nicht.
19 Antworten
Normalerweise wird der Schaden vom Händler "abgeschrieben".Das heißt:er bekommt den EK.ersetzt und deshalb braucht das nicht von deiner Freundin bezahlt werden
Da liegst du völlig falsch! Wenn ein Händler einen Artikel abschreibt, so bekommt er ihn nicht erstetzt. Alle Abschreibungen gehen zu seinen eigenen Lasten.
Das ist richtig, und es hat nichts mit der Haftpflichtversicherung des Händlers zu tun, sondern allenfalls mit seiner Kulanz, weil er den Kunden nicht verlieren will.
Ersetzt bekommt er es allerdings nicht, es sind für ihn Kosten.
Genau für so etwas hat man ja eine Haftpflichversicherung, da wird sie den Schaden wohl aus eigener Tasche begleichen müssen.
Wenn überhaupt, ist Deine Freundin nur zum Erstaz des Schadens zu verpflichten. Dies beziet sich auf den Einkaufspreis der Ware beim Vorliferanten netto ohne Mehrwertsteuer. So werden aus €50,-- ganz schnell €20,--. Zudem muss der Schaden vom Verkäufer geeignet substantiiert werden.
So viel Mist was hier von manchen angeboten wird.
Grundsätzlich ist jeder für Schaden haftbar den er anderen zufügt, ob privat oder in einen Geschäft.
Ist doch alles im §823 Abs. 1 des BGB geregelt.
Im Übrigen ist kein Laden gegen Schaden durch unachtsame Kundschaft oder Diebstahl versichert !!!
SO ETWAS GIBT ES NICHT
Also selbst bezahlen oder, soweit vorhanden, Privathaftpflichtversicherung.
sie muss nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zahlen und dann auch nur den einkaufspreis Brutto..alles andere übernimmt die Betriebsinhaltsversicherung
insbesondere muss der Gewerbetreibende die weder haben noch in Anspruch nehmen. Bleibt die Frage, wo der Gefahrenübergang für die Ware gegeben ist. Denn rempelt mich jemand auf der Anlage eines Kaufhauses hinter der Kasse an, wird das Kaufhaus ja auch nicht in Ersatzhaftung gehen !
EK netto ! Der Gewerbetreibende ist jedenfalls vorsteuerabzugsberechtigt-
?? wer erzählt Dir denn sowas?
Die Betriebsinhaltsversicherung deckt sowas nicht ab!