Muss man geld für eine schulische Veranstaltung zahlen?
Morgen wird mein Kurs aus der schule in ein bestimmtes Museum in einer anderen Stadt fahren und wir alle müssen 3€ eintritt zahlen und zusehen, das wir auch alle Zug Tickets kaufen die ca. 8,70€ kosten was für hin und rück weg fast 20,50€ kostet wenn die bus Tickets noch nicht mit eingerechnet sind.
Eine freundin und ich fragten ob wir stattdessen einfach in den normalen Unterricht gehen dürfen weil wir erst vor 2 Wochen 30€ zahlen mussten für Bücher wegen Projekt tagen und uns wurde gesagt das dass nicht geht und wir mit müssen und auch das Geld geben sollen
jetzt ist meine frage ob es verpflichtend ist selber das geld zu zahlen auch wenn unsere Eltern nicht vom jobcenter Geld bekommen und arbeiten gehen
7 Antworten
Wenn deine Eltern das Geld nicht von der Jobcenter bekommen sagst du einfach meine Eltern können es nicht leisten weil sie das Geld von Jobcenter nicht erhalten.
Aber 20 Euro sind ja nicht viel akso würde ich es bezahlen.
Wenn ich kinder hätte und Geld von Jobcenter erhakten würde, würde ich alles machen um mein Kind in der Schule glücklich zu machen und şch würde alles bezahlen was von der Schule verlangt wird auch wenn Jobcenter es nicht bezahlen würde.
das habe ich schon verstanden
Ja natürlich, was dachtest Du denn? Solche Ausflüge sind Pflichveranstaltungen und gehören zum Bildungsauftrag von Schulen. Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder daran teilnehmen können und wenn sie zuwenig Geld haben, gibt es dafür staatliche Hilfen
Teilnahme ist nicht Pflicht. Auch als minderjähriger Schüler.
So wie es aussieht, gibt es eine Menge Probleme trotz deines Rechtes, da musst du wissen, was dir lieber ist. Und ob du auf das Event verzichten willst. Ich finde das unsozial, daran nicht teilzunehmen, wenn man das Geld dafür auch aufbringen kann.
Natürlich ist die Teilnahme an Schulveranstaltungen Pflicht.
Prüfe, ob die Unterrichtszeit überschritten wird. Nur dann hast du die Möglichkeit, nicht zu gehen.
Aber ich finde es gemein.
Für solche Sachen bekommen die Eltern unter anderem Kindergeld.
Quatsch.
Ach ja ?
Das Kindergeld sichert die grundlegende Versorgung Ihrer Kinder ab der Geburt und mindestens bis zu deren 18. Geburtstag.
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld
Das Geld wird an eure Eltern gezahlt, damit sie euren Lebensunterhalt (z.B. Nahrung, Kleidung) absichern können.
https://www.kindersache.de/bereiche/nachrichten/was-bezahlen-eltern-vom-kindergeld
Ja, das ist aber vor Schulsausflügen schon alle.
Nein, ist man nicht. Ich hab es aber trotzdem immer bezahlt. Stolz muss man trotzdem haben. Sonst heisst es der arme Schlucker kann sich nichtmal ein besuch im Museum leisten.
"Nein, ist man nicht."
Und ob man das ist! Solche Ausflüge sind Pflichveranstaltungen und gehören zum Bildungsauftrag von Schulen. Eltern sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder daran teilnehmen können und wenn sie zuwenig Geld haben, gibt es dafür staatliche Hilfen
ie Schulpflicht umfasst auch die Teilnahme an verbindlichen schulischen Veranstaltungen (z.B. Theater- oder Museumsbesuch). Das gilt allerdings grundsätzlich nur für Schulveranstaltungen während der Unterrichtszeit. Die Teilnahme an anderen Schulveranstaltungen ist freiwillig. Besonderheit: In Bremen und Hamburg erstreckt sich die Schulpflicht auch auf die Teilnahme an Klassenfahrten (z.B. VG Bremen, Urteil vom 6.10.2010, 1 K 256/08; VG Hamburg, Urteil vom 20.4.2012, 15 E 1056/12).Nehmen Schüler nicht an einer Klassenfahrt teil, müssen sie den Schulunterricht weiter besuchen (z.B. in einer Parallelklasse). Das gilt auch für Schüler, die sich auf Klassenfahrten nicht an die Regeln halten und vom Lehrer nach Hause geschickt worden sind.
Es stellt sich die Frage, inwieweit der Ganztagesausflug darunter zählt. Wenn die unterrichtszeit übrschreitet wird.
Wer Kinder hat sollte ihnen Bildung ermöglichen und nicht darüber streiten, ob die nur bis Mittag dauern darf!
Du verwechselst da etwas: meine eigene Meinung dazu habe ich genauso deutlich geschrieben wie du, und uns unterscheidet da gar nichts. Ich bin exakt deiner Meinung und ich unterstelle dem FS, daas es ihm nicht ums Geld geht, sondern nur um sich selber, das er keinen Bock hat. Nirgends steht, dass seine Eltern das nicht zahlen wollten.
Leider hat aber dein Gefühl, und das was du (oder ich) als richtig und wichtig empfinden nichts mit juristischen Recht, bzw. Schul-Recht zu tun. Und das war die Frage. Und meine Antwort, die richtig ist.
Auf welches Gesetzt beziehst du dich denn hier?
Das gilt allerdings grundsätzlich nur für Schulveranstaltungen während der Unterrichtszeit.
Es gibt nicht wirklich ein Gesetz, da greift eher die Schulordnung der einzelnen Länder. In BW z.Bsp besteht überhaupt keine Pflicht auf Teilnahme an Schulveranstaltungen laut Landesordnung.
Wenn aber jemand es drauf anlegt und klagen will, kann es entsprechende Urteile geben.
https://www.smartlaw.de/rechtstipps/familie-vorsorge/rechtsprobleme-an-der-schule-und-im-unterricht
Aber es wäre einfacher, jeder googelt mal selber - habe ich auch gemacht.
Deine Seite ist fehlerhaft. Deshalb frage ich nach einem Gesetz. Ein solches kennst du offenbar nicht. Es existiert ja auch nicht.
Bzgl. BW ist deine Behauptung auch falsch.
Zu beachten ist daß gem. § 1 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg selbst bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen zumindest solange eine Teilnahmepflicht besteht bis der Schüler ordnungsgemäß abgemeldet ist.
Streitpotential besteht hier ohnehin vorrangig darin ob es sich um wirklich um eine freiwillige Veranstaltung handelt was naturgemäß verschieden gesehen wird.
Für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder eine deutschlandweite Vertretung Ihrer Interessen kontaktieren Sie mich bitte direkt.
Teilnahme an sonstigen (verbindlichen) Schulveranstaltungen in Baden Württemberg:Unter den sonstigen Schulveranstaltungen wird man vor allem die in dem „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ VwV des Kultusministeriums vom 06.10.2002 benannten zählen können die allerdings zumeist erst in höheren Klassen Relevanz erlangen:
- Wanderungen und Jahresausflüge
- Chor Orchester- und Sporttage
- Besuch von bildungsfördernden Veranstaltungen sowie Theateraufführungen und musikalischen Darbietungen
- Lehr- und Studienfahrten sowie Veranstaltungen im Rahmen der politischen Bildung
- Schullandheimaufenthalte
- Lerngänge und Betriebserkundungen
- Projekttage
- Schüleraustausch mit dem Ausland
- Internationale Schülerbegegnungen mit Staaten Mittel- und Osteuropas.
Zu den Teilnahmepflichten bei solchen außerunterrichtlichen Veranstaltungen gibt es verschiedene Regelungen:
§ 1 Schulbesuchsverordnung Baden Württemberg:
„(1) Jeder Schüler ist verpflichtet den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten…“
Ziffer II.10. „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schulen“ VwV des Kultusministeriums vom 06.10.2002:
„Grundsätzlich sollen alle Schüler einer Klasse oder eines Kurses teilnehmen. Wenn dies einzelnen Schülern nicht möglich ist muß dafür gesorgt werden daß sie am Unterricht weiter teilnehmen können.“
Hiernach ergibt sich aus den Regelungen folgendes Bild:
- Die übrigen „verbindlichen“ Veranstaltungen unterliegen in Baden Württemberg der Schulpflicht.
- Von der Teilnahme an diesen Veranstaltungen gibt es durchaus Ausnahmemöglichkeiten was die Formulierung „sollen“ zeigt. Dies beinhaltet freilich keine Befreiung von der Schulpflicht sondern nur von der Veranstaltung denn es soll ja auch dafür gesorgt werden daß diese Kinder am Schulunterricht weiter teilnehmen können (in einer Parallelklasse).
In der Praxis ist in jüngerer Vergangenheit allerdings immer mehr zu verzeichnen daß Schulen "aus pädagogischen Gründen" auf die Teilnahme an verbindlichen Veranstaltungen bestehen. In solchen Fällen kontaktieren Sie mich für eine Telefonische Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall oder der deutschlandweiten Vertretung Ihrer Interessen bitte direkt.
Gesamtüberblick Schulpflicht:Um zu den weiteren Gliederungspunkten zu gelangen nutzen Sie bitte die nachfolgenden Links:
Ich habe unten ein text dazu mal einkopiert, hier sicher besonders relevant diese verbindlichemn Schulveranstaltung, die aber als solches dann auch gekennzeichnet werden müssen.
Und auch da ist es wie überall in Deutschland: wenn etwas schwammig ist, braucht man einen Rechtsanwalt.
Ich denke, es ist komplett blöd, wegen sowas einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Ich halte es wie alle hier: der soll gefälligst hingehen.
Schön, dass wir uns dann einig sind, wobei du auf den Text durchaus hättest verzichten können.
Ja, hätte ich, aber du hast 2 x ! nach einer Quelle gefragt... ...für mich war es einfacher als noch mühsam Paragraphen abtippen - mache ich es mundgerecht, ist auch nicht recht......
ist oaky, alles gut.....
Auch wenn du es nicht festgestellt hast, widerspricht dein Text sowohl deiner Behauptung über ein Nichtvorhandensein einer Teilnahmeverpflichtung in BW als auch deiner Behauptung, es müsse alles in der Unterrichtszeit stattfinden. Mir hätte es also gereicht, wenn du einfach zugegeben hättest, dass du dich geirrt hast.
Mir hätte es gereicht, wenn du obig mitgeteilt hättest, dass wir beide nicht ganz richtig liegen und wir beide uns irren in unseren strikten Aussage auf Ja (du) und nein (ich). Ist halt schwammig.
Wenn es so gewesen wäre, hätte ich es mitgeteilt. Es ist allerdings nicht so. Entgegen deinen Behauptungen ist da auch nichts schwammig. Ich habe keine Lust, es zu bezahlen, ist kein Grund an einer Schulveranstaltung nicht teilzunehmen. Nirgendwo in Deutschland.
Angegriffen habe ich allerdings vor allem deine Behauptungen bzgl der Unterrichtszeit und BW. Und die sind ja nun beide offensichtlich faslch.
Es geht nicht ums Geld, der wollte juristisch wissen, was Sache ist. Der hat einfach nur Null Bock.