Muss man als Kellnerin aufkommen fuer einen Gast der nicht bezahlt?

6 Antworten

Als Kellnerin ist man ja nicht anderes als eine Arbeitnehmerin, die für den Arbeitgeber ( die Chefin ) die Kundenaufträge entgegennimmt. Man ist also nur in Funktion tätig den Auftrag abzuarbeiten . Der direkte Vertrag besteht also zwischen der Chefin und dem Kunden. Wenn der Kunde einfach weggeht, so hat er also den Vertrag mit der Chefin gebrochen. Somit kann niemals eine Chefin den/die 'arme(n)' Arbeitnehmer(in) zur Rechenschaft ziehen , sondern müsste so im Vergleich mit Kaufhäusern, einen Detektiv oder 'Aufpasser' einstellen, der versuchen kann das Chaos in den Griff zu bekommen.

ZwanzigerJahre  13.12.2011, 02:57

Als Kellnerin ist man nicht nur fürs entgegennehmen der "Kundenaufträge" zuständig. Ebenfalls zu den Aufgaben/Pflichten gehört das Servieren und Abrechnen. Das Abrechnen ist ihr Job!

Zu Deinen Aufgaben gehört neben dem Aufnehmen der Bestellung und dem Servieren auch das Abrechnen, oder? Wenn Du dieser Pflicht nicht nachkommst, bist Du zum Schadenersatz verpflichtet :-( Deine Chefin kann nicht wissen, wer schon bezahlt hat und wer nicht. Wenn Du den Überblick verlieren könntest, musst Du leider direkt kassieren.

Eine Versicherung für so etwas gibt es nicht! Dein Chefin könnte täglich behaupten, dass ihr Gäste "weggelaufen" sind und so einige hundert Euro einstreichen. Ebenso ist es mit Kellnern: Woher soll Deine Chefin wissen, dass Dir tatsächlich Gäste ohne zu zahlen abgehauen sind? Du könntest täglich ein Manko angeben und so Deinen Lohn aufbessern.

Leider ist es so: Du bist dafür verantwortlich! Leider sind auch Nicht-Zahlende-Gäste häufig der falschen Meinung, dass der Schaden vom Betreiber getragen wird und dieser ja sowieso genug verdient :-(

Maximilian112  12.12.2011, 16:51

auch wenn es zu Ihren Aufgaben gehört, wenn ein Gast sich verdrückt ist das ein Geschäftsrisiko

ZwanzigerJahre  13.12.2011, 02:50
@Maximilian112

Du meinst sicherlich Betriebsrisiko. Gegen ein Betriebsrisiko (z.B. Stromausfall, Erdbeben) kann man sich versichern - gegen "Zechpreller" nicht.

Um die Frage abschließend und eindeutig zu beantworten, schildere ich nun noch kurz die rechtliche Situation. Vorerst zum Arbeitsvertrag (ein typischer Dienstvertrag):

"§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag: (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet."

Daraus resultiert die Pflichtverletzung (nicht kassieren). Des weiteren geht es um Arbeitnehmerhaftung: Jeder ist für sein Verhalten verantwortlich und dieser Grundsatz gilt auch im Arbeitsverhältnis. Der Schuldner (Arbeitnehmer) hat grundsätzlich jede Form von Fahrlässigkeit (Verschulden) zu vertreten:

"§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung: (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

"§619a BGB Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers: Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat."

Hiermit dürfte jetzt auch die rein rechtliche Situation geklärt sein :-)

brromed  13.12.2011, 15:42
@ZwanzigerJahre

Nix ist "geklärt"!

(Vorsätzliche) Zechpreller gehören nun wirklich nicht zum Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers (hier: der Bedienung) auf Grund seines Arbeitsvertrages i. S. der zitierten §§!

Es käme wohl Keiner auf die Idee, den Ladendiebstahl der Kassiererin anzulasten, den Tankpreller dem Tankwart, den Bankraub dem Kassenwart etc.

Diese Schadensereignisse sind allesamt dem Arbeitgeber als unternehmerisches Risiko zuzuordnen. Er hat in ausreichendem Maße dafür sorge zu tragen, dass diese Ereignisse verhindert werden.

Bevor Du also großspurig aus dem BGB zitierst, fange bitte erst an zu denken!

ZwanzigerJahre  13.12.2011, 18:39
@brromed

Wenn Du Dich mit dem Sachverhalt nicht auskennst, solltest Du besser keine Kommentare schreiben. Unwahrheiten zu verbreiten hilf niemandem :-( Erkundige Dich doch einfach mal bei einer Rechtsberatung oder einem Anwalt!

Gegen Diebstahl und Bankraub kann man sich versichern, gegen "Zechprellerei" nicht! In diesem Fall ist die Verantwortung des Kassierens an die Kellnerin übertragen worden. Es ist eine ihrer HAUPTAUFGABEN.

Nicht zahlende Gäste haben absolut nichts mit unternehmerischem Risiko zu tun. Erkläre uns doch mal, woher Du das hast!?!

ZwanzigerJahre  15.12.2011, 12:00
@brromed

...und noch etwas: Ich zitiere aus dem BGB um Dir die Grundlage meines Wissens darzulegen. Im Gegensatz zu Dir kenne ich mich (beruflich) sehr gut mit dem Thema aus. Und wer zitiert hier "großspurig" Gesetze? Schau mal in Deine bisherigen Antworten als angeblicher Experte für Arbeitsrecht ;-)

Nein, Verkäufer müssen auch nicht für die Ladendiebstähle aufkommen.

Ob es dafür eine Versicherung gibt, weiß ich nicht. Arbeitsrechtlich kann sie den Fehlbetrag aber garantiert nicht vom AN einfordern. Deine Aufgabe ist zwar u. a. das Kassieren des Rechnungsbetrages, aber das Risiko, dass der Gast einfach verschwindet kann nicht auf dich abgewälzt werden.

ZwanzigerJahre  13.12.2011, 02:54

Doch, das Risiko trägt der Arbeitnehmer - es handelt sich um eine Pflichtverletzung und für diese hat der Arbeitnehmer zu haften (Arbeitnehmerhaftung).

Moin,

bei Kassierern gibts das so genannte Mankogeld. (gurgeln)

Dann kann eine begrenzte Haftung vereinbart werden.