Muss ich Unterhalt beantragen?
Hallo,
Ich habe mich vor zwei Monaten von meinem Freund getrennt. Wir haben einen gemeinsamen Sohn, und das gemeinsame Sorgerecht.
Der kleine lebt bei mir.
Sein Vater ist weggezogen und hat einen gut bezahlen Job.
Was kann ich tun, und was kann ich beantragen???
6 Antworten
Wenn du euer Kind auch ohne Unterhalt und andere Sozialleistungen versorgen kannst musst du nichts beantragen,sonst gehst du zunächst zum Jugendamt oder forderst erst einmal so Unterhalt vom Kindsvater und Auskunft und Nachweis über sein Einkommen !
Aber ich würde gleich zum Jugendamt,da gibst du Name / Anschrift usw.vom Kindsvater an,solltest du noch keinen Unterhalt von ihm bekommen würdest du ggf.erst einmal Unterhaltsvorschuss erhalten,dass sollten min.150 € sein,je nachdem wie alt das Kind ist.
Das Jugendamt setzt sich dann schriftlich mit ihm in Verbindung und fordert da Nachweise über sein Einkommen,wenn er Leistungsfähig ist wird die Höhe des Unterhalts berechnet und er müsste den Unterhaltsvorschuss auch zurückzahlen.
Würde das Kind das 3 Lebensjahr noch nicht vollendet haben,dann stünde sogar dir Betreuungsunterhalt zu,wenn er nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch mehr als 1200 € ( Selbstbehalt bei Betreuung / Trennungsunterhalt bei Scheidung ) Netto hätte.
Diesen müsstest du dann aber selber bei ihm einfordern,wenn du eigenes Einkommen erzielst wird dieses angerechnet.
Zusätzlich könntest du dann je nach Einkommen vorrangig Wohngeld und Kinderzuschlag beantragen oder dann ALG - 2 ( Sozialgeld für unter 15 jährige Kinder ) beim Jobcenter.
Wenn du gut mit deinem Ex auskommst, musst du ihn nicht direkt verklagen. Bentrage Unterhalt und teile ihm das auch gleichzeitig mit. Versucht am besten gemeinsam eine Lösung zu finden.
Habe das Gefühl hier sind tendenziell nur Antworten von Frauen die schlechte Erfahrungen gemacht haben. Aber das kann ich auch nach vollziehen. Nur spar dir, deinem Ex und eurem Kind den Stress mit Gericht, wenns nicht sein muss.
Ich kann dir ein Leid davon singen. Streut nur Hass.
Du kannst zum Amt gehen die werden Dir dann ganz genau sagen was du machen kannst. Unterhalt zahlen muss er da kommt er nicht drum herum.
Klar es ist nervig wieder die Behördengänge aber das muss sein.
Wünsche Dir viel Kraft und Glück...
Die wichtigsten Infos rund um den KindesunterhaltIn diesem ersten Abschnitt unseres Artikel möchten wir uns erst einmal etwas allgemeiner mit dem Kindesunterhalt befassen. Hierzu haben wir alle wichtigen Informationen zum Kindesunterhalt für Sie zusammengetragen.
Einfach erklärt: Der KindesunterhaltKinder haben den Anspruch, von ihren Eltern nicht nur gut erzogen, sondern auch finanziert zu werden. Logisch, denn nur so kann ein Kind lernen, ab dem Erwachsenenalter seinen eigenen Weg zu gehen. Dieser Anspruch gibt in der Regel bis zum Abschluss einer Ausbildung. Und zwar unabhängig davon, ob die Eltern zusammen leben oder getrennt sind.
Wenn die Eltern getrennt sind und nicht mehr gemeinsam die Alltagserziehung leisten, müssen sie miteinander eine Regelung finden, die dem Kind eine gute Erziehung und dem Abschluss einer Ausbildung ermöglicht.
Meist sieht die Regelung dann so aus, dass einer das Kind betreut und sich um die Erziehung sorgt, während der andere dem Kind den Unterhalt zahlt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erbringt durch die Betreuung des Kindes nämlich bereits ausreichenden Unterhalt.
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?Die Höhe der Zahlungen ist abhängig vom bereinigten Einkommen des Elternteils und wird in den meisten Fällen nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Mit dem Einkommen des zahlenden Elternteils steigt der Unterhalt für das Kind gemäß dieser Tabelle an. Auch das Alter des Kindes hat einen Einfluss auf die Unterhaltszahlungen des Elternteils.
Was versteht man unter dem bereinigten Einkommen?Bei der Berechnung des Unterhalts ist immer 1/12 des Nettojahreseinkommens relevant. Das Nettojahreseinkommen kann aus Erwerbstätigkeit stammen, aus Zinseinkünften, aus Mieteinnahmen, aus Renten, und vielen weiteren Einnahmequellen. Bei der Ermittlung des Unterhalts muss man deswegen alle Einkünfte offenlegen.
Nun werden von dem Nettojahreseinkommen bestimmte Belastungen abgezogen. Das betrifft zum Beispiel die Altersvorsorge bis zu gewissen Grenzen, berufliche Aufwendungen wie zum Beispiel Fahrtkosten oder Belastungen wie Hauskredite, Verbraucherkredite, etc.
Hat er Unterhaltspflichtige einen Termin mit dem Anwalt bezüglich der Höhe des Kindesunterhalts, so ist es sinnvoll, alle Einkünfte und alle Fixkosten eines Jahres zu notieren. Der Anwalt kann dann entscheiden, welche der Einkünfte und Kosten unterhaltsrelevant sind.
Das, was bei diesem Verfahren herauskommt, wird schließlich als bereinigtes Einkommen verstanden. Die Bereinigung des Einkommens ist die wichtigste Säule für die Berechnung des Unterhalts.
Danke
Klar musst du Unterhalt verlangen! Kommt ja deinem Kind zu Gute!
Mach einen Termin mit dem Jugendamt aus! Die beantworten dir alle Fragen! Alternativ kannst du auch zum Anwalt gehen, damit der dir den Unterhalt ausrechnet.
In der Regel kümmert sich das JA kümmert aber auch um die Angelegenheit mit deinem Ex. Sollte der Vater nicht zahlen, kannst du Unterhaltsvorschuss beantragen.Das sind rund 200 Euro monatlich, glaube ich.
Danke
Du hast Anrecht auf Unterhalt für Sohn und für Dich. Verzichte auf keinem Fall auf den eigenen Unterhalt.
Was den Sohn anbetrifft kannst du zum Jugenamt gehen und Unterhalt Vorschuss beantragen. Die leiten dann automatisch die Unterhaltforderung gegen den Vater ein und beraten dich. Den eigenen Unterhalt wirst du per Anwalt beantragen müssen.
Viele Frauen verzichten auf den eigenen Unterhalt, aber dies ist falsch. Zumindest für eine gewisse Zeit hast du vermutlich Anspruch. Wenn du Anspruch hast, dann ist dies auch dein Recht und du brauchst kein schlechtes Gewissen zu haben.
Wenn du kein Geld für einen Anwalt hast kannst du Prozesskostenhilfe beantragen, dann werden die Kosten vom Staat übernommen.
stimmt nicht. Wenn der Mann gut verdient kann es anders sein.
Nö.
Mein Sohn ist erst 9 Monate alt
Anspruch auf Unterhalt für sich hat sie nur, wenn das Kind noch keine 3 Jahre alt ist oder behindert.