Muss ich die gezahlte Halbwaisenrente zurückzahlen?
Im Sommersemester nahm ich ein Urlaubssemester, meine Mutterschutzfrist begann am 24.05. bis hierhin waren es also nicht länger als 4 Monate Unterbrechung, mein Fall würde geprüft und ich bekam den Bescheid, dass ich Rente erhalten soll. Nun entschied ich mich, auch nach Entbindung, für das WS, nochmals eine Beurlaubung einzureichen. Jetzt fordert die RV die gezahlte Rente zurück. Ist das rechtens?
3 Antworten
Hallo,
hier geht es um den Begriff "Schul-oder Berufsausbildung". Diese Formulierung ist in verschiedenen Bereichen identisch:
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kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse § 10 SGB V
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Waisenrente durch die Deutsche Rentenversicherung
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Kindergeld durch die Familienkasse
Wenn man eine dieser 3 Stellen überzeugt hat, kann man das als Argument für eine andere Stelle benutzen. Gerichtsurteile aus einem Bereich sind auf die anderen ebenfalls übertragbar.
Hat die Krankenkasse alle Infos? Besteht kostenlose Familienversicherung?
Hat die Familienkasse alle Infos?Wird weiterhin Kindergeld bezogen?
ich bekam den Bescheid, dass ich Rente erhalten soll
Was ist in diesem Bescheid zum Thema "Fortführung Studium" angegeben? Ist dort eine Vorbehaltsklausel angegeben? Was genau? Evtl. Anlagen?
Gruß
RHW
Hallo AudeSu,
Sie schreiben:
Muss ich die gezahlte Halbwaisenrente zurückzahlen?<
Antwort:
Die gesetzlichen Regelungen besagen alut DRV unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/01_grundwissen/03_rentenarten_und_leistungen/07a_renten_an_hinterbliebene/01_halb_und_vollwaisenrente.html Bezugsdauer einer Waisenrente
Auszug:
Waisenrenten werden regelmäßig bis zum 18. Geburtstag des Kindes gezahlt.
Darüber hinaus kann die Waise diese Rente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres erhalten, wenn sie
sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst leistet oder
behindert ist und deshalb nicht selbst für sich sorgen kann.
Auch für Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten, beispielsweise zwischen zwei Ausbildungen, kann eine Waisenrente gezahlt werden.
Adoptieren Sie eine Waise, die bereits Waisenrente bezieht, erhält sie diese auch weiterhin. Sie wird auch dann unverändert weitergezahlt, wenn die Waise heiratet.
Jetzt fordert die RV die gezahlte Rente zurück. Ist das rechtens?
Antwort:
Vereinbaren Sie mit Ihrer zuständigen DRV-Rentenanstalt in Wohnortnähe einen Beratungstermin, nehmen Sie hierzu alle Ihre Unterlagen mit und lassen Sie sich umfassend beraten!
Im Zweifelsfall sollten Sie einen kompetenten Rechtsbeistand hinzuziehen!
google>>vdk.de/nrw/pages/sozialpolitik/rente/25478/waisenrente_auch_fuer_volljaehrige_in_ausbildung
Auszug:
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland weist darauf hin, dass Waisenrenten enden können, wenn junge Menschen ihre Schule beenden und ins Berufsleben starten.
Nach dem 18. bis zum 27. Lebensjahr können Waisenrenten nur gezahlt werden, wenn die Waise sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet oder an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr teilnimmt.
Eine Verlängerung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist während einer Ausbildung möglich - für Zeiten eines abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes. Leider melden sich nicht alle volljährigen Waisen, wenn sie die Schule, das Studium, ihre Lehre oder ein freiwilliges Jahr abbrechen oder beenden. Läuft deshalb die Waisenrente zu Unrecht weiter, muss sie zurückgezahlt werden.
Erfolgt ein Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - zum Beispiel zweier Schulausbildungen oder von einer Schul- zu einer Berufsausbildung -** fällt die Waisenrente für den Zwischenzeitraum nicht einfach weg.**
Sofern er nicht mehr als vier Kalendermonate beträgt, kann die Waisenrente auch für diesen Übergangszeitraum gezahlt werden.
Vielfach ist auch nicht bekannt, dass während des Grundwehr- und Zivildienstes oder einer Arbeitslosigkeit kein Anspruch auf Waisenrente nach dem 18. Lebensjahr besteht.
Um Missverständnisse und ärgerliche Rückzahlungen zu vermeiden, empfiehlt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, den Abbruch und das Ende jeder Ausbildung sofort mitzuteilen.
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Die Halbwaisenrente ist eine Versorgungsleistung, die gezahlt wird wenn die Person in einer Ausbildung ist. Das warst du in der betreffenden Zeit eben nicht.
Hmm ja es ist bloß halb richtig. Ich erkläre es nochmal genauer. Sommersemester beginnt am 01.03. MuSchu vom 24.05. - 30.08. während der Mutterschutzzeiten, ist man ungeachtet Allem, berechtigt. Es ging darum, zu prüfen, ob die 4Monate Unterbrechung nicht überschritten werden. Da es vom 01.03. bis zum 24.05. ja nun keine 4 Monate waren, erhielt ich die Rente. Nach meinem Mutterschutz, habe ich wieder ein Urlaubssemester eingereicht, vom 01.09. bis 28.02.2014, hier komme ich allemale auf diese magischen 4 Monate. Habe dann auch weder Rente gewollt, noch bekommen. Es geht lediglich um den bereits bewilligten Zeitraum, vom 01.03.-24.05.2013.
Wenn Du von März bis zum 23.05. eingeschrieben warst dürfte das nicht zurückgefordert werden.
Ruf am besten mal dort an (Telefonnummer steht auf dem Bescheid) und lasse Dir das nochmal erklären.
Vielen vielen Dank für eure Bemühungen mir weiterzuhelfen. Die Feiertage waren sehr dienlich, denn ich tat ein sehr interessantes Urteil des Bundessozialgerichts auf, welches mir selbst zu Zeiten der Elternzeit, respektive der vorangegangenen Mutterschutzfrist und der Beurlaubung vorher, die Waisenrente zuspricht. Az. B 13/4 R 49/06 R BSG vom 17.04.2008