Muss ich auf einen Vermittlungsvorschlag reagieren , wenn ich meinen Bewilligungsbescheid noch nicht einmal habe?

6 Antworten

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Es gibt für je drei Monate eine Absenkung des ALG II um 30 Prozent deines Regelbedarfs, wenn du irgendetwas getan hast, wodurch dein Bedarf an ALG verlängert wird - also auch eine zumutbare Jobmöglichkeit ausgeschlagen, egal, ob vor oder nach dem ersten ALG II.

Dazu braucht es keine EinGV. Wenn du auf das Jobcenter gehtst und sagst, "Ich bin ab 1. 1. arbeitslos", und die sagen, "Wir hätten da was für Sie", dann musst du dich ernsthaft um den Job bewerben,

falls du nicht einen wichtigen Grund hast, es nicht zu tun.

Diesen Grund schreibst du dann auf die Rückseite des Jobvorschlags.

Beispiel: "Ab dem 1. 1. erweitert sich mein Minijob bei Rewe zu einem Vollzeitjob. Deshalb kann ich die vorgeschlagene Stelle nicht antreten, nicht einmal kurzfristig. Deshalb habe ich mich nicht dort beworben."

Dann muss dein Vermittler entscheiden, ob dein Grund wichtig ist und ob er stimmt.

Dabei ist es egal, ob du schon einen Bescheid über die Höhe deines ALG II hast oder nicht. Der kann sich ja aus vielen Gründen verzögern.

Gruß aus Berlin, Gerd

Eine EGV - hat nichts mit deiner Mitwirkungspflicht zu tun,denn dieser musst du auch ohne EGV - nachkommen,also deine Bedürftigkeit so gering wie möglich halten bzw.noch besser ganz zu beenden und deshalb hast du dich auch ohne deinen Bescheid schon auf Vermittlungsvorschläge zu bewerben,oder selber Bewerbungen zu schreiben  !

Solltest du aus irgend einem Grund dieses Stellenangebot nicht annehmen wollen,dann dürfte im Vermittlungsvorschlag eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten gewesen sein,da kannst du die Folgen einer nicht Bewerbung nachlesen,es sei denn du hast einen wichtigen Grund dich nicht zu bewerben und dieser muss dann auch nachweisbar sein.

auf Vermittlungsvorschlägen steht i.d.R., dass man sich umgehend oder innerhalb von 3 Tagen bewerben muss. solange du auch nur 1 Cent vom Jobcenter beziehst, bist du verpflichtet, dich auf Stellen zu bewerben, durch die du auf weniger Leistungen als jetzt angewiesen bist. also von wegen freie Arbeitswahl laut Grundgesetz. in der Eingliederungsvereinbarung steht, wie viele Bewerbungen du in welchem Zeitraum machen musst - oft 2 bis 4 im Monat

Crekko47 
Beitragsersteller
 18.12.2016, 00:08

Ja das ist ja eben die Sache. NOCH beziehe ich ja gar keine Leistung. Ich habe vor 2 Tagen meinen Erstantrag abgegeben und in diesem habe ich den Leistungsbeginn ab 01.01.2017 eingetragen.

Warum freust du dich nicht über das Jobangebot ; Du willst doch sicherlich so schnell wie möglich wieder aus der Arbeitslosigkeit raus oder etwa nicht? Also ich an Deiner Stelle würde mich bewerben, Hauptsache raus aus der Arbeitslosigkeit. Und das mit Rewe ist ja noch gar nicht sicher. Am Ende stehst Du evtl.ganz ohne etwas da. Alles Gute!

und eine alternative anschauen kann ja auch nicht schaden