Muss ich anhalten, wenn das Ordnungsamt mir zuruft (Radfahrer)?
Muss ich anhalten wenn ich zugerufen bekomme
"Ordnungsamt bitte anhalten"
Wie sieht es bei der Polizei aus?
6 Antworten
Ob ein Ordnungsamtsbeamter die Erlaubnis hat, Personen anzuhalten, kann nicht so ohne Weiteres beantwortet werden. Es kommt auf das Sicherheits- und Ordnungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes an.
Allerdings sind die Anhalteverfügungen an bestimmte Fromen gebunden. Ein dem Fahrradfahrer hinterhergerufenes "Ordnungsamt bitte anhalten" leidet an einigen Mängeln, die die Anhalteverfügung wirkungslos machen.
- Woher soll man - ohne sich umzudrehen - wissen, dass diese Verfügung von einem wirklich Befugten erlassen wurde?
- Wäre die Person als Hoheitsträger erkennbar?
Fehler in der Verfügung gehen zu Lasen der Verwaltung.
Sollte ein Behördenmitarbeiter also jemand anhalten wollen, so muss das in eindeutiger Weise geschehen und auch der Anhaltende als solcher eindeutig erkennbar sein.
Das liegt in dem geschilderten Fall nicht vor = weiterfahren ohne Folgen.
Warum die Anhalteverfügung erging, ging aus dem Sachverhalt leider nicht hervor.
Bei der Anhalteverfügung von Polizeibeamten sieht es so ähnlich aus, auch hier gilt das die Weisung zum Anhalten eindeutig sein uind der Anhaltende als Polizist eindeutig erkennbar sein müssen.
Abgesehen von all dem: Es war nur eine Bitte, keine Weisung.
Das Ordnungsamt hat keine Befugnis, den fahrenden Verkehr anzuhalten.
Daher wurde das ganze ja auch als Bitte formuliert ; - ) Wenn die gleiche Aufforderung durch einen Polizisten erfolgt, wäre das eine Ordnungswidrigkeit wegen "Mißachten von Zeichen und Weisungen"
Der Paragraf 36 StVO ermächtigt namentlich und ausschließlich "die Polizei" Verkehrsteilnehmer anzuhalten.
In Hessen haben die Hilfspolizeibeamten im Rahmen ihrer Aufgaben die selben Befugnisse, wie die Herren von der Polizei (§ 99 HSOG).
Und somit darf in Hessen das Ordnungsamt (auch unter dem Namen Stadtpolizei, Ordnungspolizei oder Hilfspolizei bekannt) auch kontrollieren, genauso wie Verkehr regeln, weil die Städte und Gemeinde schreiben großteils die Stellen in Hessen als Hilfspolizeibeamte aus.
So sieht es in Hessen aus.
1) Zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Gefahrenabwehr oder zur hilfsweisen Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben können Hilfspolizeibeamtinnen und Hilfspolizeibeamte bestellt werden; in den Landkreisen und Gemeinden können sie die Bezeichnung Ordnungspolizeibeamtin oder Ordnungspolizeibeamter führen. Die Bestellung ist widerruflich.
Gefahrenabwehr und "bestimmte polizeiliche Aufgaben" klingt aber nicht nach Maßnahmen der StVO. Wenn der Innenminister das will/wollte, sollte er das auch so reinschreiben!? Das klingt für mich eher nach Objektschutz und ruhendem Verkehr.
Also pauschal lässt es sich nicht sagen, weil das ganze ist in Deutschland von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt, also mit den Befugnissen des Ordnungsamtes, wäre gut zu wissen, für welches Bundesland du es wissen willst.
Polizei ja, auf jeden Fall.
Baden Württemberg
In Baden-Württemberg ist es so, laut § 80 PolG BW so:
(1) Die Ortspolizeibehörden können sich zur Wahrnehmung bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeilicher Aufgaben gemeindlicher Vollzugsbediensteter bedienen.
(2) Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erledigung ihrer polizeilichen Dienstverrichtungen die Stellung von Polizeibeamten im Sinn dieses Gesetzes.
Also kann schon gut sein, dass das Ordnungsamt dort Radfahrer kontrolliert, wenn eine Ordnungswidrigkeit festgestellt wird und ein gemeindlicher Vollzugsdienst ist.
Du musst anhalten wenn du eine Ordnungswidrigkeit begangen hast wozu auch das Radfahrern in nicht ausgewiesenen Bereichen z.b. Park/Grünfläche gehört. Die Mitarbeiter des Ordungsdienstes bzw Ordnungsamt sind Amtsträger nach §11 Abs.1 Ziffer 2c StGB wodurch Sie berechtig sind dich anzuhalten und deine Personalien aufzunehmen. Desweiteren würd ich dir abraten gegen das Ordnungsamt Drohungen auszusprechen oder Gewalt walten zu lassen da sie als Amtsträger unter dem Schutz des §113 StGB stehen (Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte) Was für dich dann in rechtlicher Sicht ziemlich übel ausgehen könnte.
sind Amtsträger nach §11 Abs.1 Ziffer 2c StGB wodurch Sie berechtig sind dich anzuhalten und deine Personalien aufzunehmen.
Die genannte Vorschrift stellt lediglich eine Definition dar und verleiht keinerlei Eingriffsrechte.
Sollte ein OA-Mitarbeiter anhalten wollen, muss es in dem entsprechenden SOG verankert sein.
Kann ich dir nicht genau sagen. Da du ja erstmal wenn du versuchst zu flüchten vom Ordungsamt gestellt werden musst. Bin mir jetzt nicht ganz sicher ob dir der Fluchtversuch nicht nach §113 StGB als Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte ausgelegt werden kann, kommt aber auch auf den Richter drauf an wenn es denn zu einer Verhandlung kommen sollte
danke. welche Strafe bekomme ich bei Flucht?
Das Ordnungsamt darf ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen. Da die Anweisung - anzuhalten - rechtwidrig wäre, müsste sie auch nicht befolgt werden.
Bei der Polizei sähe das anders aus. Wenn man hier die Anweisung nicht befolgt, würde man eine Ordnungswidrigkeit begehen.
Das Ordnungsamt darf ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen.
Das OA hat noch andere Aufgaben, die ein Anhalten rechtfertigen könnten. Ob sie aber Anhalten dürfen, muss dem jeweiligen SOG des Bundeslandes entnommen werden.
Allerdings würde auch ich die "Anhalteverfügung" nicht befolgen, da sie weder eindeutig ist noch der Absender erkennbar war. Auch bei einer polizeilichen Verfügung wäre das so, auch dann würden die Mängel in der Verfügung ausreichen, der Verfügung nicht nachzukommen.
Das Ordnungsamt darf ausschließlich den ruhenden Verkehr überwachen. Da die Anweisung - anzuhalten - rechtwidrig wäre, müsste sie auch nicht befolgt werden.
Das ist falsch, weil das ist von Land zu Land unterschiedlich.
In Hessen ist das Ordnungsamt (auch unter den Namen: Stadtpolizei oder Ordnungspolizei bekannt) auch berechtigt den fließenden Verkehr zu überwachen und somit lässt sich das auch nicht überall anwenden, fällt mir gerade so als Paradebeispiel ein.
Rechtswidrig ist sie auf gar keinen Fall da die Mitarbeiter des Ordungsamts Amtsträger sind und befugt sind bei Verstößen Personen auch Radfahrer anzuhalten die Personalien aufzunehmen und Ordnungswidrigkeitsanzeigen auszustellen
DH!!! - Zudem müsste es für die OWI aber auch eine ein-eindeutige und nachweisbare Zuwiderhandlung sein. Also zB. mit Kelle und Uniform, oder Peterwagen und "bitte folgen", "Stop!". Ein ignorierter Anruf von Hinten müsste hier zur Vollstreckung eines Bußgelds wohl schon "zugegeben" werden, falls der, der sich nicht angesprochen gefühlt, oder akustisch auf etwas anderes fokussiert war, dann drei Straßen später doch noch aufgegriffen wird. Und bei Polizei in Zivil wäre ich mir selbst da nicht sicher. Außerdem wird man ja im Allgemeinen nicht grundlos angehalten. Da wäre es dann Tateinheit und die OWI eh das kleinere Übel, welches somit unter den Tisch fallen würde...
Das lässt sich nicht in ganz Deutschland anwenden und in Hessen, vor allem Frankfurt und Wiesbaden kontrollen die Ordnungsämter (unter Namen Stadtpolizei bekannt) auch sicher gnadenlos und das sogar ganz legitim.