muss ich als mieter einem bevollmächtigten des vermieters zutritt gewähren

8 Antworten

Die Bevollmächtigung ist darzulegen. Behaupten kann man vieles wenn der Tag lang ist.

Natürlich musst du nicht Hinz und Kunz reinlassen, nur weil die behaupten, sie seien vom Vermieter bevollmächtigt.

Du musst deinen Vermieter reinlassen (natürlich nur, wenn er vorher einen Termin mit dir macht), und du musst unter den gleichen Bedingungen diejenigen reinlassen, die sich anhand einer schriftlichen Vollmacht als Bevollmächtigte ausweisen können.

Um diese Frage mal endgültig zu klären:

http://www.mieterschutzverein-frankfurt.de/fileadmin/user_upload/PDF/Merkblaetter/Das_Besichtigungsrecht_des_Vermieters.pdf

Für einen Bevollmächtigten gilt genau dasselbe wie für den Vermieter selber. Das Vorliegen einer solchen Vollmacht muss natürlich glaubhaft nachgewiesen werden. Eine Vollmacht, die der Sohn sich selber ausgestellt hat, gilt nicht.

Wieso sind keine Kontakte zu dem Vermieter mehr möglich? Steht er unter Betreuung? Dann muss sein gerichtlich bestellter Betreuer die Vollmacht ausstellen. Sollte der Sohn auch der Betreuer sein, dann hat er einen Betreuerausweis und kann sich damit als berechtigt ausweisen.

Sofern die Personen tatsächlich vom Vermieter bevollmächtigt sind, haben sie die gleichen Rechte wie der Vermieter auch. Das heisst, wenn der Vermieter in deine Wohnung dürfte, dürfen sie es auch.

ABER: Der Bevollmächtigte muss ich auf Verlangen ausweisen und die Vollmacht vorzeigen. Ohne die Vorlage der Vollmacht geht gar nichts. Du kannst die Person einfach an der Türe abweisen, bis die Vollmacht vorgelegt wird.

Im Übrigen kannst du die Schreiben, die ohne Vollmacht erstellt wurden, zu deiner Entlastung zurückgeben. Sie sind rechtlich nicht verbindlich.

Meiner Meinung nach hat niemand das Recht deine Wohnung ohne deine Erlaubnis zu betreten. Ausnahmen Polizei oder Gerichtsvollzieher mit einem vom Gericht ausgestellten Titel oder bei Gefahr im Verzug.