Muss eine Schwerbehinderung in einem sozialen Beruf (Erzieher) angegeben werden?
Eine Kollegin hat ihre Schwerbehinderung verschwiegen und kann jetzt ab und zu pflegerische Tätigkeiten nicht ausführen. Das schränkt den Arbeitsalltag der gesamten Gruppe ein.
6 Antworten
Viele Arbeitnehmer verschweigen ihre Schwerbehinderung, weil sie befürchten, gar nicht erst eingestellt zu werden.
Viele Arbeitgeber zahlen lieber die Ausgleichsabgabe statt einen Schwerbehinderten einzustellen. Diesem zu kündigen ist schwieriger (aber nicht unmöglich), und der Betreffende hat Anspruch auf zusätzlichen Urlaub.
Solange sich die Behinderung nicht auf die Arbeit auswirkt, merkt es ja keiner.
Wenn es Auswirkungen auf die Arbeit hat, sollte eine Schwerbehinderung im eigenen Interesse nicht verschwiegen werden.
Prinzipiell darf man eine Schwerbehinderung verschweigen, dann hat man natürlich auch keinen Anspruch auf den Mehrurlaub und auf eine evtl. Befreiung von Mehrarbeit.
Die Behinderung darf jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Arbeit haben. Das wiederum hat aber eigentlich auch nicht zwangsläufig mit der Schwerbehinderung zu tun...schließlich ist ja keiner dazu gezwungen, sie überhaupt zu beantragen.
Kleines Beispiel..
Eine blinde Person bewirbt sich als Taxifahrer (ich wähle jetzt mal extra ein abstruses Beispiel, weil es in vielen Fällen eben nicht pauschal zu beantworten ist). Der darf natürlich nicht die Behinderung verschweigen, da sie die Ausführung wesentlich beeinträchtigt. Er dürfte es aber auch dann nicht verschweigen, wenn er gar keine festgestellte Schwerbehinderung hätte (weil nie beantragt), denn auch dann wüsste er genau, dass er den Job nicht ausüben dürfte.
Was Viele nicht wissen: Wenn man die Arbeit, für die man eingestellt wurde, nicht mehr machen kann, dann ist das ein Kündigungsgrund. (Beispiel: Alkoholkranker LKW-Fahrer)
Wenn man Umstände, die schon bei der Einstellung bekannt waren, verschweigt, dann ist das ebenfalls ein Kündigungsgrund.
Eine Schwerbehinderung muss dann angegeben werden, wenn die im Arbeitsvertrag abverlangte Leistung, Tätigkeit, durch die Behinderung nicht erbracht werden kann.
Zum anderen haben behinderte Sonderrechte wie mehr Urlaubsanspruch, besseren Kündigungsschutz und in bestimmten Fällen muss der Arbeitsplatz behindertengerecht gestaltet sein.
Deine Kollegin hat sich damit selbst beschie...en
Ja muss man, das wird vor der Vertragsunterzeichnung ja offensichtlich gewesen sein.
In sozialen Berufen muss man das angeben und wird in der Regel ein Gesundheitsattest für psychische und physische Gesundheit verlangt.
In sozialen Berufen muss man das angeben
Kannst Du Deine Behauptung auch belegen? Und wo sollte die "logische" Begründung dafür sein?
Das Gesundheitsattest z.B. bei Arbeit in einem Kindergarten, bei der Lebensmittelproduktion oder in anderen "sensiblen" Bereichen hat damit nichts zu tun!
Nach heutiger Rechtslage ist die Frage nach einer vorliegenden Schwerbehinderung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ein Arbeitgeber darf sich dann nach einer Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder nach einer Gleichstellung eines behinderten Menschen mit schwerbehinderten Menschen erkundigen, wenn die Frage tätigkeitsbezogen ist [...].
(Quelle: http://www.dbv-gewerkschaft.de/pdfarchiv/Auskunftspflicht_Schwerbehinderung.pdf )
In sozialen Berufen muss man das angeben und wird in der Regel ein Gesundheitsattest für psychische und physische Gesundheit verlangt.
Ich weiß nicht, woher du das hast, aber das stimmt definitiv nicht. Zumindest nicht pauschal.
Gruß von jemandem, der selbst schwerbehindert ist und früher nen sozialen Beruf hatte. Achja...ein Attest musste ich auch nur fürs Examen, aber nicht für den Arbeitgeber vorlegen.
Warum sollte man eine Schwerbehinderung in einem sozialen Beruf auch angeben müssen, während man sie in anderen Berufen verschweigen dürfte. Wäre ja nen Nachteil für jeden, der in einem sozialen Beruf arbeitet und es nicht sagen möchte.
Das ist falsch.
Erstens ist nicht jede Schwerbehinderung "offensichtlich".
Zweitens muss sie dem Arbeitgeber nur dann mitgeteilt werden, wenn die Schwerbehinderung für die Ausübung der Arbeit von Bedeutung ist oder man besondere Rechte (Kündigungsschutz, Zusatzurlaub ab GdB 50) beanspruchen will.