Muss die KFZ-Versicherung die Beseitigung der Ölspur übernehmen?
Vor zwei Wochen hat mein Auto auf Grund eines Motoschadens ca. 9l Öl auf dem Standstreifen der Autobahn verteilt. Der gerufene Abschleppdienst hat mir das Bindemittel (50kg), sowie den Einsatz dank Sonntagszuschlag mit knapp 800€ berechnet, welche ich vor Ort auch bar zahlen musste. Allerdings mit dem Hinweis, dass die Versicherung dies übernehme. Nach mehreren Telefonaten mit meiner KFZ-Versicherung haben diese die Übernahme nun abgelehnt, da es nicht "Bestandteil der Versicherung" sein. Muss die KFZ-Versicherung die Rechnung übernehmen oder kann ich mich an die private Haftpflicht wenden? 800€ sind dann ja schon eine Menge Geld...
8 Antworten
du solltest das Kleingedruckte im Versicherungsvertrag lesen. Natürlich lehnt die Versicherung die Zahlung ab, sie lehnen meistens jede Zahlung ab. Du solltest den Schaden schriftlich der Versicherung melden, dann hast du was in der Hand wenn du zu einem Anwalt gehst.
Ein Motorschaden und der in diesem Zusammenhang entstandene Ölschaden und die Art der Beseitigung hat nachvollziehbar erst einmal nichts mit der KFZ-Haftpflichtversicherung zu tun. Allerdings gibt es ein BGH-Urteil in diese Richtung. Inwieweit dieses auf Deinen Fall anwendbar ist, kann ich nicht beurteilen.
Deine Privathaftpflichtversicherung wird diesen Schaden nicht übernehmen, da so etwas dort nicht versichert ist.
Zwar hat die Regulierung des eigenen Motorschadens i.d.T. nichts mit der Kfz-Haftpflicht zu tun, der Umweltschaden und seine Vermeidung bzw. Beseitung aber sehr wohl...
... müssen nicht, lese ich auch immer, denn es ist keine Leistung eines Abschleppdienstes. Käme die Rechnung von der Feuerwehr, wird bezahlt.
... und was schreibe ich, schon gelesen?
Etwas komplett anderes...
... so jedenfalls der BGH:
Da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB auf gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts zurückzuführen sind, besteht Versicherungsschutz nach § 10 Abs.
1 AKB a.F. bzw. A.1.1.1. AKB 2008, so dass auch ein Direktanspruch
gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 VVG begründet ist. Die vereinzelt vertretene
Gegenauffassung, wonach Straßen- bzw. Grundstückseigentümer von dem
Direktanspruch ausgenommen sein sollen , steht dem nicht entgegen. Die
dort genannte 6. KH-Richtlinie , lässt gemäß Art. 28 Abs. 1
weitergehende, für den Geschädigten günstigere Vorschriften ausdrücklich
zu.
Prüfe, ob es auch heute noch in den AKB so steht.
Hallo,
die Kfz-Haftpflicht ist hier grundsätzlich eintrittspflichtig, da sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs hier in Form eines (potentiellen) Umweltschadens verwirklicht hat (Stichwort: Gefährdungshaftung).
Unabhängig davon, ob nun die geltend gemachten Kosten der Höhe nach berechtigt sind oder nicht, kann die Versicherung eben nicht darauf verweisen, dass dieser Schaden angeblich "nicht Bestandteil der Versicherung" sein soll.
Da dies eigentlich auch bereits jeder Junior-Schadensachbearbeiter weiß, verwundert die Aussage in dieser Form doch sehr. Daher mal eine Frage: Wer genau hat diese Aussage getroffen? Die zuständige Schadenabteilung oder der Vermittler?
Selbst wenn (!) sich die Versicherung auf den Standpunkt stellen würde, dass Du mit Deiner Zahlung einer ordentlichen Prüfung und Regulierung vorgegriffen hättest, wäre sie angesichts des wohl recht eindeutigen Schadensbildes sehr wohl in der Eintritts- und Regulierungspflicht.
Die Privat-Haftpflicht scheidet als "Ventillösung" übrigens aus, da in diesem Fall die sog. "Benzinklausel" i.d.T. einen Ausschlußtatbestand begündet.
Tipp: Sofern meine Vermutung, dass die getroffene Aussage eben nicht aus der Schadenabteilung kommt, zutrifft, empfehle ich, den Fall ab sofort mit dem Schadensachbearbeiter direkt zu klären.
Falls nicht: Schriftliche (!) Begründung für die Ablehnung anfordern und ab zum Rechtsanwalt.
Viele Grüße
Loroth
(P.S.: Die hier im Forum bereits getroffenen, unterschiedlichen Aussagen zur möglichen Deckung über die Kasko- und/oder Privathaftpflichtversicherung sind falsch.)
Hallo und vielen Dank erst einmal für die ausführliche Antwort. Die Aussage, dass der Schaden nicht Bestandteil der Versicherung sein, habe ich telefonisch von einer Mitarbeiterin der Rechnungsabteilung der Versicherung bekommen. Und auch in dem Bescheid, den ich gestern von der Versicherung bekommen habe, steht wortwörtlich: "Desweiteren sind Kosten für die Straßenreinigung kein Bestandteil laut Schutzbriefbedingungen".
Auch wenn noch einige Fragen offen bleiben (Was hat die "Rechnungsabteilung" mit der Schadenbearbeitung zu tun?), so kommen wir der Lösung des Problems möglicherweise ein Stück näher:
Kann es sein, dass der Schaden ausschließlich als "Panne" gemeldet wurde? In diesem Falle würde ein (zugegebenermaßen ziemlich schlechter) Schadensachbearbeiter nur einen Schutzbrief-Schaden anlegen. Und im Rahmen des Schutzbriefs ist es - je nach Versicherer - durchaus denkbar, dass die Straßenreinigung als Leistungsbaustein nicht enthalten ist.
Hier geht es aber nicht um eine Leistung wie Pannenhilfe oder das Abschleppen des Fahrzeugs an sich.
Das Entscheidende ist, dass die Straßenreinigung zwingend durchzuführen war, um den Umweltschaden zu vermeiden bzw. zu minimieren. Und deswegen ist dies auch nicht als Leistung über den Schutzbrief zu melden und abzuwickeln, sondern über die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Hierauf sollte der Versicherer unbedingt hingewiesen werden. Anschließend sollte der Schaden auch gedeckt werden.
(Es ist übrigens müßig, darüber zu spekulieren, warum der Versicherer bislang nur auf die Idee gekommen ist, die Straßenreinigung als (unversicherte) Leistung des Schutzbriefes anzusehen...)
Du hast durch das ausgetretene Öl einen Haftpflichtschaden verursacht, den das Bindemittel und die Arbeitszeit behoben haben. Das muss die Versicherung zahlen. Wenn die Feuerwehr oder die Stadt für das Abstreuen schickt, zahlt das die Versicherung auch. Andere Seite der Medaille ist, was kostet dich der Haftpflichtschaden an Rückstufung?
Im Fall des TO geht es um eine ABLEHNUNG der Schadenregulierung durch die Versicherung.
Das von Dir zitierte Urteil dreht sich aber um die potentielle ABWEHR unberechtigter bzw. überhöhter Forderungen.