KFZ Versicherung - SF von Stiefmutter übernehmen
Hallo community,
ich plane mein Auto auf mich selbst zu versichern.
Bisweilen war mein PKW auf einen Vertrag meiner "Stiefmutter" als Zweitwagen versichert, wo ich allerdings als Fahrer eingetragen wurde - soweit ich weiß nicht namentlich aber mit meinen Geburtsdaten.
Nun bin ich bezüglich der SF Übernahme ein wenig verunsichert. Einige Foren sagen generell kann diese von einer Dritten Person übernommen werden bei Einverständnis. Huk24&Allianz sagen jetzt in Ihrer OnlineKalkulation allerdings nur von bestimmten Personengruppen - zusammengefasst möchte ich diese mal "Verwandte " nennen. Dh. Eltern, Geschwister, Kinder, Großeltern.
Könnt ihr mir vlt. ein wenig helfen um einen Durchblick zu kriegen? Kann ich nun die SF meiner Stiefmutter übernehmen - oder geht das gar nicht? Oder vlt. nur bei der gleichen Versicherung?
Danke und Grüße ;-)
4 Antworten
Eine Rabattübertragung von einem abgebenden Dritten kann vorgenommen werden, wenn es sich um einen nahen Angehörigen handelt, mit dem Du in einem gemeinsamen Haushalt lebst. So sehen es die Tarifbestimmungen (hier: TB 26) vor. Demnach ist eine "Blutsverwandtschaft" nicht zwingend erforderlich, und die Übertragung von der Stiefmutter dürfte funktionieren - wenn ihr in demselben Haushalt lebt.
Außerdem besteht prinzipiell noch die Möglichkeit, Rabatte zwischen Firmen und Mitarbeitern zu übertragen.
Hallo vanspirit,
hier der Wortlaut von der HUK24.de wegen der Übernahme der SF-Klasse:
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3
I.6.2.2 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, und unter folgenden Voraussetzungen: a Es handelt sich bei der anderen Person um: – Ihren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner, Ihre Eltern oder Kinder, – Ihren Lebenspartner, Ihre Großeltern, Enkel oder Geschwister, mit denen Sie einen gemeinsamen Haushalt führen oder – Ihren Arbeitgeber. b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere – eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist ein Nachweis durch Sie ausreichend; – die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren; c die andere Person ist mit der gemeinsamen Übertragung ihres Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpfl ichtversicherung und in der Vollkasko an Sie einverstanden und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf; d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück.
Also von Stiefkind steht nichts ausdrücklich drin in den AKB's, würd' ich aber trotzdem bei der HUK24 nachfragen oder ein Formular zur Übetragung nach TB 28 anfordern bei der HUK24, da müßte es ja nochmals drin stehen!?!
Nachzulesen unter den AKB (Allg. Kraftfahrtbedingungen) auf Seite 19 unter Punkt I.6.2.2:
www.huk24.de/content/dam/huk24/bedingungen_produktinfo/fahrzeuge/huk6412p.pdf
Erst mal gilt: Die Versicherungen dürfen selber bestimmen, inwieweit der SF Rabatt übertragen werden darf. Da gibt es keine einheitliche Vorschrift oder gar ein Gesetz, dass dies festlegt.
Generell gilt aber meist:
*Nur wenige Gesellschaften erlauben die freie Rabattübertragung von Jedermann. Es kommt vielmehr darauf an, wie das Verhältnis des Rabattabgebenden zum Rabattübernehmenden ist. [1] Bei den meisten Versicherungsgesellschaften ist die Rabattübertragung von einem Dritten (Abgebender) auf eine andere Person (Übernehmender), gemäß TB26 (früher TB28), nur dann möglich, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Übernehmende muss glaubhaft machen, dass er das Fahrzeug des Abgebenden nicht nur gelegentlich gefahren hat.
Der Abgebende muss dieser Übertragung zustimmen. Jedoch ist auch eine Übertragung nach dem Tod des Abgebenden, durch Vorlage einer Sterbeurkunde, möglich.
Der Abgebende muss Ehepartner, Lebenspartner, Elternteil, Kind oder juristische Person sein. Bei häuslicher Gemeinschaft kann der Abgebende auch den SF-Rabatt an Großeltern, Enkel, Geschwister oder eheähnlich lebende Lebenspartner abgeben. Eine Personengruppe hat auch die Möglichkeit, SF-Rabatt zu erhalten. Es sind Mitarbeiter einer Firma oder die Firmeninhaber, wo gewerbliche KFZ-Verträge vorhanden sind.
Die Höhe des übernehmbaren Rabattes richtet sich dann nach einer fiktiven Berechnung mit dem identischen Vertrags- und Schadenverlauf. So kann der Übernehmende nur so viele schadenfreie Jahre übernehmen wie er auch tatsächlich hätte erreicht haben können. Beispiel:
Hat der Übernehmende erst drei Jahre den Führerschein, so kann er auch nur maximal drei Jahre übernehmen. Die Differenz zum eventuell tatsächlich höheren SF-Rabatt des Abgebenden verfällt ersatzlos und kann auch nicht auf weitere Personen aufgeteilt werden.*
Quelle: Wikipedia (Anmerkung: Habe selber früher in dem Bereich gearbeitet und kann das bestätigen)
Du kannst den Rabatt von "nahen Verwandten" übernehmen. Ggfs. musst du das Verwandtschaftsverhältnis belegen.
Allerdings geht die Übertragung nur so weit, wie du selbst diesen Rabatt erfahren haben kannst. Dazu musst du eine Kopie deines Führerscheins vorlegen.