Muss der Vermieter eine defekte Gegensprechanlage reparieren?
Die Klingel und der Türöffner meiner Mietwohnung funktionieren, jedoch nicht die Gegensprechanlage. Dies war schon vor dem Einzug der Fall. Wir haben auch kein Türspion also lässt man einfach jeden ins Treppenhaus und muss die Tür zur Wohnung öffnen, um zu sehen wer es ist. Kann man darauf bestehen, dass die Gegensprechanlage auf Kosten des Vermieters repariert wird? Und gibt es ein Gesetz dafür, dass vorhandene Geräte auch zu funktionieren haben? Der Mieter redet sich nämlich gerne aus Kosten raus..
5 Antworten
Der Vermieter hat die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand zu halten.
Der vertragsgemäße Zustand einer Gegensprechanlage umfasst, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die Funktion.
Als einzige Ausnahme hiervon wäre ein Defekt zu sehen, der schon vor Vertragsunterzeichnung vorhanden, dem Mieter bekannt und dieser auch damit einverstanden war, dass die Gegensprechanlage nicht repariert wird.
"Die Mietsache ist dem Mieter in einem zum vetragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten". Das ist eine der Hauptpflichten des Vermieters. Dafür bekommt er schließlich Miete. Wenn der Mangel, ein solcher ist die fehlende Funktionstüchtigkeit ganz gewiss, bei Mietbeginn bekannt war und keine Regelung zu dessen Beseitigung getroffen wurde, kann möglicherweise das Recht auf Mietminderung verwirkt sein (3% der Bruttomiete!). Der Anspruch auf Reparatur der Anlage ist aber unverjährbar. Dem Vermieter eine Frist von 10 Werktagen setzen (schriftlich per Einwurfeinschreiben) und bei Verzug eine Firma beauftragen und deren Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen. An Stelle der Mietminderung wäre es zur Ausübung von Druck auf den Vermieter möglich, über einen Teil der Miete (hier 5%der Bruttomiete) das Zurückbehaltungsrecht auszuüben bis die Anlage wieder funktioniert. Der Zurückbehalt muss aber, im Gegensatz zu einer Mietminderung, dann nachgezahlt werden.
"Die Mietsache ist dem Mieter in einem zum vetragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten". Das ist eine der Hauptpflichten des Vermieters. Dafür bekommt er schließlich Miete. Wenn der Mangel, ein solcher ist die fehlende Funktionstüchtigkeit ganz gewiss, bei Mietbeginn bekannt war und keine Regelung zu dessen Beseitigung getroffen wurde, kann möglicherweise das Recht auf Mietminderung verwirkt sein (3% der Bruttomiete!). Der Anspruch auf Reparatur der Anlage ist aber unverjährbar. Dem Vermieter eine Frist von 10 Werktagen setzen (schriftlich per Einwurfeinschreiben) und bei Verzug eine Firma beauftragen und deren Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen. An Stelle der Mietminderung wäre es zur Ausübung von Druck auf den Vermieter möglich, über einen Teil der Miete (hier 5%der Bruttomiete) das Zurückbehaltungsrecht auszuüben bis die Anlage wieder funktioniert. Der Zurückbehalt muss aber, im Gegensatz zu einer Mietminderung, dann nachgezahlt werden.
Hast du bei der Wohnungsbesichtigung gesehen, dass es eine Gegensprechanlage gibt, diese aber nicht ausprobiert, weil Du einfach davon ausgegangen bist, dass diese dann auch funktionieren wird, bist Du dennoch im Recht.
Es widerspricht wohl aller Lebenspraxis, dass man bei einer Wohnungsbesichtigung prüft, ob eine vorhandene Gegensprechanlage auch funktioniert. Somit kann man davon ausgehen, dass Du gemietet hast, wie besichtigt, also mit funktionierender Gegensprechanlage.
Bei der Wohnungsübergabe gehört es dann dazu, dass man nicht nur alles genau anschaut, sondern auch möglichst ausprobiert:
Türklinken, Fenstergriffe, Öffnungs-/Kippmechanismus der Fenster, Rollläden auf und ab. Ggf. die elektrischen Antriebe.
Alle Abflüsse und die Toilettenspülung, alle Wasserhähne (auch warm/kalt).
Entlüftung im Bad, Küchengeräte, sofern vorhanden.
Heizkörperthermostate und -ventile
Alle elektrischen Teile: Lichtleitungen, Steckdosen, Schalter und schließlich auch Türklingel, -öffner, Gegensprechanlage
Ich habe so ausführlich beschrieben, weil man wirklich auf die Idee kommen könnte, so ausführlich muss man doch nicht besichtigen und ausprobieren, jedoch liegt in den 15 MInuten, die das vielleicht länger dauert genau der Punkt, mit dem am ehesten Ärger nach dem Einzug vermieden werden kann. Der Vermieter bekommt mit, was alles nicht funktioniert und natürlich andersrum und kann sich später, beim Auszug, genau darauf beziehen.
Der Mieter hat natürlich ebenfalls die Vorteile daraus. Was beim Einzug nicht in Ordnung war, muss es auch beim Auszug nicht und was als Mangel festgestellt und behoben werden muss, um vernünftig wohnen zu können, kann dem Vermieter direkt aufgetragen werden. Der Vermieter kann sich dann später nicht drauf raus reden, dass es beim Einzug doch funktionierte, z. B. nach dem Motto: Gegensprechanlage = Kleinreparatur.
Ganz langer Rede kurzer Sinn: Wurde der defekt bei der Wohnungsübergabe festgestellt? Nein? Dann bleibt die Reparaturrechnung möglicherweise als Kleinreparatur an Dir hängen nach dem Motto, kaum eingezogen, schon was kaputt gemacht.
Wenn dir mietvertraglich eine Gegensprechanlage zugesichert wurde, muss diese auch funktionieren. Tut sie das nicht, muss der Vermieter das reparieren lassen.
Sache des Vermieters sich darum zu kümmern!