Muss das bezahlt werden?
hallo liebe user, wende mich mit einer frage an euch da ich diesbezüglich nicht so die ahnung habe. also ich habe am 24.06.13 ( siehe anhang) den brief vom deutschen inkasso dienst erhalten. daraufhin habe ich 3 tage später das geld überwiesen und habe heute wieder einen brief erhalten, evtl. haben sich überweisung und zahlung überschnitten. nun gut, habe dort angerufen und auf einmal sagten die zu mir ich solle, haben sie mir eben per email gesendet, noch 24,86€ für deren arbeit überweisen, dies hat in dem ersten sc hreiben nicht gestanden und möchte eigentlich das nicht bezahlen denn habe den gesamtbetrag ja bezahlt.
mfg und freue mich über antworten
7 Antworten
Bei dieser Frage bitte auch einen Anwalt konsultieren. Soweit mir bekannt sind die Gebührengesetze vorgeschrieben. Sofern Sie allerdings auf ein Schreiben reagieren, in dem die abgetretene Forderung schon in dieser Summe als bezahlt gilt, sehe ich nach meinem Verständnis keinerlei weitere Zahlungsverpflichtung. Die Kosten des deutschen Inkassodienstes sind manchmal auch anzuzweifeln. Hier kommt es noch auf die Art der Forderung an, ist Sie abgetreten oder wurde Sie eingekauft.
Bei Inkassos sind Gebührensätze nicht vorgeschrieben, Gläubiger und Inkasso können beliebige Preise vereinbaren. Der Schuldner ersetzt, wenn nötig, die Auslagen des Gläubigers, er selbst hat ja keinen Vertrag mit dem Inkasso.
Aber: Der Gläubiger ist zur Schadensminderung verpflichtet (§254 BGB), der Schuldner muss nicht beliebige Kostentreiberei begleichen! Deshalb hat sich als Obergrenze für von Gerichten zuerkannte Inkassokosten die entsprechende Anwaltsvergütung (RVG) etabliert; zunehmend werden auch weit geringere oder gar keine Inkassokosten von Gerichten anerkannt.
Inkassos verlangen allerdings meist mehr von den Schuldnern als Anwaltsvergütung, in der Hoffnung, dass sie aus Unkenntnis oder Angst zahlen.
Der Betrag im 2. Schreiben wäre demnach zwar nicht überhöht, aber Nachforderungen, nachdem eine konkret benannte Forderung zeitig beglichen wurde, sind trotzdem eine unseriöse Praxis, ebenso das Rückdatieren von Anschreiben!
Die Gebühren sind - im Gegensatz zu RA Gebühren - nicht vorgeschrieben und auch nicht durchsetzungsfähig d.h werden nicht eingeklagt
Wenn Du tatsächlich eine Rechnung bei mytoys.de nicht bezahlt hast, ist die Sache glaubwürdig. So ein Inkassodienst lebt unter anderem von den Gebühren, die sie Dir in Rechnung stellen.
Seltsam ist, dass der fehlende Betrag nicht bereits im ersten Brief erwähnt wurde, oder hältst Du hier Informationen zurück?
der erste anhang ist das 1. schreiben was ich erhalten habe, dabei war nur ein überweisungsträger oder eine ratenzahlungsvereinbarung, aber habe ja gleich alles bezahlt und ich denke nicht das ich das bezahlen muss.dazu benötige ich aber eine antwort die mir weiter hilft.
denn habe schon desöfteren gelesen das man, wenn hauptforderung beglichen ist, diese sachen nicht zahlen muss
Hat es denn vorher schon Mahnungen (von mytoys?) gegeben? War die Forderung im 1. Brief der originale Rechnungsbetrag oder waren da schon weitere Kosten drin?
Wenn das 1.Schreiben von EOS-DID die erste Mahnung war, würde ich Verzug anzweifeln und damit auch weitere Kosten ablehnen.
mytoys hat ja schon einen 20 er an Mahngebühren erhalten ;-)
Hier wird sehr stark auf Unkenntnis gehofft
Viel zu viel, damit wären alle evtl. Verzugskosten wohl schon mehrfach abgedeckt.
Würde ich nicht zahlen, der ursprünglich geforderte Betrag wurde ja bezahlt, und es wurde nichts weiteres im ersten Schreiben gefordert. Sieht nach einer willkürlichen Nachforderung aus, nachdem die eigentliche Schuld beglichen wurde. Einfach mal probieren, ob sich Dumme ins Bockshorn jagen lassen! Es ging ja wohl auch nach dem mutmaßlichen Zahlungseingang verschickt, und das erste Schreiben ist offenbar rückdatiert (Briefumschlag mit Stempel aufbewahren!), wenn es am 24.6. kam. Alles übliche Praktiken in der Inkassobranche.
Weil ja auf die erste Forderung bezahlt wurde, kommt auch eine Anrechnung auf die zweite oder sonstige Fantasiekosten nicht in Frage (sonst würde nach §367 BGB erst auf Kosten angerechnet).
Hätte beim ersten Schreiben Zahlungsverzug vorgelegen, hätten die sofort Verzugskosten fordern können, also gab es mutmaßlich auch keinen Verzug.
Ich würde denen einmal schreiben (Brief, ggf. Einschreiben + Rückschein), dass ich die Nachforderung mangels Rechtsgrundlage ablehne und mich danach zurück lehnen. Ein paar Bettelbriefe kommen sicher noch. Allerdings müsste man einem gerichtlichen Mahnbescheid darüber unbedingt widersprechen!
(persönliche Meinung, keine Rechtsberatung!)
geschrieben wurde das erste schreiben am 18.6.13 dann der postweg, intern, dann ein wochenende dazwischen gelegen, also kann es schon sein das es am 24.6.13 erst kam, aber wurde ja 3 tage später bezahlt. der komplette betrag der im ersten schreiben gefordert wurde.
Erster Brief:
"Forderung von myToys.de GmbH in Höhe von zzt. EUR 55,94"
Zweiter Brief:
"Wir versichern Ihnen gerne, dass nach Eingang des Gesamtbertrages in Höhe von EUR 24,56 bis zum 01.08.2013 diese Schuld bezahlt ist."
Weißt Du, was ich auf dieses Schreiben antworten würde? Natürlich nur per Mail, weil ich deswegen kein Geld ausgeben würde:
"Da ich Ihnen 55,94 Euro überwiesen habe, Sie in Ihrem zweiten Schreiben aber nur einen Gesamtbetrag von 24,56 Euro fordern, bitte ich Sie, mir das zu viel überwiesene Geld in Höhe von zzt. 31,38 Euro bis zum 01.08.2013 auf mein Ihnen bekanntes Konto zurück zu überweisen, um sich weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen!"
Und warum würde ich das schreiben? Diese Rechnung ohne Kostenaufschlüsselung ist m. M. nach ein Witz. Ich kann aber auch witzig sein! :))
Ach ja! Nicht telefonisch mit Inkassos verkehren. Das könnte schon mal eine etwas teuere Sonderrufnummer sein und es wird sowieso immer nur gesagt, dass bezahlt werden muss!
Per Fax zurückweisen reicht vollkommen
Im verlinkten Schreiben ist die EOS Fax Nummer angegeben
Tenor :
Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück - Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihrer Vertragskanzlei werden zu keiner Zahlung führen - Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widerspechen - mit der Kontaktaufnahme per Telefon bin ich nicht einverstanden
Schläft irgendwann ein bzw wird ausgebucht
Ich würde noch den Satz ergänzen "Ich behalte mir vor, den Verstoß gegen §11a RDG anzuzeigen."
in dem ersten schreiben , sieht man ja als anhang hier, ist nie von irgendwelchen anderen sachen die rede und jetzt im nachhinein sowas