Muss der Bruder für die Schwester Unterhalt zahlen?

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Nein, muss er nicht. Das JobCenter könnte jedoch, um Geld zu sparen, unterstellen, dass er es freiwillig tut, weshalb man sich hier auf eine kleine Auseinandersetzung gefasst machen sollte. Deine Oma sollte auf jeden Fall einen Mietvertrag mit ihrem Bruder schließen, und dieser sollte dem JobCenter schriftlich erklären, dass er nicht gewillt ist, seine Schwester in irgendeiner Weise finanziell zu unterstützen (das jedoch nur, wenn es das JobCenter unterstellt und die Leistung kürzt).

Nein, im Gegenteil könnten die beiden einen Mietvertrag abschliesen und die Arge würde die Mietkosten übernehmen. Das Verwantschaftverhältnis spielt in diesem Fall keine Rolle.

Zur Unterhaltsleistungen sind nur Verwandte I. Grades in auf- und absteigender Linie nach dem BGB verpflichtet.

Bei der gewährung der Grundsicherung wird überhaupt niemand mehr zum Unterhalt heran gezogen.

Mit ihrem Bruder bildet sie auf keinen Fall eine Badarfsgemeinschaft. Etwas anderes wäre, wenn sie ihrem Bruder den Haushalt führt. Dann wäre er verpflichtet diese Arbeitsleistung zu bezahlen.

Eifelmensch  29.05.2013, 21:19

Auch Verwandte 2.,3. und 4. Grades können untereinander unterhaltsplichtig werden (zumindest theoretisch).
Also Enkel, Großenkel, Urgroßenkel und umgekehrt.

DerHans  30.05.2013, 12:12
@Eifelmensch

Auf die Heranziehung von Enkeln und Großeltern wird aber seit Jahrzehnten verzichtet.

Nein braucht Er nicht !!! Nur Verwandte 1 Grades ( Vater , Mutter , Kinder ) sind sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet.

emico  30.05.2013, 22:14

Nicht ganz, Väter die nie für ihre Kinder Unterhalt gezahlt haben bzw. nur sehr gering (vllt 1-2 Jahre) - so brauchen die Kinder für diese Väter im Alter auch nicht aufkommen!!!

isomatte  31.05.2013, 08:45
@emico

Da muss ich Dir Recht geben emico !!! Unter diesen Umständen hat man seinen Unterhaltsanspruch eventuell verwirkt,das muss aber im Endeffekt ein Gericht klären.

Nein, Verwandte in Seitenlinie sind sich gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. Eine Unterhaltspflicht besteht nur für Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB).

Bruder und Schwester bilden auch keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, daher muss sie nicht für ihren Bruder aufkommen.