Muss bei einer Vertragsänderung ein neuer Vertrag gemacht werden?

3 Antworten

das die Probezeit am 14.05.2018 verlängert wird um 6 Monate.

Dieser Nachtrag ist m.M.n. nicht das Papier wert, auf dem er steht.

https://www.dingeldein.de/dm-probezeitverlaengerung-im-arbeitsrecht.php

https://www.channelpartner.de/a/wie-kann-man-die-probezeit-verlaengern,236646

Als Ausweg scheint zunächst eine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses denkbar. Denn nach § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG kann mit einem Arbeitnehmer auch ohne sachlichen Grund eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses auf bis zu 2 Jahre vereinbart werden. Vorliegend hilft dies aber deswegen nicht weiter, weil eine solche Befristung unzulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber zuvor bereits ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat, § 14 Abs. 2. S. 2 TzBfG. Eine Lösung der Problematik "Probezeit" über die Befristungsmöglichkeit kommt also nur dann in Betracht, wenn mit einem Mitarbeiter von vornherein ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird.

oder ist das alles rechtens ?

wohl eher nicht - nur ist davon auszugehen, dass Dein Freund dies ohne Anwalt nicht bewältigt bekommt. Ist er u.U. Gewerkschaftsmitglied - so bekommt er auch dort Beratung.

wilees  21.06.2018, 13:30

Und nachdem diese fehlerhafte Kündigung vermutlich ohne den "Nebensatz" oder zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen wurde - kann der AG jetzt erst frühestens zum 31. 7. kündigen. Was dann auch bedeuten würde, dass ihm der gesamte Jahresurlaub für 2018 zusteht.

Familiengerd  21.06.2018, 13:34
@wilees

Daran (und so weit) hab ich noch gar nicht gedacht. 😊

Aber "zum nächstmöglichen Termin" bedeutet dann die Kündigung zum 15.07, weil das der nächste Termin wäre bei der Kündigung am 08.06.

wilees  21.06.2018, 13:37
@Familiengerd

Danke für den anerkennenden Kommentar.

Familiengerd  21.06.2018, 13:24

Beides - sowohl die Vereinbarung einer neuen Probezeit mit der Wirkung, mit verkürzter Frist kündigen zu können, wie auch die Vereinbarung eines mit diesen Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnisses - ist unwirksam (siehe zur Erklärung meine eigene Antwort).

Offensichtlich dient der ganze Aufwand nur dazu, dem Arbeitnehmer nach der zurückgenommenen ersten Kündigung doch noch mit verkürzter Frist kündigen zu können.

annada2907 
Beitragsersteller
 20.06.2018, 22:36

Vielen Dank

Wir werden morgen beim Arbeitsgericht anrufen. Das Arbeitsamt hat uns dort Nummer gegeben.

Also isr dieses Papier mit der Vertragsänderung nicht zulässig ? Es steht nicht mal drin, das er Ende April mal gekündigt worden ist und die ihn sozusagen wieder anstellen. Nur eine Änderung mit nochmal 6 monaten

mir kam das schon sehr komisch vor. Einfach ohne Grund sozusagen Probezeit zu verlängern um nochmal 6 Monate

weil alles ist ausschlaggebend für die jetzige Kündigung. Da ja einfach am 8ten mit Begründung der Probezeit gekündigt wurde. Kann man während der Probezeit einfach irgendwie und irgendwann kündigen?

Sind das Klauseln was mein Freund sein Chef in der Vertragsänderung gemacht haben, oder ist das alles rechtens ?

Schlicht und einfach: Nein!

Die Änderung hat er unterschrieben gehabt .

Das spielt für deren Unwirksamkeit keine Rolle!

Die normale Probezeit endete nach einem halben Jahr am 06.05.2018. [...], das die Probezeit am 14.05.2018 verlängert wird um 6 Monate.

Die Vereinbarung einer erneuten Probezeit ist rechtlich völlig belanglos!

Dein Freund hatte bereits einen 6-monatige Probezeit. Zwar gibt es keine Vorschriften über die Dauer eine Probezeit, aber deren Konsequenz (nämlich die Möglichkeit zur Kündigung mit verkürzter Frist von 14 Tagen) ist auf längstens 6 Monate beschränkt, und das gilt ohne Einschränkung ausnahmslos - Bürgerliches Gesetzbuch BGB § 622 "Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen" Abs. 3:

Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Der Arbeitgeber darf jetzt also nicht mehr mit 14-tägiger Frist kündigen, sondern muss die sonstige gesetzliche (4 Wochen/28 Kalendertage zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats, BGB § 622 Abs. 1) oder vertraglich vereinbarte Frist einhalten.

Aber im eigentlichen Vertrag steht , das nur zum 15ten oder Ende des Monats gekündigt werden kann.

Das trifft hier also auch zu!

Auch die Vereinbarung einer Befristung ist in diesem Fall wirkungslos, wenn Dein trotz der Kündigung ohne Unterbrechung weiter gearbeitet hat Freund (der Urlaub zählt nicht als Unterbrechung); dass

Die Vereinbarung einer Befristung muss vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses getroffen werden; das ist hier aber offensichtlich nicht der Fall, zumal hier nicht ein neuer Vertrag geschlossen, sondern lediglich ein bestehender geändert wurde!

Zwar:

Wenn Dein Freund vorher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte, das beendet wurde, kann ein neues befristetes Arbeitsverhältnis vor dessen Beginn geschlossen werden, wenn es sich um eine Befristung mit Sachgrund handelt.

Ein erlaubter Sachgrund ist der Wunsch des Arbeitnehmer nach einer Befristung (die entsprechende gesetzliche Bestimmung wird in der Vertragsergänzung ja genannt).

Aber:

Beim "Wunsch" des Arbeitnehmers müssen die genauen Umstände berücksichtigt werden: alleine der Verweis "auf Wunsch des Arbeitnehmers" reicht als Sachbegründung nicht aus! Denn es muss ausgeschlossen werden, dass der "Wunsch" des Arbeitnehmers

[Der] Wunsch des Arbeitnehmers nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung [kann] als Unterfall der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe die Befristung des Arbeitsvertrages sachlich rechtfertigen. Notwendig ist dafür, dass der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot des Arbeitgebers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages nur ein befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hätte [...]. Nicht ausreichend ist das bloße Einverständnis des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeberangebot eines befristeten Arbeitsvertrages. [Anmerk. Hervorhebung durch mich] Das bloße Einverständnis mit dem nur befristeten Vertragsschluss, dokumentiert durch eine Unterschrift, reicht nicht aus, um auf das Vorhandensein eines entsprechenden Wunsches schließen zu können, weil anderenfalls das Sachgrunderfordernis bei jedem bereits abgeschlossenen Arbeitsvertrag nicht mehr kontrolliert zu werden bräuchte [...].

(Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2015 - Az.: 2 SA 31/14, "Entscheidungsgründe", Rd-Nr 82)

Dein Freund muss aber, um sein Recht zu bekommen - nämlich die Kündigung mit der richtigen Frist (das bedeutet ja auch Geld) -, gegen die Kündigung wegen der verkürzten Frist klagen.

Für eine Klage beim Arbeitsgericht braucht er in dieser Instanz noch keinen Anwalt (was bei dieser Sachlage eigentlich kein großes Problem ist - vorausgesetzt, er traut sich das selbst zu); den müsste er ohnehin selbst bezahlen, unabhängig vom Verfahrensausgang, wenn er nicht passend rechtsschutzversichert oder nicht Gewerkschaftsmitglied ist oder wegen zu hohen Familieneinkommens keinen Anspruch auf einen Beratungshilfeschein hat.

Die Klage kann bei der Rechtsantragstelle eines jeden Gerichts eingereicht werden; er kannt sie dort aber auch zur Niederschrift aufnehmen lassen, wobei man ihm bei der Formulierung kostenlos hilft.

Familiengerd  21.06.2018, 13:30

Verbesserung:

Der Absatz

Auch die Vereinbarung einer Befristung ist in diesem Fall wirkungslos, wenn Dein trotz der Kündigung ohne Unterbrechung weiter gearbeitet hat Freund (der Urlaub zählt nicht als Unterbrechung); dass

muss richtig heißen:

Auch die Vereinbarung einer Befristung ist in diesem Fall wirkungslos, wenn Dein Freund trotz der Kündigung ohne Unterbrechung weiter gearbeitet hat (der Urlaub zählt nicht als Unterbrechung), und zwar aus zwei Gründen: 1. wegen des Zeitpunktes der Befristung und 2. wegen des angeführten "Sachgrundes" (der eigene "Wunsch").

Dein Freund hat das ganze Debakel durch die Nichtvorlage der AU-Bescheinigung ja wohl selbst verursacht.

Selbst wenn er mit dem Arbeitgeber nun vor Gericht zieht (und möglicherweise gewinnt): In dieser Firma wird er nicht glücklich...!

Mein Rat: Er sollte diese Sache abhaken, seine Lehren daraus ziehen, und sich in Zukunft vertragsgerecht verhalten.

Ich wünsche ihm einen zukünftigen positiven Verlauf seines Berufslebens.

annada2907 
Beitragsersteller
 20.06.2018, 23:13

Er hat von mir auch Ärger gekriegt das der die Bescheinigung nicht vorlegt hat.

Er möchte dort eigentlich auch nicht weiter arbeiten. Aber die jetzige Kündigung erfolgte während er krank geschrieben ist ( hat sich die Hand gebrochen ).

Und uns ist nur die jetzige Kündigung sehr wichtig. Da ja in der jetzigen behauptet wird, das er in der Probezeit ist.

Da auch am 8ten gekündigt wurde. Kann man einfach an einem beliebigen Datum kündigen ? ( frage gilt für generell in der Probezeit )

verreisterNutzer  20.06.2018, 23:30
@annada2907

Ich möchte die Einzelheiten hier gar nicht bewerten - ob noch Probezeit oder nicht, ob die Kündigung fristgerecht war oder nicht - das soll entweder ein Rechtsanwalt klären oder (notwendigenfalls) das zuständige Arbeitsgericht.

Aus meiner Sicht ist der Zug in diesem Unternehmen ohnehin abgefahren.

Ich wiederhole mich: Selbst wenn er in einem Arbeitsgerichtsprozess obsiegen würde und ggf. aufgrund dessen weiterbeschäftigt würde, hätte er dort mit großer Wahrscheinlichkeit keinen guten Stand, denn viele Beispiele aus vergleichbaren Fällen haben gezeigt, dass dann nach anderen Gründen gesucht wird, um solch einen ungeliebten Mitarbeiter los zu werden.

Aus meiner langjährigen Erfahrung im Personalmanagement rate ich Deinem Freund, sich den ganzen Ärger zu ersparen und seine Energie (im Sinne eines Neuanfangs) für die Suche nach einer geeigneten neuen Stelle zu verwenden.

Familiengerd  21.06.2018, 13:16
@verreisterNutzer
ob noch Probezeit oder nicht, ob die Kündigung fristgerecht war oder nicht

Beides ist unwirksam!

Aber es geht hier ohnehin nur noch darum, dass die (rechtswidrige) Kündigung mit verkürzter Frist umgewandelt wird in eine Kündigung mit der "normalen" Frist - das ist immerhin das Entgelt für mindestens 14 Tage.

Familiengerd  21.06.2018, 13:20
@annada2907
Kann man einfach an einem beliebigen Datum kündigen ? ( frage gilt für generell in der Probezeit )

Für die Kündigung in der Probezeit - bei Anwendung der gesetzlichen Bestimmung: 14 Tage - gibt es keine Bindung an ein festes Datum, wie z.B. Kündigunhg nur zum 15. oder zum ende eines Kalendermonats. Wann die Kündigung ausgesprochen wird (so lange das innerhalb der Probezeit geschieht, also noch am letzten Tag), ist dafür belanglos.