Müssen die Verkäufer bei ‚Bares für Rares‘ ihren Gewinn versteuern?
Sie erhalten das Geld sogar in bar. Geht das am Amt vorbei?
7 Antworten
Es handelt sich um private Veräußerungsgeschäfte, welche grundsätzlich steuerpflichtig sind. (§ 23 EStG). Wenn allerdings zwischen Anschaffung und Veräußerung mindestens ein Zeitraum von einem Jahr liegt, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Dies dürfte bei den Verkäufern aus der Sendung ja meist zutreffen. Auch fällt keine Steuer an, wenn es sich bei den veräußerten Gegenständen um Dinge des täglichen Gebrauchs handelt.
In der Regel ist das steuerfrei. Bei der Sendung geht es um Trödel der oft Jahrzehnte im Privatbesitz ist. Ein einmaliger Verkauf in der Hinsicht ist steuerfrei
Der Gewinn ist nach einer einjährigen Haltedauer aus derartigen Verkäufen steuerfrei:23 EStG.
Unter einem Jahr und alles was über 600 € liegt muß hingegen versteuert werden. Gilt im übrigen auch, wer fleißig über ebay Sachen verkauft.
Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.
Als ob du regelmäßig Autos mit einem Gewinn von 600 € verkaufst :D dann gilt 23 EStG eh nicht mehr :D
Wer hat denn was von regelmäßig gesagt?
deine autos steigen also im wert? kleiner Houdini
Sorry, ich kann dir nicht folgen. Lassen wir es gut sein.
Wenn du von den Händlern sprichst, (die die angekauften Artikel ja teurer weiterverkaufen) dann ja.
Die Personen, die ihren Trödel dort hin tragen, müssen das erhaltene Geld nicht versteuern.
Ist das nach oben offen?
Da musst du Ursusmaritimus fragen, die Freibeträge, von denen er spricht, dürften allerdings deutlich über dem liegen, was dort üblicherweise an Geld über den Tresen geht.
Nach welcher Norm ist der Gewinn denn steuerpflichtig?
§ 23 EStG
Wunderbar, Steuerrecht ist für mich ein schwarzes Loch.
Aber darunter fallen auch nur Grundstücke, Wirtschaftsgüter, die weniger als ein Jahr genutzt wurden (Gegenständen des täglichen Gebrauchs sind generell ausgenommen) und Leerverkäufe. Veräußerungen bei BfR dürften der Norm m.E. dementsprechend wohl ausnahmslos nicht unterfallen.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt
Bei Grundstücken beträgt die Frist 10 Jahre Bei allen anderen Wirtschaftsgütern 1 Jahr. Ausgenommen sind nur Dinge, des täglichen Gebrauchs. Kunstgegenstände, Münzen etc. fallen nicht unter Dinge des tägl. Gebrauchs und sind daher grundsätzlich nicht ausgenommen.
Nur 600€? 🤔 Dann wäre ja so gut wie jeder Kfz-Verkauf steuerpflichtig.