mündliche Zusage = rechtsverbindlich?
Hallo Freunde,
ich hab da eine knifflige Frage. Ich hatte heute einen Besichtigungstermin bei einem Makler für eine 1-Zimmer-Wohnung. Er wollte wissen, ob ich die Wohnung haben will. Morgen soll ich Bescheid geben.
Der Makler würde dem Vermieter Bescheid sagen, dass ich die Wohnung will und der Vermieter würde dann auf dem Postweg mir den Vertrag schicken.
Er sagte, dass wenn ich mündlich Zusage, dass das rechtsverbindlich ist. Ich sagte, dass ich ja eigentlich erst mal den Mietvertrag unterschreiben muss, dann ist das verbindlich.
Ist eine mündliche Zusage rechtsverbindlich, oder erst wenn ich den Vertrag unterschrieben hab?
Danke im Voraus!
10 Antworten
wo ist dein problem,du sagst nur zu,wenn du innerhalb von wenigen tagen,den mietvertrag bekommst.
Grundsätzlich sind auch mündliche Willenserklärungen voll wirksam. Ausnahmen gibt es dort, wo das Gesetz dies explizit regelt, zum Beispiel beim Erwerb von Immobilien oder bei Schenkungsversprechen. Eine solche Regelung gibt es für einen Mietvertrag aber nicht.
Dennoch ist eine Zusicherung, die Wohnung nehmen zu wollen, noch nicht unbedingt als Mietvertrag oder verbindliches Angebot auszulegen. Im Detail hängt dies von den genauen Umständen und dem Wortlaut ab, der ohne Zeugen sowieso nur schwer nachzuweisen ist.
Da aber ja Einigkeit darüber besteht, dass noch ein umfänglicher schriftlicher Mietvertrag unterzeichnet werden soll, wird man deine Zusage vermutlich eher als Absichtserklärung denn als bindenden Mietvertrag auslegen. Diese verpflichtet dich nicht, den schriftlichen Mietvertrag zu unterschreiben, macht dich aber schadenersatzpflichtig, wenn du die Vertragsunterzeichnung verweigerst und dabei nicht "Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils" nimmst (§ 241 II BGB).
Dies bedeutet praktisch: Wenn der schriftliche Vertrag unübliche, für dich überraschende und nicht hinnehmbare Bedingungen enthält, dann wirst du die Unterzeichnung ohne Nachteil für dich verweigern können. Ist es aber ein Standardmietvertrag, können der Vermieter und der Makler von dir Schadenersatz verlangen.
Auch ein Abwesenden gegenüber gemachter Antrag ist bindend. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermieter zugegen ist. (§§ 145, 147 II BGB)
Jetzt fehlt nur noch, dass der Makler einen Schadensersatz für entgangene Provision in Höhe von 2 Nettomieten verlangen darf und der Vermieter 3 Monatsmieten, wenn nicht gar eine Jahresmiete. Somit entstünde eine Schadensforderung von max.4.200,00EURO. Erfrischende Aussichten bei einer vermuteten Miete von 300 €.
Ergänzung: Durch die Besichtigung einer Wohnung des Mietinteressenten zusammen mit dem Makler wird dem Mietinteressenten ein Angebot des Vermieters gemacht, ohne dass alle Details des Mietvertrages erörtert werden. Der Mietinteressent nimmt hier das Angebot erst an, wenn er im Besitz aller Informationen zum Mietobjekt ist.
Der Mietinteressent ist kein Antragsteller.
Durch die Besichtigung einer Wohnung des Mietinteressenten zusammen mit dem Makler wird dem Mietinteressenten ein Angebot des Vermieters gemacht,
Nein, darin ist in der Regel kein Angebot zu sehen. Es ist allenfalls eine invitatio ad offerendum.
Der Mietinteressent nimmt hier das Angebot erst an, wenn er im Besitz aller Informationen zum Mietobjekt ist.
Und, welche Information zum Mietobjekt fehlt am Ende der Besichtigung?
Im Übrigen kann man eine Wohnung auch am Telefon mieten, ohne sie je gesehen zu haben.
Der Mietinteressent ist kein Antragsteller.
In dem Moment, wo er erklärt, die Wohnung zu den genannten Konditionen zu nehmen, schon.
Aber zum Glück gibt es den Ausweg, die Verbindlichkeit auszuschließen. Siehe § 145 BGB.
@Ratirat, hast du als Mieter schon einmal eine Besichtigung einer von einem Makler offerierten Wohnung durchgeführt? Der Mieter trabt durch das offerierte Mietobjekt, stellt keine Fragen, guckt nur und kommentiert auch nicht die Erklärungen des Maklers. Der Makler kann den Mietinteressenten nicht zwingen bei dieser Besichtigung ein Antragsteller zu werden.
Der Makler kann den Mietinteressenten nicht zwingen bei dieser Besichtigung ein Antragsteller zu werden.
Das hat doch auch niemand behauptet! Es ging um die Frage:
Er sagte, dass wenn ich mündlich Zusage, dass das rechtsverbindlich ist.
Und eine mündliche Zusage kann - je nachdem, wie sie formuliert wurde und in welchem Kontext - als Antrag gewertet werden.
Wenn man nur die Wohnung besichtigt und sich mit einem "Finde ich gut!" verabschiedet, ist das natürlich kein Antrag. Aber so ist die Situation im beschriebenen Fall ja nicht.
Der Makler kann nicht als Vertragspartner für einen mündlichen Mietvertrag infrage kommen. Er ist lediglich Vermittler zwischen Vermieter und Mietinteressent. Du kannst nur versprechen, ein Vertragsangebot des Vermieters entgegen zu nehmen.
Ist eine mündliche Zusage rechtsverbindlich
NEIN, solange der Mietvertrag nicht unterschrieben ist sind beide Parteien frei in ihrer Wahl.
1. Der Makler ist - wie der Name schon sagt - Vermittler, nicht Vertragspartner. Solange er keine Handlungsvollmacht im Original vorlegt, kann er keine wirksamen Zusagen vornehmen :-O
2. Mietverträge bedürfen keiner Text- oder Schritform, um wirksam zu sein. Wenn ihr euch aber bereits über wesentliche Vertragsinhalte wie Miete, BK, Mietbeginn, Kaution, Teppichbelag oder Tierhaltung übereinstimmend verständigt habt, darf der Vermieter im Vertrauen darauf Schadensersatz fordern, wenn ihr keinen dementsprechenden Vertrag unterschreibt.
G imager761
Makler können schwätzen was sie wollen, es ist immer unverbindlich. Denn sie Vermitteln nur und verkaufen nicht. Deine Ausführungen gelten nur für den Vermieter/Verkäufer.