Mit welcher Strafe muss mein Nachbar rechnen (schwerer Raub)?
Der Typ ist spielsüchtig und hat eine Spielothek ausgeraubt. Der ist mitte 20 und hat angeblich keine Vorstrafen. Arbeitet irgendwo aus Leiharbeiter. Ungeladene Schreckschußknarre hatte er dabei und die Frau damit bedroht.
Nun ist der in U-Haft, was bekommt der für eine Strafe ? Der hat alles gestanden und ist Ersttäter.
4 Antworten
Da blicke man zunächst in das Strafgesetzbuch, genauer § 250 StGB, wobei eine Schreckschußpistole eine Anscheinswaffe nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ist, damit als Waffe zu werten ist (das Führen in der Öffentlichkeit ist nach § 42a WaffG ordnungswidrig), im Zusammenhang mit § 250 StGB aber nur als Waffe gilt, wenn sie geladen war (s.u.), was nicht der Fall zu sein scheint. Damit entfällt § 250 Abs. 2 StGB.
Unter 3 Jahren eher nicht (§ 250 Abs. 1 StGB, allerdings wurde vom BGH bei einer Spielzeugpistole nicht sicher ausgeschlossen, daß es um einen minder schweren Fall nach Abs. 3 handeln könnte, BGH 2 StR 282/13). Da gab es gerade einen Fall in Revision vor dem BGH (Beschluß vom 05.04.2017, 5 StR 50/17), in dem der Generalbundesanwalt zitiert und dessen Aussage als treffend bezeichnet wurde:
Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ... sind nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen ... Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.
In einer solchen Konstellation könnte zwar auch ein minder schwerer Fall angenommen werden, dann Mindeststrafe 1 Jahr bis 10 Jahre, aber das ist eher selten. Unter 2 Jahren kann die Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden.
Die Rechtsfolge von schwerem Raub ist gem. § 250 StBG "Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren", vorausgesetzt die Voraussetzungen der §§ 249, 250 StGB sind überhaupt erfüllt.
Gem. § 250 III StGB ist in minder schweren Fällen des Absatzes 1 & 2 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren anzusetzen.
So was ist immer schwer vorherzusagen: immerhin ist das Gericht dafür zuständig, und der zuständige Richter kann nach eigenem Gewissen urteilen. Ich schätze aber, bei einem Geständnis + Ersttäter wird nicht viel rauskommen. Geldstrafe und/oder Bewährung wahrscheinlich. Es kommt auch darauf an, ob Menschen zu Schaden gekommen sind.
Richter sind an einen Strafrahmen gebunden.
Bewährung ist möglich, Geldstrafe sieht der Strafrahmen nicht vor.
https://dejure.org/gesetze/StGB/250.html
nicht unter 3 Jahre, in minderschweren Fällen ist die Mindeststrafe 1 Jahr. Strafen bis zu 2 Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, was bei geständigen Ersttätern üblich ist. Kommt halt drauf an, ob die Schache als minderschwer eingestuft wird.
Ganz sicher nicht bei bewaffnetem Überfall. Ersttäter oder nicht, wurscht egal.