Mikrofon als Geringwertiges Wirtschaftsgut?
Hallo, ich habe vor einiger Zeit (etwa im Jahr 2010) ein Aufnahmegerät gekauft, das einen geringfügigen Wert hatte und deshalb abgeschrieben ist. Jetzt brauche ich ein richtiges Mikrofon für das Aufnahmegerät. Kann ich dieses Mikrofon (kostet etwa 200 Euro) direkt als Geringwertiges Wirtschaftsgut absetzen oder muss es in einen Pool, weil das Mikrofon ja nicht für sich allein nutzbar ist? Falls ja, stellt sich die Frage, in welchen Pool das soll - es gibt ja keinen, weil das zugehörige Aufnahmegerät ja schon abgeschrieben ist...
3 Antworten
Folgende Grundsätze zu den GWGs:
Bis 150 € (Nettowert) kannst du es sofort als Betriebsausgabe (als Werkzeuge / Kleingeräte im Kontenrahmen) geltend machen.
- Wahlrecht: Von 150 - 410 € kannst du es als (Vollabschreibung) Betriebsausgabe geltend machen.
ODER
- Wahlrecht: Von 150 - 1000 € in den Sammelposten (Pool) einstellen und über 5 Jahre (20%) abschreiben bwz. als Anlagegut aktivieren und über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.
PRO WIRTSCHAFSTJAHR IST NUR EINE MÖGLICHKEIT ERLAUBT !!!!
ne das kann man so nicht sehen
Ein Mikrofon ist selbständig nutzbar. Man kann damit werfen.
Du musst es ja nicht in den Pool werfen. Es gibt immer noch § 6 Abs. 2 EStG, also einjährige AfA.
Stimmt. Mist. Dann kauf ich lieber ein Auto.