Mietwohnung! muss der Vermieter Duschkabienenwand erneuern?
ich wohne in einem mehrfamilienhaus, das 1993 saniert wurde. seit dem bestehen auch die sanitären anlagen. muss mein vermieter diese erneuern? das betrifft die duschkabiene besonders, da die türen nicht mehr richtig schliessen und der rahmen und die dichtungen vom kalk zerfressen sind. eine reinigung ist nicht mehr möglich ,da der kalk sich schon so doll reingefressen hat. die dusche besteht aus aluminium und plasteglas. MEHR ALS REINIGEN GEHT NICHT.....
8 Antworten
Die sanitären Anlagen muss er nicht erneuern. Wenn die Duschkabine mit vermietet wurde, muss er sie reparieren (lassen) oder austauschen. Guck' in Deinen Mietvertrag, ob sie explizit ausgeschlossen wurde oder nicht.
Wenn die ordnungsgemäße Funktion der gemieteten Sache nicht mehr gewährleistet ist, muss der Vermieter sie erneuern oder reparieren.
Die meisten Vermieter meinen leider, mit dem
Abkassieren hätten sich ihre Pflichten erledigt.
Dem ist aber nicht so...!!!
Also ja!
Wenn es klar ist, dass das normale Abnutzungen sind, dann muß der Vermieter für Abhilfe sorgen, wenn es aber ein Reinigungsfehler ist, Kalkablagerungen und Pilz, dann ist der Mieter zuständug.
Ist das in den anderen Wohnungen auch so???
die dusche ist jetzt 18 jahre in dieser wohnung.es ist ja eine kalkablagerung, die mit reinigen nicht mehr zu beseitigen ist.und kein pilz. die türen lassen sich ja auch nicht mehr richtig schliessen.und ich denke das es in den anderen wohnungen ähnlich ist.
Die Dusche ist offensichtlich Bestandteil der vermieteten Wohnung. Demzufolge hat der Vermieter diese instand zu setzen. Seine Pflicht ist es, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Eine, vorausgesetzt sie ist überhaupt wirksam, Kleinrep.-Klausel greift hier nicht. Also: Mangel schriftlich mit Frist (4 Wochen) anzeigen und ankündigen, dass du nach Fristablauf selbst beauftragen und die Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen wirst. Eine etwaige Mietminderung ab Zeitpunkt der Anzeige des Mangels ist in Erwägung zu ziehen (3% der Bruttomiete), vorausgesetzt, die Funktionseinschränkung und damit der Mangel ist erheblich. Das kann nur vor Ort entschieden werden. Nimm dafür den Mieterverein mit in's Boot, dann gingest du auf Nummer sicher.