Mietminderung bei Badsanierung trotz Benutzung des leerstehenden Bades im Stockwerk darüber?
Hallo
Das Badezimmer in unserer Wohnung wird seitens des Vermieters umgebaut. Abgesprochen waren zwei Wochen Umbau und nur die Erneuerung der Dusche, sowie der darunter liegenden Leitungen.
Da die neue Dusche nicht in den Platz der alten Dusche passt, wurde in der ersten Woche deutlich, dass das komplette Bad renoviert werden muss. Der Umbau zieht sich jetzt in die siebte (!) Woche und ein Ende ist nicht in Sicht, hauptsächlich da die Handwerker im Schnitt nur ca. 1 Mal pro Woche auftauchen (Genaue Daten wann Handwerker da waren und wann nicht haben wir für die letzten Wochen aufgeschrieben.). Zudem hat der Vermieter der Fliesenlegerfirma vermeintlich falsche Angaben gemacht ("nur 2, 3 Fliesen austauschen" statt "etliche Fliesen entfernen, sowie das komplette Bad verputzen und fliesen") wodurch diese beim ersten Termin wieder gehen mussten da sie weder nötiges Werkzeug noch Material dabei hatten.
Wir dürfen seit Umbau das leer stehende Bad einen Stock über uns benutzen. Allerdings wurde auch dies erst saniert, ist noch mit Baustaub verschmutzt und der Vermieter beschwert sich über unser Badzeug, dass wir dort lagern ("Zähneputzen sollt ihr in eurer Küche und eure Handtücher, Shampoo, Deo usw bitte immer nach Benutzung wieder in eure Wohnung mitnehmen").
Auf Gespräche über eine Mietminderung reagiert der Vermieter mit "Es ist ja nicht mein Fehler, dass der Umbau jetzt so lange dauert.".
Folgende Formel habe ich aus Onlinequellen: Unsere Wohnung ist ca. 75 m² groß, das Badezimmer macht etwa 10% der Wohnfläche aus. Durch die Wichtigkeit des Bads ist ein Aufschlag von 5 - 10 % gerechtfertigt. Warmmiete beträgt 950 Euro.
(10% + 5%) * (950€ / 30 Tage) * Anzahl der Tage des Umbaus
Damit kommen wir bei 49 Tage Umbau auf eine Mietminderung von ca 320€. Ist das gerechtfertigt?
Vielen Dank für eure Hilfe!
3 Antworten
Da ein erheblicher Mangel vorliegt, darf die Brutto-Miete lt. BGB auch kraft Gesetz gemindert werden und das hier um wenigstens 10%. Das darf auch rückwirkend bis zu 6 Monate nach allgemeiner Rechtsansicht sein.
Deine Rechnung der Mietminderung könnte hinkommen. Man rechnet zwischen 30 - 40 % der Kaltmiete. Es gab auch schon Urteile von 70 %. Das ist das eine.
sollt ihr in eurer Küche und eure Handtücher, Shampoo, Deo usw bitte immer nach Benutzung wieder in eure Wohnung mitnehmen").
Das ist eine Frechheit vom VM denn schließlich habt ihr die Unannehmlichkeiten.
Rechtlich habt ihr einen Anspruch auf Mietminderung und braucht auch nicht mehr angezeigt zu werden lt. Meinung von " HappyMe 1984 ", da der Mangel offensichtlich und schon vorhanden ist.
Lt. § 536 BGB ist eine Mietminderung bei Sach - und Rechtsmängeln gerechtfertigt da die Wohnung nur eingeschränkt zur Verfügung steht.
Ihr müsst nur aufpassen, dass der VM das neue Badezimmer nicht als Modernisierung mit 11 % umlegt. War das Badezimmer schon marode bzw. sanierungsbedürftig, gilt das als Instandhaltung ( § 535 BGB ).
Des weiteren kann man den VM darauf hinweisen, dass die Verzögerungen am Umbau nicht eure schuld ist, er hätte sich eine anerkannte Fachfirma nehmen können sowie denen gegenüber keine falschen Angaben bzgl. des benötigten Materials.
Ich als VM hatte eine Fa. die in 5 Tagen wg. guten Timings ein Badezimmer incl. neuer Leitungen fertig gestellt hat.
Hoffe ich konnte mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Für eine Mietminderung musst du erst den Mangel anzeigen, dann eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen, die Mietminderung androhen und erst nach Ablauf dieser Frist die Miete mindern. Eine rückwirkende Mietminderung ist nur in ganz seltenen Ausnahmefällen möglich. An diesem Punkt geht deine Rechnung also schon wahrscheinlich nicht mehr auf.
Welche Ansprüche du geltend machen kannst und welche Möglichkeiten du hast, könntest du bei einem Mieterverein klären. Das wäre auf jeden Fall die kostengünstigste Möglichkeit. Die Alternative wäre der Anwalt für Mietrecht, aber dort kostet die Nummer halt in der Regel deutlich mehr...
Der Mangel ist dem Vermieter bekannt, muss also nicht angezeigt werden. Eine Fristsetzung ist hier auch nicht hilfreich / notwendig.
Da ein erheblicher Mangel vorliegt, darf die Brutto-Miete lt. BGB auch kraft Gesetz gemindert werden und das hier um wenigstens 10%. Das darf auch rückwirkend bis zu 6 Monate nach allgemeiner Rechtsansicht sein.
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