Mieter im Keller?
Hallo,
Bekannte von mir haben die (meiner Meinung nach Schnaps-)Idee, in ihrem 2-geschössigen unterkellerten Haus drei Räume im Keller (ausgebaut, mit kl. Teeküche und Naßzelle, beheizt) an einen Studenten zu vermieten. Ich würde sie gerne davon überzeugen, dass sowas eher keine so gute Idee ist und wollte hier mit eurer Hilfe ein paar "Argumente sammeln", um sie vor einem evtl. Fehler abzuhalten. Sie vermieten das OG zudem bereits als FeWo. Der Keller ist nicht zum Wohnen gedacht und obwohl im MV ja nicht drinsteht, wo genau im Haus der Student wohnen würde (er könnte ja auch theoretisch in der EG-Wohnung zusammen mit ihnen wohnen), würde das doch rechtliche Schwierigkeiten bedeuten können - oder??
6 Antworten
Wenn der Keller Fenster zur Be- bzw- Entlüftung hat, sehe ich keinen Hinderungsgrund (insofern der FS Eigentümer des Hauses ist). Eine Mindesthöhe muss auch eingehalten werden (2,20 m?).
Der FS ist nicht Eigentümer. Lies die Frage. Außerdem hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.
§ 48 BauO NRW – Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben...
So in Nordrhein-Westfalen. Gruß
Bitte beachte das Fragezeichen hinter der Angabe 2.20 m (Raumhöhe). Muss so nicht exakt sein. Rufe über Google die Bauordnung deines Bundeslandes auf. Dann bekommst du die zutreffende Information.
Ganz allgemein gelten in D 2,40 bis 2,50 m
In diesem Fall ist es wichtig, wie es baurechtlich aussieht. Es gibt Wohnräume welche sich im Keller befinden, allerdings müssen Bedingungen erfüllt sein.
Wenn dort jemand wohnt, entsteht auch Feuchtigkeit, eine entsprechende Lüftung muss gewährleistet sein wg. Schimmelbildung. Raumhöhe, Fluchtwege, Brandschutz spielen ebenfalls eine Rolle. Als Fitnessraum, Partykeller vllt. OK, zum dauerhaften Wohnen fraglich.
Wenn das Ganze nicht abgesichert ist als bewohnbare Fläche sowie explizit keine Angaben im MV, z.B. genaue Erklärung der Mieteinheit, können deine Bekannten sich in ein Umfeld begeben mit Folgen, welche sie momentan nicht erkennen.
Sicherheitshalber sollten sie sich beim Bauamt, Architekten oder eine Behörde wenden, welche eine 100 %tige Bestätigung zum Wohnen erteilt.
Habe ich vergessen : Wohnungen, welche sich im Untergeschoss ( Keller ) befinden, nennt man " Souterrainwohnung "
wenn der Keller nicht als Wohnraum genehmigt wurde, ist das Zweckentfremdung.
Die Baubehörde würde auf Hinweis einschreiten und das Vermieten untersagen - schon im Hinblick auf die Brandschutzverordnung.
Die meiste Kellerräume haben nicht die, für einen Wohnraum, vorgeschriebene lichte Höhe von 2,5m. Daher wäre es mit Vermietung eher Essig.
?? 2,5m ?? willst du halb Deutschland leer stehen lassen. Weiß nicht wo das Problem ist. Wenn der Hauseigentümer vermieten will und kann (Heizung, Wasser etc.) dann soll er es tun. Warum sich "Abi" mit reinhängt? Es geht hier um Geld was benötigt wird und nicht um irgendwas.
ich gehe mal davon aus du bist Haus Besitzer und wenn die Mieter im haus ersticken wegen unzureichender Lüftung dann ist platz für den nächsten und die Kaution gehört dann dir . Als Vermieter sollte man schon ein gewissen haben.
Es muß niemand ersticken. Dafür gibt es Fenster. Außerdem gibt es in unserer Region sehr viel Leerstand. Also mit Kaution und nächsten trifft bei mir schon mal nicht zu. Ich verstehe das ganze Theater nicht nur wegen Kellerräumen die jemand vermieten will. Keller = geflieste Fußböden, saubere Wände etc. Ein Geschrei hier als will jemand ein Gefängnis errichten. Und das nur, weil jemand eine Frage stellt, die ihm selbst nix angeht.
hab grad einen Schreck bekommen ;-) , meine Stube ist 2,35m und somit sogar ein Vollgeschoß (REVOSax §90 Abs.2). Das DG, welches unser Sohn in Besitz hat ist durch FB-Aufbau 1,99m. Sicher gibt es Gesetze zu Hauf. Bei uns werden Buden (meist Fachwerkhäuser) mit Deckenhöhe 1,98m verkauft. Diese sind günstig zu haben, da sie keiner will. Ich würd mir für genannten Fall keinen Kopf machen, wenn alles der technischen Moral entspricht. Also Heizung, Wasser, Abwasser, Lüftung etc. Solange in einer Wohnung keiner draufgeht, wird auch keiner kommen.
§ 48 BauO NRW – Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben...
So in Nordrhein-Westfalen. Gruß
Argumente in dem Sinne gibt es nicht. Denn warum soll man nicht jeden angemessenen Wohnraum vermieten, wenn die Nachfrage besteht.
Du kannst einzig und allein auf die behördenrechtliche Genehmigung hinweisen. Wenn der Keller nicht vom Bauamt als Wohnraum zugelassen ist, dann können deine Bekannten Probleme bekommen.
Wenn die Studenten ausziehen müssen, weil die Behörde wegen der fehlenden Genehmigung einschreitet, dann besteht ja trotzdem der Mietvertrag weiter, den deine Bekannten einzuhalten haben. Das bedeutet, sie werden schadenersatzpflichtig. Und da kann einiges zusammen kommen.
Hallo, danke, ja, beides wäre der Fall... OK, dann sieht es ja "besser" aus als gedacht. Danke!