Mietbeschädigung
Der Mieter beschädigt mit seinem Rollstuhl so sehr den Rahmen der Badtüre durch immer wieder hängenbleiben des Rollstuhles, wer muß den Schaden bezahlen?
6 Antworten
der mieter zahlt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, für schäden an der mietsache. ICH habe vorsichtshalber eine hafpflichtversicherung abgeschlossen, die solche schäden übernimmt.
Der Mieter natürlich, außer wenn die Wohnung als behinderten gerecht vermietet wurde und die Badezimmertür nicht den Mindestanforderungen für eine behinderten gerechte Bewohnung entspricht.
wer mindestens EINMAL mit seinem rolli durch die tür passte (bei der besichtigung oder übernahme der wohnung) der passt AUCH später noch durch, sofern der rolli nicht durch technische änderungen breiter geworden ist. wer DANN etwas beschädigt, muß dass seiner eigen nachlässigkeit zuschreiben. als rollifahrer kann man sich GENAUSO regelgerecht und vorsichtig verhalten, wie als kraftfahrer im strassenverkehr!! ob an einer wohnung "behindertengerecht" dransteht ist dabei völlig wurscht.
sonjav. Natürlich der Verursacher. Auch ein Rollstuhlfahrer sollte lernen mit seinem Gerät vorsichtig umzugehen. Wenn er mit der "Bad-Türe" etwas Mühe hat, sollte er veranlassen, dass jemand eine Gummileiste oder dergleichen als Schutz anbringt. Wenn es die Platzverhältnisse zulassen, genügt möglicherweise schon ein sog.Tür-Stopper um zu verhindern, dass der Rollstuhl nicht jedesmal den Türrahmen touschiert. Da aber ohnehin nicht jede Wohnung "rollstuhlgängig" sein wird, sollte man sich gegenseitig etwas entgegenkommen und nicht stur auf Rechte und Pflichten beharren.
Siehe Antwort von BWLHH. Aber wenn der Rahmen voraussichtlich auch zukünftig immer wieder beschädigt werden wird, ist eine Reparatur eh sinnlos. Entweder so lassen und dem Mieter beim Auszug die Beschädigung in Rechnung stellen (allerdings sofort schriftlich festhalten - als Beweis für die Unterlagen), oder gleich so umbauen, daß diese Schäden nicht mehr vorkommen können.
wie hier gesagt wurde, der mieter, wenn die wohnung nicht als behindertengerecht vermietet wird.
alternativ kann er bei seiner haftpflicht fragen