Messer bei mir führen
Hallo ich hab mal ne frage und zwar wollte ich wissen ob ich dieses Taschenmesser (http://www.boker.de/taschenmesser/magnum/taktische-einsatzmesser/01RY414.html) in der hosentasche mit mir rumtragen darf.Ich hab versucht mich im Internet zu informieren aber ich bin von den komplizierten gesetzen nun irgendwie verwirrt.Ich bin mir unsicher da das Messer doch ne relativ große Klinge(10cm) hat. Vielen dank für eure Antworten P.S.Ich weiß nicht ob es was ausmacht,aber ich bin 16.Und NEIN,ich will weder Leute damit abstechen noch sie damit gewaltsam um ihr Geld erleichtern oder sowas in der Art.
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Und jetzt mal Klartext: Es gibt das sogenannte Taschenmesserprivileg das besagt, dass man ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von bis zu 8,5cm mit sich führen darf. Allerdings ist ein Taschenmesser ein Messer, welches man mit ZWEI Händen öffnen muss. Bei einem Einhandmesser kann die Polizei das anders auslegen, da Einhandmesser unabhängig von der Klingenlänge mit einem Führverbot belegt sind. Da Du erst 16 bist, ist dies ein Punkt der Dir nachteilig ausgelegt wird. Grund der Gesetzesänderung war ja die hohe Kriminalitätsrate bei Jugendlichen und die Vergehen mit Messern. Eine Alternative zu einem Einhandmesser ist ein feststehendes Messer das man bis zu einer Klingenlänge von unter 12cm mit sich führen darf. Wie sich das allerdings bei einem Minderjährigen verhält, kann ich Dir nicht sagen. http://waffen-blog.net/?p=9
Das "Taschenmesserprivileg" ist schon älter und nicht mehr gültig. Entgegen dem Artikel in dem Link aus meiner Antwort der auch schon von 2008 ist.
Hier die aktuelle Rechtslage:
http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php
Der Einfachheit halber hier die aktuelle Rechtsprechung.
2.1 Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
Dem Führungsverbot unterliegenden "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge". Das umfasst alle Klappmesser, deren Klingen (unabhängig von der Klingenlänge) mit nur einer Hand geöffnet werden können, und bei denen zum Einklappen der Klingen eine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Die Verriegelung verhindert das unbeabsichtigte Einklappen der geöffneten Klinge und schützt dadurch den Benutzer vor Verletzungen.
Die am weitesten verbreiteten Öffnungsmechanismen sind:* Daumenpin oder Daumenstift, ein seitlich an der Klinge angebrachter Metallstift, mittels dem man mit dem Daumen die Klinge öffnen kann* Daumenloch oder Öffnungsloch, ein in die Klinge gebohrtes Loch oder eine Ausfräsung, in die man mit dem Daumen greifen kann* Flipper, aus den Messergriffen herausstehende und mit der Klingenachse verbundene Öffnungshebel* Federmechanismen wie sie bei Automatikmessern (Springmessern) zu finden sind* Federunterstützte Öffnungsmechanismen, so genannte „Assisted-Opening“ Systeme
Die bekanntesten Beispiele für Arretierungen sind Linerlock, Framelock, Backlock und Axis Lock.
Im Folgenden werden diese Messer "Einhandmesser" genannt.
Neben diesen, dem Führungsverbot unterliegenden "Einhandmessern" sind auch Messer im Handel, die zwar mit einer Hand geöffnet werden können, die aber nicht verriegeln, bei denen also zum Einklappen der Klinge keine mechanische Sperrvorrichtung gelöst werden muss. Diese Messer fallen nicht unter das Führungsverbot. Insbesondere sind dies alle Messer, deren Klinge nur durch eine Feder in der geöffneten Position gehalten wird, und bei denen zum Schließen lediglich die Federkraft überwunden werden muss. Diese Messerklingen gelten als nicht feststellbar.
Ebenso sind solche Messer keine "Einhandmesser“ im Sinne des Gesetzes, deren Klinge zwar arretiert, die aber mit beiden Händen geöffnet werden muss (Typisches Beispiel: Buck 110 Folding Hunter, Backlockmesser mit einer Fingernagelrille in der Klinge).
Logischerweise unterliegen auch Klappmesser, die keine der im Gesetz genannten Eigenschaften besitzen, die also weder feststellbar, noch mit einer Hand zu öffnen sind, nicht dem Führungsverbot. Typische Vertreter hiefür sind die klassischen Schweizer Messer, deren Klinge mittels eine Fingernagelrille geöffnet und nur durch Federkraft in der geöffneten Position gehalten wird (sogenannte SlipJoints).
Quelle: Initiative "Messer sind Werkzeuge" http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php
sobald das Messer nur ein Verbotsmerkmal aufweist (Länge, Art) gilt es als verboten. Bei Rettungsmessern ist es eine Auslegungssache, das Daumenloch wird für Diskusionen sorgen. Ein Rettungsmesser mit Gurtschneider und Scheibendorn im Handschuhfach wird Niemanden stören. Ich selbst führe ein ähnliches Messer, nur 8cm lang und "Einhandknubbel" entfernt. Auch führe ich ist es nicht sichtbar
Am Mittwoch den 20.02.08 hat sich die Firma Böker als Vertreter der Solinger Messerindustrie zusammen mit Vertretern des Industrieverbands IVSH, des Schneidwarenfachhandels und der Fachpresse in einem persönlichen Gespräch mit dem Initiator Dr. Körting, Innensenator von Berlin, über den anstehenden Gesetzentwurf und die Folgen für den Messermarkt ausgetauscht.
In diesem Gespräch wurde von Dr. Körting eindeutig betont, dass die Motivation zur Gesetzesänderung nur in der Bekämpfung der hohen Jugendkriminalität in den deutschen Großstädten zu suchen ist. Die Politik möchte den vor Ort eingesetzten Polizisten verbesserte Möglichkeiten einräumen, Messer zu beschlagnahmen, die potentielle Gewalttäter mit sich führen.
Ausdrücklich wurde von Dr. Körting darauf hingewiesen, dass rechtschaffene und gesetzestreue Bürger, die ein Messer aus (Zitat) „legal reasons" mit sich führen, auch weiterhin nicht in den Focus der Polizei rücken werden.
Die Politik ist sich darüber im Klaren, dass die anstehende Gesetzesänderung eine große Verunsicherung im Messermarkt verursachen wird. Es ist nun die Aufgabe von Herstellern, Importeuren, Verbänden, Handel und Fachpresse gemeinsame Aufklärungsarbeit zu leisten und den eigentlichen Sinn und Zweck des Gesetzes zu kommunizieren.
Folgende Gesetzesänderung wurde am 22.02.08 vom Deutschen Bundestag zum Thema Messer beschlossen (Auszug aus dem Gesetzentwurf):
„Es ist verboten Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
Nein, das ist verboten!
Eigentlich kann das WaffG nichts anderes sagen, weil es eine Klingenlänge von mehr als 8,5cm hat und als Einhandmesser deklariert ist.
Das WaffG sagt da aber was anderes.