Meiner Schwester wurde das Haus geschenkt und ich bekomme nichts?

8 Antworten

Üble Geschichte. Ich frage mich auch, was passieren muss, damit die Eltern einem so stehen lassen. Kenne ja die Geschichte nicht, darum kann ich mir auch kein Urteil erlauben. Scheint aber harter Tobak zu sein. Um den Pflichtteil kämpfen ist das eine, der eigene Stolz und Würde das andere. Ich wünsch dir viel Glück und das richtige Händchen in dieser Geschichte.

Den Pflichtteil kann man Dir nur nehmen, wenn du erbunwürdig wärest. Die Voraussezungen sind aber sehr eng. (Nach dem Leben z.B. wirst Du Deinen Eltern ja nicht getrachtet haben.)

Der Pflichtteil fällt allerdings erst im Ernfall an. Zu Lebzeiten können Deine Eltern verschenken, was sie wollen. Wird allerdings angerechnet, wenn der Erbnfall innerhalb von zehn Jahren eintritt.

Anspruch auf das Haus hast du allerdings nicht; nur auf entsprechenden Wertersatz.

Kabark  07.10.2007, 13:17

Wolf...bedeutet das, dass ein potentieller Erbe in einem solchen Fall "hoffen" muss, dass die Erblasser innert dieser 10 Jahre ableben?

Schiebedach  07.10.2007, 14:03
@Kabark

So steht es im Gesetz (BGB)!

WolfRichter  07.10.2007, 15:48
@Kabark

@Kabark:

Die Hoffnung stirbt zuletzt. ;-)

Nun ja; ob er hoffen sollte, weiß ich nicht, aber es wäre für ihn wohl wirtschaftlich vorteilhafter.

Erbrechtsfragen sind echte Spezialistenfragen. Auch wenn hier keine Rechtsberatung stattfinden soll, möchte ich kurz allgemein anmerken, daß es auf die formale Einsetzung als Erben ankommt. Ist Deine Schwester "Alleinerbin" durch letztwillige Verfügung (Testament) beider Ehepartner (Eltern), so steht in jedem Falle Dir der Pflichtteil zu (ein Viertel der gesamten "Erbmasse"). Auch fallen Schenkungen, die bereits zu Lebzeiten gemacht wurden, unter die Kategorie "Pflichtteilergänzungsansprüche", die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden können.

Ich würde mir da aber keine zu großen Gedanken machen und keine schlafenden Hunde wecken, denn jetzt bist Du noch (hoffentlich ohne Testament der Eltern) in der 1:1 gesetzlichen Erbteilung.

Dir steht also die Hälfte der Erbmasse zu. Ist schon was vorverfügt worden (in Form von Sachwerten oder Immobilien), muß der geldwerte Ersatz geleistet werden.

Notarielle Beratung dringend angeraten (2200 Euro cirka)

AnonymerNutzer  07.10.2007, 16:23

Tippfehler 200 Euro muß es heißen, ist aber nur so ein über den Daumen gepeilter Kostenansatz für "Nur"-Beratung.

AnonymerNutzer  07.10.2007, 16:36
@AnonymerNutzer

Streitwertfestsetzung und damit die Frage nach den Gerichtskosten stellt sich erst, nachdem in ein streitiges Verfahren eingetreten worden ist. Es gibt vorher jederzeit die Möglichkeit, auch schwierige Rechtslagen duch außergerichtlichen Vergleich zu regeln. Dazu sollten aber beide Parteien gesprächsbereit sein. Anwaltsgebühren fallen natürlich an, auch bei einem außergerichlichen Vergleich, diese sind in der BRAGO geregelt. Deswegen dringender Rat, einmal eine Erbrechtsspezialisten aufzusuchen, um im Vorfeld den "Erbfalles" schon einmal eine günstige Strategie zu diskutieren. Im bestimmten Falle fällt das Amtsgericht von Amts wegen und nicht auf Antrag einen erbrechtlich relevanten Beschluß.

AnonymerNutzer  07.10.2007, 18:06
@AnonymerNutzer

Und zuletzt: Getreu dem alten Kölschen Sprichwort:" ... Man soll mit warmen Händen geben...", sollte man nicht auf das Ableben der so heißgeliebten (oder auch nicht) Anverwandten spekulieren.

Die "warmen" Hände sollen die Spendebereitschaft der Eltern, bevor die kalte "Leichenstarre" einsetzt, symbolisieren. Vielleicht wäre es besser, sich in irgendeiner Form über das rein Rechliche (trotz alledem stattzufindenhabende Beratungsgespräch beim Notar etc.) hinaus, sich in irgendeiner Form der Sympathie der Eltern zu versichern. Wenn's die Mama nicht will, mal den Papa auf die Seite ziehen. Das ist der alte "Erbschleichertrick". Divide et impera. Teile und herrsche.

Wir selbst haben 3 erwachsene Kinder. Wie ernst muss denn wohl ein Streit unter Schwestern sein bzw. was kann Eltern veranlassen, das eine Kind leer ausgehen lassen zu wollen. Kann mir jetzt in der Theorie keine Situation vorstellen. Tut mir leid, dies ist zwar keine Antwort auf Deine Frage, jedoch hat mich Deine Situation ziemlich geschockt und nachdenklich gemacht. Leider hat aber auch WolfRichter Recht. Wie viele Fälle mag es geben, wo Kinder auf den Tod der Eltern warten, damit die Schenkung nicht rechtswirksam wird?

Ich rate Ihnen, sich schon jetzt an einen Anwalt zu wenden, um eventuelle Ansprüche anzumelden. Diese Schenkung kann teilweise unwirksam sein, wenn eindeutig damit beabsichtigt ist, das Erbrecht zu umgehen. Ansonst gebe ich WolfRichter allerdings recht.

Schiebedach  07.10.2007, 14:08

HAHA! Der Anwalt läßt das Haus schätzen (bzw. fragt Dich nach dem Wert) und legt diesen als Streitwert fest. Hieraus berechnet er den Vorschuß und seine Gebühren. So bist Du in diesem Fall mit Sicherheit einege Eumel (€) ime mehrstelligen Bereich los.

collo  07.10.2007, 16:30
@Schiebedach

HAHA! Anwaltsgebühren sind frei verhandelbar. Man kann vorher nach dem Preis fragen. Hier geht es zunächst einmal um eine rechtsverbindliche Auskunft.