Meine Post wurde vorsätzlich von einem Nachbarn geöffnet - Ist eine Strafanzeige möglich?
Hallo zusammen,
gestern habe ich festgestellt, daß ein an mich adressierter Briefumschlag geöffnet (anscheinend mit Wasserdampf) und danach wieder mit Tesa zugeklebt wurde.
Ich bin darüber natürlich nicht gerade erfreut... zumal es dabei um persönliche Daten und Dokumente geht. Ich habe auch einen Verdacht, wer es gewesen sein könnte, aber leider keine Beweise dafür...
Ich hab mich heute erstmal schriftlich bei der Post beschwert, weil der Brief ja allem Anschein nach nicht richtig in den Kasten eingeworfen wurde...
Meine Frage ist aber:
Kann man sich dagegen irgendwie wehren?
Also z.B. eine Anzeige gegen Unbekannt bei der Polizei stellen und hätte man damit überhaupt Aussicht auf Erfolg?
Danke für eure Antworten
Gruß Miralu
7 Antworten
Natürlich könnte man das anzeigen. Da sollte aber schon vorab sicher sein, daß das nicht schon auf dem Postweg passiert ist. Allerdings weiß ich aus eigener Erfahrung, daß seitens der Post ein entsprechender Vermerk auf der Postsendung angebracht wird. Also sicherheitshalber erst einmal abwarten, was im Ergebnis Deiner Beschwerde mitgeteilt wird. Danach kannst Du immer noch zur Polizei Kontakt aufnehmen. Die Erfolgsaussichten sind allerdings begrenzt.
es ist strafbar da es gegen das brief-und postgeheimnis verstösst, allerdings haben anzeigen auf unbekannt kaum erfolgschancen da sich die polizei bei unbekannt kaum bemüht...
Ich weiß nicht, ob eine Anzeige was bringt. Versuchen kannst Du es ja mal. Rein theoretisch hat derjenige ja auch Fingerabdrücke auf dem Umschlag hinterlassen...Aber ob sie so weit gehen, wage ich zu bezweifeln:-)!
erstmal müßtest du sicher sein, daß nicht der Absender den Brief mit Tesa zugeklebt hat. Ich mach das manchmal, wenn der Selbstkleber ausgetrocknet ist. Dann ist die Frage, wie ist der Nachbar an deine Post gekommen? Welches Interesse sollte er haben,deine Post zu öffnen, und dann nur das eine mal?
Du kannst eine Anzeige machen, aber ich glaube nicht, daß das öffentliche Interesse groß genug wäre, daß sich eine Staatsanwaltschaft mit der Sache befassen würde. Zumal gegen unbekannt und wenn nix aus dem Brief fehlt.
Aber sicher!
§ 206 Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses
(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Quelle: StGB