Meine Freundin und ich möchten zusammen ziehen. (Harz IV und Teilzeit)?

4 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Wenn du zu ihr ziehen würdest,sollte sie in ihrer schriftlichen Veränderungsmitteilung ( ALG - 2 Veränderungsmitteilung gibt es im Internet zum ausdrucken ) auf keinen Fall angeben das du zu ihrer BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) gehörst,sondern nur ankreuzen das du ein Mitglied im Haushalt bist !

Sonst würdest du gleich zur BG - gerechnet und dein Einkommen nach Abzug deiner Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll auf den gemeinsamen Bedarf angerechnet.

Dann würde nämlich unter anderem der evtl.Alleinerziehenden Mehrbedarf entfallen und der Regel von 404 € auf 364 € sinken.

Bildet ihr also keine BG - dann ist dein Einkommen irrelevant,du müsstest dann nur 1 / 4 der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) an sie zahlen,weil dieser Kopfanteil dann nicht mehr gezahlt würde.

Wenn ihr aber eine BG - bilden würdet,dann bleibt das mit den Kopfanteil der KDU - auch bestehen,der gehört dann zu seinem Bedarf und dazu käme dann min. dein derzeitiger Regelsatz von dann 364 €.

Es werden dann von deinen Bruttoeinkommen Freibeträge berechnet,dass sind dann zunächst 100 € Grundfreibetrag,von 100 € - 1000 € Brutto 20 % und von 1000 € - 1500 € Brutto noch mal 10 % Freibetrag.

Ohne minderjähriges Kind in der BG - würde die letzte Stufe der Freibeträge nur von 1000 € - 1200 € Brutto gehen,davon dann noch mal 10 %.

Also würden deine beiden Bruttoeinkommen addiert,deine Freibeträge berechnet und dann theoretisch von deinem Netto abgezogen,dass ergibt dann dein anrechenbares Einkommen,dieses würde dann bei Überschuss auf die BG - angerechnet.

Bei dir kommt dann noch dein Aufwand wegen deiner Beschäftigung dazu.

Du hast 185 € Aufwendung für dein PKW - mit dem du wahrscheinlich zur Arbeit fährst.

In deinen 100 € Grundfreibetrag ist eine 30 € Versicherungspauschale enthalten + eine Pauschale von 15,33 € für Werbungskosten = 45,33 €.

Es bleiben dann max. 54,67 €,diese musst du erst einmal für deine beruflichen Aufwendungen einsetzen,was dann darüber hinaus geht kannst du auf Antrag separat geltend machen,es würde dann praktisch von deinem evtl.Überschuss noch abgezogen,bevor dann ggf.eine Anrechnung auf die BG - erfolgen würde.

Du kannst also min. deine KFZ - Haftpflicht geltend machen ( monatlicher Betrag ),dazu dann pro einfache Strecke 0,20 €.

Würden da angenommen 254,67 € zusammen kommen,dann würdest du mit 200 € über diesen 54,67 € liegen und diese 200 € kannst du dann separat geltend machen.

EstherNele  09.06.2016, 12:49

Dann würde nämlich unter anderem der evtl.Alleinerziehenden Mehrbedarf entfallen ...

Isomatte, ich habe in Berlin in 8 Jahren ALG II-Beratung ausschließlich die Interpretation erlebt, dass der Mehrbedarf für Alleinerziehende stets daran festgemacht wurde, ob es noch andere Erwachsene in der BG gab, so dass man davon ausgehen kann, dass die Mutter in der Beaufsichtigung/ Betreuung unterstützt wird. Das wurde stets viel weiter gesehen als nur im Sinne einer Paarbeziehung.

In einem Fall war man der Meinung, dass das Zusammenleben von Bruder und Schwester (mit Kind) in einer Wohnung, aber finanziell getrennt, aufgrund der persönlichen Nähe der Geschwister nicht dem Status einer Alleinerziehenden Rechnung trägt.

In einem meiner letzten Fälle hat eine 16-Jährige mit Kind, die ja im Haushalt ihrer Eltern eine eigene BG ist (obgleich beide Eltern gut verdient haben, aber eben nicht für ihren Enkel aufkommen müssen) eben diesen Mehrbedarf nicht bekommen, weil man von der Mitbetreuung des Kindes durch die Großeltern ausgegangen ist. Die haben das nicht mal vor dem Sozialgericht durchbekommen.

Wie ich dir oben zu deinem Kommentar schon geantwortet habe, denke ich, dass sie nicht einmal den Status "Haushaltsgemeinschaft" durchbekommen werden. Dass das quasi eine deutliche Schlechterstellung von Alleinerziehenden bzw. deren neuen Partnern ist (gegenüber dem kinderlosen Leistungsbezieher, der das eine Jahr "auf Probe zusammenleben" als Haushaltsgemeinschaft bekommt), darüber brauchen wir gar nicht erst reden.

isomatte  09.06.2016, 13:18
@EstherNele

Das ist ja der Punkt !

Die Frage ist ja ob er dann gleich zur BG - gehört oder nicht ?

Wenn etwas aus versehen falsch angegeben wird,dann wird man wohl Pech haben,aber im allgemeinen gilt auch bei Paaren die keine gemeinsamen Kinder haben,diese nicht gemeinsamen betreuen / erziehen und verpflegen dieses so genannte Jahr auf Probe.

Das die 16 jährige Mutter den Alleinerziehenden Mehrbedarf nicht bekommen hat wird daran liegen das sie noch minderjährig war und die Eltern noch Sorgerecht für sie hatten,obwohl sie mit ihrem Kind eine eigene BG - gebildet hat.

Bei Bruder und Schwester kann keine gemeinsame BG - gebildet werden,da käme nur eine HG - in Betracht,der Bruder hat also mit dem Anspruch der Schwester nicht das geringste zu tun,wenn sie keine HG - bilden,also keinen gemeinsamen Haushalt führen.

Dann kann auch keiner davon ausgehen das hier eine Unterstützung in Betreuung / Erziehung / Verpflegung erfolgt und demnach darf auch der Alleinerziehenden Mehrbedarf nicht versagt werden.

isomatte  16.06.2016, 11:49
@isomatte

Danke dir für deinen Stern !

Kinder sind keine Ausrede um nicht arbeiten zu gehen. Viele meiner Freundinnen haben ihre Kinder ab ihrem ersten Lebensjahr in der Kita angemeldet.

Gallort 
Beitragsersteller
 16.06.2016, 10:50

Richtig, den die Kita  (unter 3 Jahren bei uns 359 + 24 euro/monat) wird ihr wohl vom Amt bezahlt.. wir können uns das nicht leisten.. zurzeit wird es noch vom Amt bezahlt was ist aber wenn ich in die bg einbezogen werde..

Ohne es bei Ämtern Rechtskräftig und bindend zu machen.

"Verlobt" ist ein Bekenntnis zueinander und ein Zeichen nach außen, für manchen auch ein Grund für eine anständige Feier - nur eines ist es nicht: juristisch relevant.

Für das Amt seid ihr irgendwann eine BG, wenn ihr zusammenzieht - ob mit oder ohne Verlobung ....

Was bedeutet nun "Zusammenziehen" für Euch finanziell?

Was es früher mal gab - im ersten Jahr quasi als Beziehung auf Probe, nämlich als Haushaltsgemeinschaft, zusammenzuleben, diese Möglichkeit gibt es für euch nicht mehr.

Wenn es früher hieß "eine BG ist man, wenn man...  (u.a.) ein gemeinsames Kind großzieht, das hat der Gesetzgeber vor kurzem geändert. Jetzt reicht das Zusammenleben mit den Kindern eines Partners für den "Verdacht" einer Paarbeziehung und damit einer BG.

Ihr seid also ab dem Moment des Zusammenziehens eine BG.

Für SIE heißt das ...
-  falls Unterhaltsvorschuss für die Kinder gezahlt wird, dann entfällt dieser. Dafür gibt es aber denselben Betrag mehr vom JC.
-  Mehrbedarf "Alleinerziehend" (bei zwei Kindern unter 18 = ) entfällt ersatzlos.
-  Sie bekommt als ihre eigene Regelleistung nicht mehr 404, sondern 364€ monatlich.
-  Sie bekommt für sich und die beiden Kinder 3/4 der Miete, für das letzte 1/4 musst du aufkommen.

Für dich heißt das ...
-  bei dir wird man schauen, inwieweit du mit deinem Einkommen für deine Lebensgefährtin mit aufkommen kannst. 
- bei einem durchschnittlichen Netto von 1000€ heißt das 1300 € Brutto aus dem ersten und 240 aus dem zweiten Job, also 1540 Brutto. Jetzt rechnet man einen Freibetrag daraus aus und diesen zieht man von deinem Netto ab.
Der Rest ist das anrechenbare Einkommen.

- bei 1540 € Brutto hast du einen Freibetrag von 330 €, also Netto = (1000€ +240€) - 330€ = 910 € als anrechenbares Einkommen.
- Demgegenüber steht (nach den Regeln des SGB II) ein Bedarf von 364 € +1/4 der Miete. Wenn ich eure Gesamtmiete mit 720 € ansetze, dann hättest du einen "Bedarf" von 364€ + 180€ = 544 €.
-  Da du aber ein anrechenbares Einkommen von 910€ und einen Bedarf von 544 € hast, werden die überschüssigen 366€ auf den Bedarf deiner Freundin angerechnet - sie bekommt also genau 336 € weniger (Einkommen - Versicherungspauschale, falls sie die noch nicht irgendwo absetzen konnte.)

- Lässt man deinen Mietanteil außen vor (ist ja eh ein Durchlaufposten), dann hast du statt deiner bisherigen ca..1200 € Netto (- Miete) jetzt nur noch 364 + Freibetrag , also 694 € zur Verfügung.

Drastischer merkt allerdings deine Freundin finanziell diesen Unterschied.

Denn sie bekommt von Amt etwa, was die Regelleistung anbelangt, 520€ weniger.
40€ davon resultieren aus dem anderen Regelsatz, 146€ aus dem Wegfall des Mehrbedarfes und 336€ werden von deinem Einkommen ihr angerechnet.

Du siehst, das ist ein nicht unerheblicher Einschnitt, finanziell leider nicht zu besseren.

Zu meiner Rechnerei: Ich kann mit den (wenigen gegebenen)  Zahlen nur ungefähr rechnen. Eine Schwankung von +/- 10 € sehe man mir bitte nach.
Auch habe ich eine "Etwa - zahl" bei der Miethöhe angenommen.

Wenn du die ganz genaue Rechenweise zu den Freibeträgen wissen willst - schau einfach mal bei isomatte in seinen Beiträgen nach. Besser kann man das nicht erklären als er.

Ich wünsche euch vieren trotzdem viel Glück

isomatte  08.06.2016, 09:12

Wann wurde das denn geändert ?

Habe mir eben noch mal die fachlichen Hinweise des Jobcenters durchgelesen,diese stammen vom 20.01.2016 und da ist noch keine Änderung vermerkt.

EstherNele  09.06.2016, 12:27
@isomatte

@ isomatte

Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine
sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber
in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:


Ein wechselseitiger Wille,
Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet,
wenn Partner

1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu
verfügen.

Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit
eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessens-frage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich. Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen
Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/einstehgemeinschaft44e19ade107610c.php

Ich habe auf die Schnelle nicht gefunden, wann das geändert wurde, aber in der alten Fassung hieß es "2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Angehörige im Haushalt versorgen ..."

Von vielen dieser "Gegen-Hartz" - Foren wurde explizit darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber an dieser Stelle die Regelung verschärft hat.

Wenn du dir auf der Seite der Arbeitsagentur die Formulare holst (in diesem Fall VE, Versorgungs-und Einstehensgemeinschaft), dann findest du unter dem Punkt, der "Vermutung einer Versorgungs-und Einstehensgemeinschaft" heißt, diese Veränderung auch schon eingearbeitet.

EstherNele  09.06.2016, 13:07
@isomatte

Habe gerade mal nachgesehen - auf der Seite der Arbeitsagentur findest du ja das Formular VE mit ganz am Ende unten links einem "Datumsvermerk".

Diese geänderte Fassung hat auf dem Formular "01.2016" und die Angabe auf der Webseite der AA ist  "Stand: 04.01.2016" .

Bei dem Versuch, mir die Ausfüllhinweise anzuschauen, bin ich jetzt zum fünften Mal rausgeflogen, "Seite kann nicht angezeigt werden", aber von verschiedenen Rechnern aus, also mehr deren Problem als meins.
Aber du wirst sicher finden, was ich meine

Gruß Anne

isomatte  09.06.2016, 13:36
@EstherNele

Die Fragen gab es früher auch schon,es wurde ggf.nur eine neue Anlage dazu erstellt,also eine separate,früher waren diese Fragen dann anderweitig im Antrag untergebracht !

Ich habe die Anlage gefunden und da steht nichts anderes als vorher,nur das es jetzt separat abgeklärt wird.

Es stehen nur 4 Möglichkeiten zur Verfügung die angekreuzt werden können.

In dem Fall der Fragestellerin treffen dann min.2 nicht zu,sie haben noch kein gemeinsames Kind und sie leben dann nicht schon min.1 Jahr zusammen.

Die 4 Möglichkeit wird wahrscheinlich auch nicht zutreffen,ich denke mal es wird keiner Zugriff auf das Konto / Einkommen / Vermögen des anderen haben.

Demnach bliebe nur noch die 3 Möglichkeit,dass er ihre Kinder mit ihr gemeinsam versorgt bzw.verpflegt und wenn dieser Punkt nicht angekreuzt wird sollte es ja keine Vermutung einer VE - geben.

So zumindest steht es ja darunter,dass eine Vermutung einer VE - eintritt wenn min. ein Punkt mit ja beantwortet bzw.angekreuzt wird.

EstherNele  09.06.2016, 16:22
@isomatte

Stimmt - es steht nichts anderes darin, man hat den Punkt mit den Angehörigen eben bloß um die Formulierung "Kinder" erweitert.

Natürlich stehen und standen die Kinder eines Partners auch früher schon im (Haupt-) Antrag und man musste für diese auch das Formular "VM", also Vermögen, ausfüllen.

Wenn es nur eine Formulierungsfrage wäre, die von einer anderen Stelle der Anträge hierher in die VE versetzt worden wäre, dann hätten aber vielleicht nicht so viele "Anti- Hartz"-Vereine und  Foren, aber auch ein paar juristische Beratungsstellen genau auf diese Änderung hingewiesen und was das in der Konsequenz hieße.

Diesen Punkt in der VE nicht anzukreuzen, ist das eine, den Verdacht, die Angabe könne falsch sein, auszuräumen, ist eine andere.

Und sei mal ehrlich - die Formulierung "Kinder versorgen" ist so allgemein gehalten, dass man da alles Mögliche reindrücken kann, das kann von den gemeinsamen Mahlzeiten bis zum Ins-Bett-bringen sein. Und wenn ich mit jemandem und seinen (kleineren) Kindern in einer Wohnung zusammenlebe, dann ergibt sich das fast zwangsläufig.

Ich wünsche dem FS auch, dass er hier die gleiche Rechtsgrundlage hat wie alle anderen (halt nur ohne Kinder) in der Situation, aber ich habe so meine Zweifel ...

Trotzdem ... Dank für deine fachlich exzellenten Kommentare.