Mehrwertsteuer vom Gehalt abziehen?
Meine Frau arbeitet in der Gastronomie mit Umsatzbeteiligung bekommt einen gewissen Prozentsatz von ihrem Umsatz. Dieser Prozentsatz gilt dann als Brutto. Komischerweise wird dann aber auch noch 19% Mehrwertsteuer abgezogen, was aber nicht im Vertrag festgelegt wurde... Ist das rechtens?
5 Antworten
Das klingt so als wenn Deine Frau als Scheinselbständige arbeitet. Sie bekommt eigentlich Ihre Umsatzbeteiligung vom Netto.
Also sie hat einen umsatz von Beispielsweise 20000 dann sind das 16806,72 Netto. Der Rest geht ja ans Finanzamt. Von diesem Netto bekommt sie 10% also hier 1680,72.
Man kann es aber auch rechnen 10% von 20000 sind 2000 abzüglich exkl. USt sind das dann 1680,72.
Umsatzbeteiligung(10%) = Bruttoumsatz(inkl. USt) / 1.19 * 0.1
Kommt drauf an. Angenommen sie bekommt von einem Gast 10 Euro. Dann ist das ja Netto + Mwst.
Wenn sie davon 10% bekommt, dann kann sie nicht davon ausgehen, dass sie 1 € bekommt, sondern sie bekommt nur knapp 84 Cent. Weil 8,40 ja der eigentliche Umsatz ist.
Einfach stumpf von 10 Euro 19% abziehen geht natürlich auch nicht. Da hat der AG in der Grundschule nicht aufgepasst.
Man muss hier 10 Euro / 119 * 100 rechnen um den Nettobetrag herausbekommen.
Das ist in der Regel immer so, dass die MWST im Preis enthalten ist. Der Unternehmen führt dann von seinen Einnahmen die MST ab. Im Prinzip hat er dann von 119 € Einnahmen nur 100€. Kosten also für Wareneinkauf kann er natürlich daran abziehen.
Ohaa klasse erklärung ^^
Die Mehrwertsteuer muss praktisch immer vom Letzten in der Kette bezahlt werden (Gast). Als Privatperson (keine Firma, kein Gewerbe) kannst Du z.B die Mehrwertsteuer nicht "umgehen". Wenn der Arbeitgeber z.B ein Glas Bier einen Warenaufwand von 50 Cent hat (Netto), so schlägt er seine Kosten und Gewinn auf. Der Kunde (Gast) muss zusätzlich 19% MwSt. zahlen, die die Firma an das Finanzamt abführen muss. Bist Du z.B. ein "Zwischenverkäufer" (Selbständiger), so kannst Du die Ware ohne Mwst. von Deiner Firma erhalten, dann musst Du aber die 19% Steuer aufschlagen und diese natürlich auch an das Finanzamt abführen.
Wenn ein Arbeitnehmer am Umsatz seines Arbeitgebers beteiligt ist, kann damit nur der Nettoumsatz gemeint sein, denn die 19 % Umsatzsteuer gehören ja nicht dem Arbeitgeber. Die muss er an das Finanzamt abführen.Beispiel: Umsatz 119,00 Euro, Davon gehen 19 Euro an das Finanzamt, der Nettoumsatz für die Berechnung der Umsatzbeteiligung beträgt 100,00 Euro.Alles klar?Helmuthk
Alle bisher zu lesenden Antworten sind irgendwie logisch. Was mich aber bei der Sache interessieren würde ist, wie geht der AG, der Gastronom mit dieser MwSt.-Verrechnungsart um ???
Das unabhängig davon, dass im Bewirtungsbereich immer incl. MwSt. ausgepreist sein muss. Ich,der Fibu mächtig, wüsste momentan nicht wie das verbucht werden müsste.
Es gibt in der Finanzbuchhaltung sogenannte "Automatikkonten". Beim SKR03ist das z. B. das Konto 8400 "Erlöse 19 %".Bei Einnahmen von 119,00 Euro wird dann automatisch gebucht: 100,00 Erlöse und 19,00 Euro Umsatzsteuer 19%. Fehlt nur noch das Gegenkonto, also normalerweise Kasse bei Gastwirtschaften.GrußHelmuthk
danke erstmal- wenn der AG aber zb in der speisekarte schreibt, dass die Mehrwertsteuer schon enthalten ist, ändert das etwas?