Mahung nach 1 Jahr für 2 cent?
Ich habe mal eine Frage :D
Die rechnung war April 2014 fällig und wurde auch direkt bezahlt. Allerdings mit einem Tipfehler mit 2 CENT weniger.
Heute also Mai 2015 kam das schreiben, In dem er nun 5,05.- " auslagen für Erinnung" fordert. + natürlich die 2Cent.
Ist das wirklich zulässig ? Ich dachte immer eine erinnung darf keine Gebühren beinhalten ?! Sicherlich sterbe ich nicht von dem betrag :D
Aber ich finds schon ein wenig lächerlich wegen 2 cent nach 1 Jahr !
Vielleicht weiß ja jemand wie das Rechtlich aussieht ;) VIelen dank
5 Antworten
Ist das wirklich zulässig ?
Dem Grunde nach schon, da die Hauptforderung nicht vollständig beglichen wurde.
Ich dachte immer eine erinnung darf keine Gebühren beinhalten ?! Sicherlich sterbe ich nicht von dem betrag :D
Die verzugsbegründende Mahnung hat kostenlos zu erfolgen. Jede weitere darf mit maximal 2,50 € in Rechnung gestellt werden. Allerdings wird es spätestens ab der dritten Mahnung witzlos.
Man kann auch wegen einem Cent mahnen. Das ist so, der Fehler liegt bei dir. Es ist auch egal, ob du den Fehler absichtlich oder versehentlich gemacht hast. Die zwei Cent sind zu überweisen, sowie Zinsen von 5% über Basiszins (* was rechnerisch allerdings unterhalb von einem Cent liegt).
Ansonsten darf vom Gläubiger (sofern er normaler Privatunternehmer ist) nur an Kosten gefordert werden, was direkt entsteht. Also Briefporto usw. Das ist je nach Gericht ein Betrag von 1€ bis allerhöchstens 2,50€. Die 5,05 € wären also viel zu hoch. Bedenke: Die öffentliche Hand (Stadtbibliotheken usw.) handelt nach einer anderen Gesetzesgrundlage. Da könnten 5,05€ durchaus völlig OK sein.
Ich dachte immer eine erinnung darf keine Gebühren beinhalten ?!
Streng genommen hast du Recht. Die Mahngebühren zählen zu den verzugskosten und ohne Verzug keine Erstattung von Verzugskosten. Auf der anderen Seite ist es gängige Praxis, auch in der ersten Mahnung die Mahngebühren einzufordern. Darüber hinaus liegen selten auch andere Gründe vor, dass du längst in Verzug war. So könnte die Zahlungsfrist bereits vertraglich vereinbart worden sein. Und nein, dazu reicht kein Datum auf der Rechnung aus. Oder auf der Rechnung stand eine ausführliche Belehrung zur BGB 30-Tages-Regel...
Im Endeffekt kannst du dich wegen den 2 Cent nicht streiten. Ob du dich dann wegen der Mahngebühren bzw. dem Briefporto streitest... Ich würde 1,50€ zweckgebunden überweisen ("Nur HF + Zinsen + Briefporto"). Wenn der Gläubiger dann keine Ruhe gibt, kann man ihn ignorieren. Nur Gerichtspost ist wichtig. Und ein Gericht müsste ihm erst mal mehr als diese 1,50€ zusprechen.
Sag ihm, er soll sich die Rechnung da hin stecken, wo die Sonne nicht hinscheint. Forderungen unter EUR 40,00 sind nicht vollstreckbar. Er kann dir im Zweifel gar nichts.
Habe ich auch nicht behauptet. Ich habe geschrieben, dass es nicht vollstreckbar ist. Die Mindestforderung für einen gerichtlichen Mahnbescheid beträgt EUR 40,00. Die Forderung ist also existent aber nicht vollstreckbar. Bitte auf die Feinheiten achten, bevor du hier von "Blödsinn" schreibst.
Dann lern du auch nochmal lesen. Ich schrieb eindeutig "Im Zivilrecht gibt es keine Nichtigkeitsgrenze". Das schließt den Mahnbescheid ein. Wo steht denn das bitte, was du dir da zusammendichtest?
Den entsprechenden § der ZPO hätte ich gerne mal gelesen...
Wenn Du im Verzug bist sind zwischen 1,50 und 2,50 pro Mahnung zu zahlen
Gerichte anerkennen zwischen 1 € (z.b AG Bad Segeberg Urt. v. 25.11.2011 − 17 C 160/11)und 2,50 € (z.b AG Brandenburg a.d. Havel Urteil vom 25.1.2007 – 190/0631 C ) an Mahngebühren pro Mahn Schreiben
Ein Kollege von mir hat auch ein Brief bekommen vom Amtsgericht wegen 0,08 Cent, ich glaube das es rechtlich ist und die auch wenn es ein "lachhafter" Betrag ist, das Geld einfordern.
Grüße
Aber auch bei 1 Jahr nach "begleichen" der Rechnung ?
Wenn Sie den Betrag beglichen haben, dann natürlich nicht!
Aber Sie müssen es jetzt beweisen, dass Sie die Rechnung bezahlt haben.
Grüße
Also diese 2 cent sind aktuell noch offen. Der zahlungseingang ist ja auch auf dem schreiben verzeichnet. Aber man hätte ja direkt schreiben können, Und nicht erst nach 1 Jahr, und dann noch gebühren verlangen ?!
Wie schon erwähnt sind geringe Beträge nicht vollstreckbar. Aber die Gebühren fallen ja an, wegen Post,Brief,Arbeitsgebühr... Ich würde mich dort telefonisch mal melden und fragen ob das die Wirklichkeit entspricht. Vielleicht haben die was übersehen.
Bitte erzählt nicht so einen Blödsinn, wenn ihr keinerlei Ahnung habt. Ich weiß nicht, wo du das aufgeschnappt hast, aber das ist einfach nur falsch. Im Zivilrecht gibt es keine Nichtigkeitsgrenze.