Mahnbescheid ohne Mahnung?
Guten Tag,
Im Oktober 2018 habe ich angeblich eine Rechnung iHv 20€ nicht gezahlt und vor einigen Tagen einen Mahnbeacheid bekommen.
Ich habe bei dem Inkassobüro nachgefragt, Wieso ich nie eine Mahnung erhalten habe.
Die sagten mir, dass die 5 Stück geschickt haben und ich nie reagiert habe. Das war aber scheinbar an meine alte Adresse.
Ich wohne seit August 2018 woanders.
Wessen Fehler ist das nun? Ich kann den Inkassobüro ja wohl schlecht meine neue Adresse geben, wenn ich nichts davon wusste.
Also mahnbescheid widersprechen, weil keine Mahnung ankam?
Vielen Dank
3 Antworten
Wessen Fehler ist das nun?
Das kommt drauf an.
Wenn dein Name noch an der alten Adresse stand, die Briefe somit zugestellt wurden, dann ist die Schuld bei dir. Denn wäre kein Name mehr am Briefkasten, würden die Briefe zurück gehen und das Inkasso könnte dann eine Adressermittlung vollziehen.
Wenn du dich aber nicht umgemeldet hast, oder zu spät, ist es deine Schuld.
Allerdings ist das Inkasso in der Nachweispflicht die Zustellung zu beweisen und somit den Erhalt. Das wiederum, ist unmöglich wenn es kein Einschreiben war.
Ich kann den Inkassobüro ja wohl schlecht meine neue Adresse geben, wenn ich nichts davon wusste.
Siehe oben.
So oder so erfährt das Inkasso die neue Adresse.
Also mahnbescheid widersprechen, weil keine Mahnung ankam?
Das ist kein Widerspruchsgrund.
Wenn die Schuld besteht, ist die HF berechtigt.
Allerdings ist die Frage zu klären, welche Nebenkosten will das Inkasso haben und spätestens hier, wäre der Widerspruch berechtigt.
Aber da du keine Detaillierte Forderungsaufstellung mitteilst, kann ich dir da zumindest nicht weiterhelfen.
Wenn das Inkasso 2018 eingeschaltet wurde, könnte es noch unter das BGH Urteil von 2019 fallen. Zumindest könnte man es versuchen. Aber wie gesagt: Ohne Infos = keine Hilfe.
Dem IB muss man nichts mitteilen. Das kommt von alleine.
Die Nebenforderung wäre unzulässig. Ebenso die Inkassogebühren von den Verfahrenskosten
Das Inkassobüro hat mir daraufhin geantwortet, dass ich die restlichen 117,56€ zahlen soll, da ansonsten Klage eingereicht wird.
Sollen die mal machen 😅 schön solche Drohungen. Das was die da sagen, ist Nötigung. Könntest du anzeigen
Außerdem habe ich bereits die Hauptforderung und die Gerichtsgebühr gezahlt (31,50€ + 36€ = 67,50€).
Dann wäre der MB sowieso schon hinfällig.
Okay Danke :) also brauche ich wirklich nichts weiter zahlen?
Ja ich sollte mir echt eine Rechtsschutzversicherung zulegen. Und dann einfach dahin mit solchen Schreiben.
Guten Tag!
Ich habe nun einen Brief von Collectia bekommen:
"Sehr geehrter Herr X
gegen den Mahnbescheid haben Sie Widerspruch eingelegt .
Wir fordern Sie hiermit auf eine Widerspruchsbegründung vorzulegen bzw. den Widerspruch beim zuständigen Amtsgericht zurückzunehmen und gg. eine Zahlungsvereinbahrung zu treffen.
Sollte bis zum 20.01.2022 keine Reaktion von Ihnen erfolgen, sind wir gezwungen, das streitige Verfahren durchzuführen.
Wir weisen Sie schon jetzt darauf hin, dass dadurch Mehrkosten entstehen, die von Ihnen zu tragen sind.
Mit freundlichen Grüßen"
Wie sollte ich nun am besten darauf antworten? Ein Verfahren will ich natürlich unbedingt verhindern. Danke sehr!
Wir fordern Sie hiermit auf eine Widerspruchsbegründung vorzulegen bzw. den Widerspruch beim zuständigen Amtsgericht zurückzunehmen und gg. eine Zahlungsvereinbahrung zu treffen.
NÖ !
- Gegenüber dem Inkasso, musst du keinerlei Begründung abgeben. HÖCHSTENS nur dem Gericht, was du optimalerweise auch getan hast bei deinem Widerspruch gegen den Mahnbescheid. Weil dann ist es für das Gericht auch einfacher zu verstehen, warum.
- Zurücknehmen? Auf gar keinen Fall ! denn das ist zum Vorteil für das Inkasso
- Erst ab jetzt wird der MB vom Gericht geprüft.
Wir weisen Sie schon jetzt darauf hin, dass dadurch Mehrkosten entstehen, die von Ihnen zu tragen sind.
Das ist eine 0815 Einschüchterungstaktik vom Inkasso.
Nicht nur dass das Inkasso das nicht zu bestimmen hat, sondern wenn das Gericht.
Und 2., das hier:
Ein Verfahren will ich natürlich unbedingt verhindern. Danke sehr!
Dazu wird es nicht kommen. Es wird kein klassisches Gerichtsverfahren geben, das würde mich dann doch sehr wundern. Die hier verlangten Inkassogebühren, sind völlig überhöht.
Du hast aber noch einige offene Fragen nicht beantwortet die ich dir gestellt hatte.
Ich kann dir ein Schreiben für das Inkasso als Muster schreiben, dafür brauch ich aber folgende Infos:
- Wann kam das 1. Inkassoschreiben bei dir an?
- Du sagst es kam nur der MB, sonst nichts. War dein Name nach dem Umzug noch am Briefkasten?
- An wem hast du die HF + die 36 € bezahlt ? Wie hast du sie bezahlt und wann? (an das Inkasso ohne Bestimmung für was das Geld ist?)
- Hast du dem Gericht erklärt warum du widersprochen hast bzw. willst ?
Super Danke für deine Antwort!
Es kam am 19.12.2021 der Mahnbescheid bei mir an, davor habe ich nichts von Collectia gehört. Der erste direkt Kontakt mit Collectia fand dann am 21.12.2021 statt, als ich per E-Mail eine Antwort auf meine Frage bekommen habe.
Mein Name war nach dem Umzug nicht mehr an dem Briefkasten meiner alten Adresse.
Ich habe am 20.12.2021 66,50€ an Collectia überwiesen mit dem Verwendungszweck "HF 30,50.- Gerichtskosten 36,-"
Am 28.12.2021 habe ich nochmal 29,55€ "Auslagen des Antragstellers (Vergütung)" überwiesen. Ich weiß, war wohl nötig :(
Ich habe dem Gericht keine Erklärung abgegeben, da ich dachte, dass sich diese sowieso nicht durchgelesen wird.
Gut, danke. Das sind wichtige Informationen.
Ich habe am 20.12.2021 66,50€ an Collectia überwiesen mit dem Verwendungszweck "HF 30,50.- Gerichtskosten 36,-"
Sehr gut. Das Aktenzeichen hoffentlich auch ;)
Denn so dürfen sie deine Zahlung NUR dafür verwenden, somit ist der MB sowieso schon falsch.
Am 28.12.2021 habe ich nochmal 29,55€ "Auslagen des Antragstellers (Vergütung)" überwiesen. Ich weiß, war wohl nötig :(
Ja... streng genommen war das nicht gerade das schlauste. Aber egal, fakt ist, du hast also Insgesamt: 96,05 € bezahlt, davon wären maximal zulässig gewesen: 95,90 €. Du hast also 15 Cent mehr bezahlt als du müsstest.
Ich habe dem Gericht keine Erklärung abgegeben, da ich dachte, dass sich diese sowieso nicht durchgelesen wird.
Ein Mahnbescheid ist immer ungeprüft (steht auch auf jedem MB ganz unten drauf). Heißt also, das Gericht hat nicht geprüft, ob die Forderung berechtigt ist. Prinzipiell kann also jeder nach Lust und Laune, quasi, einen MB erstellen lassen.
Erst bei einem Widerspruch wird dann ein Sachbearbeiter des Gerichtes schauen, warum und weshalb widersprochen wird. Daher ist es immer Ratsam einen Grund zu nennen.
Folgendes würde ich dem Gericht nachträglich schreiben:(lange Fassung)
Wertes Gericht,
zwecks meines Widerspruches des Mahnbescheides unter dem Az. (AZ EINFÜGEN) vom (DATUM), möchte ich hiermit ergänzend begründen, warum ich Widerspruch erhoben habe.
Das Inkasso ( Collectia ) meldete sich nie bei mir. Ich wurde mit dem Mahnbescheid zum o.g. Datum überrascht. Kontaktversuche wurden seitens des IB nicht durchgeführt. Vermutlich hat das IB an meine alte Wohnadresse Briefe versendet, jedoch bin ich dort seit August 2018 nicht mehr Wohnhaft. Das IB macht Kosten für eine Adressermittlung gemäß des MB geltend. Jedoch habe ich auch hier, keinerlei Forderungen etc. erhalten, lediglich den MB Ihres Gerichtes.
Die aufgeführten Kosten die das Inkasso geltend machen will, sind vollumfänglich zurückzuweisen.
Ich widerspreche der Forderung aus dem Grund, dass ich bereits am 20.12.2021 sowie am 28.12.2021 Zahlungen in einer Gesamthöhe von 96,05 EUR an die ( Collectia ) überwiesen habe. Die HF war berechtigt. Der Mahnbescheid ist aus diesem 1. Grund zurückzuweisen, da dieser nicht mehr aktuell wäre.
Weiterhin ist der Mahnbescheid zu widersprechen, da gemäß der Gesetzesänderung zur Gebührenberechnung für Inkassounternehmen zum 01.10.2021 beschlossen wurde, dass dem Inkasso für ein 1. Schreiben maximal eine 0.5 Gebühr RVG zugestanden hätte. Ab dem 2. Schreiben stände dem IB eine Gebühr von 0.9 RVG zu. Jedoch habe ich wie erwähnt, nie etwaige Forderungen erhalten.
Gemäß BGH Urteil aus 03.2019, hätte dem IB maximal eine 0.3 Gebühr RVG zugestanden, wenn ich vorherige Forderungen erhalten hätte.
Das IB macht jedoch unter Punkt "Verfahrenskosten" eine Inkassogebühr i.H.v. 29,55 EUR geltend, sowie unter dem Punkt "Nebenforderungen" nochmals 70,20 EUR Inkassogebühren zzgl. 15,00 EUR für eine Adressermittlung.
Gemäß der Inkassogebühren, würde das eine Gesamtgebühr von 1,7 RVG bedeuten. Das ist mehr als Rechtswidrig. Selbst die 1,15 Gebühr RVG, die annähernd an die Nebenforderung herankommt, ist rechtswidrig, wie erläutert.
Etwaige "Auslagen" sind der Forderung des Mahnbescheids nicht zu entnehmen. Kostenverschleierung sowieso unzulässig, sollten diese sich in der Neben- sowie Verfahrenskosten verstecken.
Die Adressermittlung ist mit maximal 10,00 EUR rechtskonform, gemäß einer einfachen Schufaabfrage zur Personenermittlung.
Weiter droht mit das IB mit Schreiben vom (DATUM) mit erheblichen Mehrkosten eines Klageverfahrens, wenn ich nicht unverzüglich begründe warum ich Widersprochen und ich den Widerspruch gegen den MB nicht zurücknehme. --- Dies stellt den Straftatbestand der Nötigung dar.
Der Mahnbescheid ist daher zurecht Widersprochen worden, sowie vom Gericht vollständig zurückzuweisen.
Mit freundlichen GrüßenDem IB kannst du schreiben, musst du aber nicht.
Wenn du diesem Schreiben willst, dann kurz und knapp:
Wertes Masseninkasso,
ich werde Ihrer "bitte" den Widerspruch bei Gericht zurückzunehmen, nicht erfüllen können. Ferner bin ich nicht dazu verpflichtet Ihnen meinen Widerspruch zu begründen. Sollten Sie Fragen diesbezüglich haben, so wenden Sie sich an das Gericht, ich bin nur diesem zur Auskunft verpflichtet.
Die von Ihnen angewendete Praxis verstößt gegen geltende Gesetze.
Etwaige "Einschüchterungsversuche" der Nötigung, haben keine Wirkung gegen mich. Etwaige angedrohte Klageverfahren, erwarte ich mit Freude.
Mit freundlichen GrüßenBitte ersetze die LEERSTELLEN mit den Daten.
Das geht heute direkt so raus und ich schreibe auch dem IB.
Danke danke danke, für den Aufwand und den ganzen Text!
Ich weiß aber nicht ob der letzte Satz an das IB nicht zu provokant rüber kommen könnte.
Eine Klage ist ja eigentlich genau das was ich vermeiden möchte.
Eine Klage solltest du nicht scheuen, aus dem ganz einfachen Grund, dass das Kassenbüro keine Klage erheben wird weil sie das Verfahren verlieren würden. Und vor allem würde man damit einen Präzedenzfall schaffen, was Millionen von Schuldnern helfen würde.
Und genau das Risiko will ein Inkassounternehmen nicht eingehen.
Vor allem du musst Umdenken, damit zeigst du dem Inkasso dass Du absolut dich nicht einschüchtern lässt und sogar keine Probleme damit hast ein Klageverfahren gegen die zu führen was im Umkehrschluss bedeuten kann, du schon weißt was du tust und warum du es auf eine Klage anlegst.
Vielleicht sagt der infoscore etwas, die heißen heute Paigo. Gegen die gibt es Zimmer für ein rechtskräftiges Urteil das damals ich glaube 2018 war die Klage, gegen das Inkasso gesprochen wurde dass die mehr Gebühren verlangt haben als sie tatsächlich haben durften und das Verfahren am Ende verloren haben.
Wenn die Forderung aus dem Mahnbescheid begründet ist, kannst Du Dir den Widerspruch sparen. Mit erhaltenen oder nicht erhaltenen Mahnungen hat das nichts zu tun.
Im Oktober 2018 habe ich angeblich eine Rechnung iHv 20€ nicht gezahlt
Ich wohne seit August 2018 woanders.
Hast Du bei etwaigem Vertragsschluß die alte Adresse angegeben? Wenn Ja, warum?
Wer steht als Antragsteller bzw. als dessen gesetzlicher Vertreter im Mahnbescheid?
Antragsteller ist FitX.
Collectia GmbH ist Prozessbevollmächtigter
Und ich dachte immer, das man zuerst eine Mahnung bekommen muss bevor man einen Mahnbescheid rausgeben darf.
Vorallem 3 Jahre später, 14 Tage vor der Verjährung
Den Vertrag bei FitX hatte ich schon lange vorher abgeschlossen, da war meine Adresse auch korrekt. Dann hatte ich fitx gekündigt, weil ich ja umziehen wollte.
Für den Mahnbescheid reicht die Fällig- bzw. die Überfälligkeit der Forderung aus.
Vorallem 3 Jahre später, 14 Tage vor der Verjährung
Der Antragsteller will sich die Flocken wohl nicht entgehen lassen :) Warum auch?
Wenn auf der Rechnung bereits ein konkretes Datum für Fälligkeit draufsteht, muss man nicht nochmal mahnen.
Da bin ich mir nicht so sicher, ob Du widersprechen musst.
Sehr viele Dinge verjähren nach 3 Jahren.
Und das Inkasso-Büro geht Dich einmal nichts an, weil Dein Vertragspartner jemand anderer ist. Ohne dass ich dafür die Haftung übernehmen: Möglicherweise kannst Du die Zuschriften wegwerfen.
Schau aber genau hin: vom Inkasso-Büro kannst Du das wegwerfen.
Unter gar keinen Umständen vom Gericht oder einer Behörde! Da musst Du SOFORT hin und Dich jedenfalls mal vom Richter oder wem auch immer anleiten lassen, wie Du das beeinspruchst. Kommt jedoch vermutlich nichts. Wegen 20 Euro?!
Die Forderung ist durch inkassokosten und gerichtskosten nun bei 180€.
Und die Forderung wäre am 1.1.22 verjährt gewesen
Wieso "Gerichtskosten"?
Wenn das schon rechtskräftig wäre, dann wäre es schlecht und dann hilft die Verjährung auch nicht. Exekutionstitel verjähren erst in 30 Jahren.
Der Einwand, es wäre keine Mahnung ergangen, würde Dir auch nicht mehr helfen, wenn ein Gericht entschieden hätte. Sondern das musst Du dann vermutlich am besten bezahlen. Rufe vielleicht einmal bei Gericht an, wenn es schon eine Entscheidung geben sollte.
PS: und "habe nichts erhalten" nützt nur begrenzt und ist juristisch so kompliziert, dass ich Dir lieber zur Zahlung von 180 raten würde.
Nein entschieden ist noch gar nichts. Trotzdem sind durch den mahnbescheid nun gerichtskosten entstanden
Für mich ist eine "Mahnung" ein Brief von einer Firma, das Geld nicht bezahlt wurde und per se irrellevant.
Ein "Bescheid" ist eine Erledigung einer Verwaltungsbehörde. Er ist relevant und enthält Rechtsbeherung und Ansprechpartner.
Und "Gerichtskosten" entstehen erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts.
Ich kann daher mit Deinem Satz so gar nichts anfangen. Denn durch ein Schreiben eines Inkasso-Büros können keine Gerichtskosten entstehen.
Ich kann daher mit Deinem Satz so gar nichts anfangen.
Dann wäre es vermutlich hilfreich, wenn du dich einmal über das gerichtliche Mahnverfahren informieren würdest. Dann verstehst du auch den Unterschied zwischen kaufmännischer Mahnung und einem gerichtlichen Mahnbescheid.
PS: Nicht böse gemeint, einfach nur mal so als "Weiterbildungstipp".
Den Tipp kannst Du Dir sparen, ich habe zum Thema die Uni absolviert (mutmaßlich im Gegensatz zu Dir?), allerdings in Österreich, wo die Terminologie etwas anderes ist. Was hingegen der FS meint, wissen wir beide nicht. Denn "jemanden Bescheid geben" wird auch umgangssprachlich so verwendet.
Die Terminologie "Mahnbescheid" ist im deutschen Recht sehr klar definiert. Und da der FS in seiner Frage zwischen (kaufmännischen) Mahnungen und dem (gerichtlichen) Mahnbescheid korrekt unterscheidet, würde ich hier davon ausgehen, dass es sich auch tatsächlich um einen solchen handelt. Die oben vom FS genannten Zahlen bestätigen das.
Insofern gehen deine obigen Aussagen ziemlich fehl. Aber nichts für ungut, wir brauchen uns da jetzt nicht drüber zu streiten.
Danke für deine Antwort!
Also die Hauptforderung ist berechtigt und der Mahnbescheid sieht wie folgt aus:
I. Hauptforderung: 31,50€ (vom 19.10.2018)
II: Verfahrenskosten:
1. Gerichtsgebühr 36€
2. Vergütung Inkassodienstleistung: 29,55€
III: Nebenforderungen:
1. Auskünfte: 15€
2. Inkassokosten: 70,20€
IV: Zinsen: 3,81€
== 185,06€
Den Widerspruch habe ich vor 4 Tagen abgeschickt. Ich habe dies auch dem Inkassobüro mitgeteilt. Außerdem habe ich bereits die Hauptforderung und die Gerichtsgebühr gezahlt (31,50€ + 36€ = 67,50€).
Das Inkassobüro hat mir daraufhin geantwortet, dass ich die restlichen 117,56€ zahlen soll, da ansonsten Klage eingereicht wird.