Mängelschein trotz E-Prpfzeichen auf der H4-Birne.
Habe trotz meines E-Prüfzeichens auf meiner H4-Birne ein Mängelschein von der Polizei bekommen. Man muss sagen die H4-Birne wirft ein gelbes licht. Jetzt stehen halt 2 Tatsachen gegen einander.
§50 STVZO (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.
Die Birne hat ein E-Prüfzeichen
Der Dekra Sachverständige meinte bei einem ersten gespräch das es kein Problem sei solange die Birne ausreichend licht wirft.
Nun ist die Frage was zählt da?
MfG Der-Blonde
6 Antworten
es stimmt so gesehen beides: das e-prüfzeichen muss ja sein, damit es in europa zugelassen ist. es ist nur die frage, welche e-prüfnummer, da die für andere europäische länder anders sein kann. es könnte also sein, das die glühbirne zwar in frankreich zugelassen ist (war), aber nicht in deutschland, denn siehe ja § 50 stvzo, es muss ja weisses licht sein. und die regelung geht für in deutschland zugelassene autos vor. so gesehen ist die auskunft des dekramannes nicht ganz richtig. die lampe mag zugelassen sein, aber nicht mehr nach aktuellem stnd der gesetze..
Mühe muss belohnt werden.
mit dem Mängelbericht zum Tüv, der bestätigt dass das Licht in ordnung ist und unterschreibt den. danach wieder zur Polizei, den Zettel abgeben. Ist zwar aufwand, aber kommt selten vor.
Ja das ist klar. was mich stört sind die unnötigen Kosten.
Kosten fallen hierbei keine an.. ???
Doch sind sie. Und zwar 12 Euronen. Fazit war das ich die Birnen ausbauen durfte und weisse einbauen durfte.
Vermutung von mir: In Frankreich ist gelbes Licht erlaubt, in Deutschland nicht. Wegen der Zulassung für Frankreich hat die Birne eine E-Zulassung.
In Frankreich und in den BeNeLux-Staaten steht soweit ich weis auch schon drinne das weißes licht vorgeschrieben ist.
Das wäre mir neu, aber es stimmt: Im Gegensatz zu früher sieht man Franzmänner kaum oder gar nicht mehr mit gelbem Licht.
sind beide Birnen identisch ?
Ja sind sie.
VW Teilenummer: N 017 764 3 VW Beschreibung: Halogen-Glühlampe, gelbglas YD12V60/55W H4 " Kennung auf Sockel: 37R E1 00814 PE15
Die Sockelkennzeichnung der Glühlampe weist auf die Prüfvorschrift ECE R 37 hin. Unter Ziff. 3.6.1 heißt es: . Das von der Glühlampe ausgestrahlte Licht muss von weißer Farbe sein, sofern auf dem entsprechenden Datenblatt nichts anderes angegeben ist. Unter der Ziff 8 gibt es folgenden Zusatz: 3.8. Bemerkungen zur hellgelben Farbe Eine Genehmigung eines Glühlampentyps nach dieser Regelung kann nach Absatz 3.6 sowohl für Glühlampen, die weißes Licht ausstrahlen, als auch für Glühlampen, die hellgelbes Licht ausstrahlen, erteilt werden. Artikel 3 des Übereinkommens, zu dem diese Regelung eine Anlage ist, hindert die Vertragsparteien nicht daran, an den von ihnen zugelassenen Fahrzeugen Glühlampen zu verbieten, die weißes oder hellgelbes Licht ausstrahlen. Deutschland verbietet die Birnen über die StVZO.
Es ist grundsätzlich so, dass geprüfte Beleuchtungseinrichtungen, die auch nach der ECE-Regelung geprüft und mittels des E- Prüfzeichens gekennzeichnet wurden, innerhalb Europas überall nicht beantstandet werden dürfen. Ist also ein Prüfzeichen vorhanden, so ist die Lampe innerhalb aller EU- Länder zulässig! Aber, was kann passieren ? Der Leuchtmittelhersteller legt die Birne dem Prüfinstitut zur lichttechnischen Messung vor. Dieses Institut, egal wo in Europa, bestätigt die Zulassungsfähigkeit der Lampe und legt die Prüfungsergebnisse der Zulassungsbehörde des Landes im Geltungsbereich der ECE- Regelung vor. Diese Behörde erteilt auf Basis der Prüfergebnisse die ECE-Typprüfung und vergibt die landesbezogene Typprüfnummer ( z.B. E 11 für Großbritannien). Damit ist der Verkauf dieser Leuchten in Europa gestattet, ebenso deren Verwendung. Bei Stichproben wird dann immer wieder festgestellt, das photometrische Meßwerte nicht gegeben sind und somit offensichtlich von den Werten der typgeprüften Lampe abweichten. Die im Handel befindlichen Birnen werden deshalb vom deutschen KBA vom Verkauf zurückgezogen bzw. der Verkauf wird untersagt. Trotzdem kann es passieren, dass diese unzulässigen, zu gelb leuchtenden Birnen noch verkauft werden. Du hast sicherlich zwei Birnen von diesen erworben. Der TÜV Süd hat deshalb eine interene Dienstanweisung erhalten (K 44/99), dass er bei einer Tüv-Prüfung besonders auf solche Birnen achten soll. Trotz ECE- Kennzeichnung sind deshalb diese Birnen zu beanstanden, das Fahrzeug hat einen "erheblichen" Mangel. Zusatz: Aufgrund der EU-Regelungen dürfen auch in Frankreich nur noch Fahrzeuge zugelassen werden, die weißes oder annähernd weisses Licht (der Meßwert ist in einer Prüfvorschrift festgelegt) haben. Die gelben Birnen sind nur noch für Nebelscheinwerfer zulässig. Altfahrzeuge in Frankreich, die vor einem gewissen,. mir nicht bekannten Datum, zugelassen wurden, dürfen noch damit rumfahren. Neufahrzeuge müssen europaweit aber weißes Licht haben. Dein Prüfer handelt also rechtmäßig, wenn er die zu gelb leuchtende Birne trotz Prüfzeichen beanstandet. Nicht vergessen sollten wir, dass im Handel immer wieder Beleuchtungsmittel anzutreffen sind, die niemals in der EU geprüft wurden und trotzdem ein Prüfzeichen führen (i.d.R. Fälschungen aus Asien).
danke sehr