Lehrbuch mit Schulklasse teilen über Whatsapp erlaubt?
Hallo. Wäre es legal, ein Lehrbuch (welches nicht explizit als dieses gekennzeichnet ist, also kein einfaches Schulbuch) mit seinen Mitschülern über Whatsapp zu teilen, wenn dieses Lehrbuch kostenlos aus legaler Quelle (Universitätswebsite) stammt ? Also z. B. als PDF-Datei in einer Whatsapp-Gruppe ? Natürlich kann man auch den Link schicken, aber ich beziehe mich explizit auf das Teilen als Datei.
Diese Datei ist dabei öffentlich zugänglich, also über Google auffindbar.
1 Antwort
Der Urheber dieses Werkes bzw. dessen Vertragspartner im Sinne von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (also in der Regel dessen Verlag), also der Inhaber der Rechte an diesem Werk,
bestimmt alleine ("hat das ausschließliche Recht"),
- ob es über die Uni-Website öffentlich zugänglich gemacht wird und von wem,
- oder ob es über WhatsApp öffentlich zugänglich gemacht wird und von wem
- oder ob und von wem es vervielfältigt, verbreitet oder im Radio vorgelesen oder im Kino gezeigt wird usw., siehe UrhG § 15 Allgemeines.
Für private Zwecke gelten aber die hier genannten
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen, also speziell diese Gesetzlich erlaubte Nutzungen, wie
§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch.
Falls eine in diesem Sinne hergestellte Kopie des Werkes auf legal hergestellten und auch legal verbreiteten Quellen basiert,
darf eine Privatperson diese Kopie an bis zu sechs (oder sieben) persönlich eng mit ihr verbundene weitere Privatpersonen für private Zwecke weiterreichen, sprach einmal der Bundesgerichtshof.
Bei mehr Personen würde ein angerufenes Gericht sich entweder auf den Bundesgerichtshof berufen oder auch mehr als sieben Personen noch akzeptieren.
Auch würde das Gericht darüber zu entscheiden haben, so dies vorgebracht wird, ob es sich bei Texten zu Studienzwecken um einen privaten eigenen Gebrauch handelt.
Ich halte ein Studium ja nicht für ein Privatvergnügen wie das Lesen eines Buches oder das Höhren von Musik. Aber Urteile dazu sind mir nicht geläufig.
Zur Frage, bis wann ein Konsum - und damit wohl auch eine Weitergabe - geschützter Werke überhaupt noch als "privat", also als nicht-öffentlich, gelten kann, lese man mal UrhG § 15 Allgemeines Absatz 3:
(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Gruß aus Berlin, Gerd
Wenn man eine Klassengruppe primär als Arbeits-Gemeinschaft betrachtet, innerhalb der sich nur nebenbei (und auch nicht zwischen allen Beteiligten) enge persönliche Beziehungen bilden, wird man sie eher auch als Öffentlichkeit betrachten, wird etwa in diesem hervorragenden (wenn auch 12 Jahre alten) Text argumentiert. Hier gibt es weitere Stimmen zu dieser bislang nicht höchstlichterlich geklärten Frage.
Zur Zahl der Leute: Es kommt sicher eher auf die Qualität der Beziehungen als auf die Qualtität. Wenn ich auf dem Marktplatz rede und zwölf mir fremde Leute hören mir zu, sollte man diese durchaus als Öffentlichkeit begreifen.
Man könnte allerdings auch halb pragmatisch argumentieren: Wenn ich mit den Leuten, denen ich eine zulässige Privatkopie zukommen lasse, wirklich eng verbunden bin, werden sie mich nicht verpfeifen. The proof wäre also in the pudding, und wo kein Kläger da kein Richter ;-).
Ja. Uns erwartet ne schwierige Prüfung, und die Lehrkraft meinte, wir sollten auch Fachliteratur nutzen, und da habe ich dieses Buch gefunden. Werde wohl nur den Link oder den Namen des Buches schicken, so das sich das jeder selber holen soll.
Gute Idee. Das mit der Verlinkung rate ich auch immer Leuten, die fremde Lieder und Videos unbedingt selbst hochladen wollen, also ob deren Freunde zu blöd wären, einen entsprechenden Link anzuklicken.
Für Dummies, mit denen man eng befreundet ist, kann man allerdings auch die PDF-Datei versenden. Auch eine private Whatsapp-Gruppe von engen Bekannten halte ich für unproblematisch. Nur neigen manche Dummies eben dazu, solche Werke dann gleich national weiter zu verbreiten ...
Erstmal Danke für Ihre ausführliche Antwort.
Bezogen auf Paragraph 15 Absatz 3: Derjenige, der es in die Klassengruppe teilt, besitzt ja eine persönliche Beziehung zu den Klassenkameraden, und es wäre somit nicht öffentlich. Trifft das zu ?
Desweiteren habe ich von Urteilen gesehen, die erst ab 60-100 Leuten von Öffentlichkeit reden.