Lagerkosten bei nicht bestellter Ware?Und Aufwandsentschädigung?
Hallo zusammen, Ich habe mir vor einigen Wochen so eine gebogene Stehlampe mit einem schweren Steinsockel gekauft. Dieser Steinsockel kam beschädigt an. Daraufhin habe ich veranlasst mir einen neuen Stein zu schicken? Hier schon mein erstes Problem. Warum muss ich mich um die Rücksendung kümmern wenn mein Vertragspartner es nicht schafft mir einen kompletten Stein zu liefern. Da ich nur ein Fahrrad besitze habe ich meine Eltern geben den Stein zu Post zu bringen. Nach einer Woche kam dann eine neue Ersatzlampe an. Jedoch habe ich nur einen neuen Stein gewollt. Das dumme daran war das der Stein schon wieder kaputt war. Das heisst den Stein wieder zurück schicken und die Stehleuchte lasse ich unberührt in der Ecke stehen. Da diese nicht bestellt war. Für den ganzen Aufwand würde ich jetzt gerne Aufwandskosten und Lagerkosten für die nicht bestellte Ware anfallen lassen. Was meint ihr dazu.
Ich bitte euch sehr Kritisch gegenüber dem Verkäufen zu sein. Schließlich ist der Kunde König. Ich zahle ja auch nicht die Hälfte und irgendwann einmal vielleicht nochmal ein viertel.
mfg
3 Antworten
Einen Schaden kannst du nur geltend machen, wenn dieser dir auch wirklich entstanden ist. Dazu kannst dich mit dem VK einigen oder eben zivilgerichtlich mit einem Anwalt gegen ihn vorgehen.
Ob sich das für dich lohnt, das liegt am tatsächlichen Wert.
Du musst, besonders im Zivilrecht, damit rechnen auf einen Vergleich hinaus zu laufen und das heißt dann 50/50 für beide Seiten.
Willst also 100 Euro haben, dein Anwalt kostet dich vielleicht auch noch mal 200 Euro, das gericht will 200 Euro und am Ende wird das dann geteilt, dann hast einen Gewinn von 50 Euro erstritten, aber Ausgaben von 200 Euro.
Also ein Minusgeschäft.
Kunde ist König klingt immer ganz toll. Aber in der praxis doch eher selten zu finden.
Dazu muss man natürlich hinterfragen ob der Artikel durch den Versand beschädigt wurde oder einfach die Qualitätsprüfung beim VK oder Hersteller versagt hat...
Du kannst dem Verkäufer eine Rechnung schreiben.
Wenn er nicht zahlt, Mahnverfahren einleiten.
Wie hoch darf die rechnung sein?