Kündigung/Abmahnung weil man nicht lacht oder Augenverdreht?
Kann man eigentlich Abgemahnt oder gekündigt werden, wenn man Kunden gegenüber die Augenverdreht oder Tief einatmet? Aber niemals Beleidigen tut, einfach auch von Gestik und Mimik so. Ohne Aggressivität oder so.
4 Antworten
Augen verdrehen ist schon ziemlich direkt, dafür kann man auf jeden Fall abgemahnt und im Wiederholungsfall gekündigt werden.
Schnaufen ist ja das gleiche. Nonverbale Kommunikation gehört natürlich genauso zur Kommunikation wie das gesprochene Wort.
Wenn bei mir eine Verkäuferin die Augen verdrehen würde, würde ich auf jeden Fall nichts mehr dort kaufen und vor allem auch dem Vorgesetzen Bescheid geben.
Kunden gegenüber hat man sich zu benehmen - dem Kunden zu zeigen, dass man genervt ist oder ihn für etwas blöd hält, ist unprofessionell ..
und kann selbstverständlich zu einer Abmahnung und schlußendlich auch zur Kündigung führen
Wenn Du Kunden gegenüber stets ein genervtes, unhöfliches Verhalten an den Tag legst, dann bist Du für einen Job mit direktem Kundenkontakt nicht geeignet.
Für eine fristlose Kündigung reicht das natürlich nicht. Aber der Personaleiter kann darüber entscheiden, ob Du auf Dauer mit deinem Verhalten für die Firma tragbar bist, denn dein Verhalten ist geschäftsschädigend.
Bevor es zu einer fristgerechten Kündigung kommt, kann er Dich mit einer Abmahnung offiziell auf dein geschäftsschädigendes Verhalten hinweisen.
Eine Abmahnung ist immer eine einseitige Willenserklärung des AG der auf ein Fehlverhalten aus seiner Sichtweise hinweist.
Schreibe eine Gegendarstellung und erkläre die Situation aus deiner Sicht. Bestehe darauf das diese Gegendarstellung zu deiner Personalakte hinzugefügt wird. Der BR, sofern vorhanden muss vom AG über die Abmahnung Informiert werden. Er kann ebenfalls aus deiner Sicht Stellung zu dieser Abmahnung nehmen.
Sollte es daraufhin einmal einen Kündigungsstreit geben wird jeder Arbeitsrichter diese Abmahnung als Neutral einstufen.
Ich habe mehrere Jahre aktiv als Betriebsrat in einem größeren Unternehmen mitgewirkt.
Sorry ein bischen blöd von mir Formuliert. Nach Ausspruch einer Abmahnung muss der BR informiert werden.
Nein, auch das nicht.
Ohne den Zusammenhang mit der Anhörung wegen einer Kündigung (und das ist, wie oben schon erwähnt, umstritten), gehen den Betriebsrat Abmahnungen, die der Arbeitgeber ausspricht, formal nichts an.
Ob das wegen der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Betriebsrat und Arbeitgeber nicht doch anzuraten wäre, ist noch eine andere Frage.
Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer wegen einer gegen ihn ausgesprochenen Abmahnung von sich aus an den Betriebsrat wendet.
Anders sieht es aus, wenn sich der Arbeitnehmer wegen einer gegen ihn ausgesprochenen Abmahnung von sich aus an den Betriebsrat wendet.
Genau das habe ich gemeint.
Okay ...
Aber
Genau das habe ich gemeint.
hat überhaupt nichts zu tun und ist etwas völlig Anderes als Deine Aussage "Der BR, sofern vorhanden muss vom AG über die Abmahnung Informiert werden." oder "Nach Ausspruch einer Abmahnung muss der BR informiert werden."!
Deine Belehrungen haben überhaupt nichts mit der Fragestellung zu tun.
Hilf lieber den Fragesteller. Wir haben eine BV in der der AG vor Abmahnung den BR informieren muss.
Es geht hier - in dieser Diskussion - um Deine falschen Aussagen!
Wir haben eine BV in der der AG vor Abmahnung den BR informieren muss.
Das ist doch schon wieder was völlig Anderes!!
Und Du willst - bei diesem Geeiere - "mehrere Jahre aktiv als Betriebsrat in einem größeren Unternehmen mitgewirkt" haben??
Übrigens musst Du es schon alleine mir überlassen, ob ich selbst antworte (und an kompetenten Antworten besteht bei mir wahrhaftig kein Mangel!) oder nur unsinnige, falsche, unpräzise, vorurteilsbeladene, polemisch usw. Antworten kommentiere.
Merk mal was, Polemik machst du, hör auf zu Beleidigen.
Wo - bitte schön! - sollen hier denn wohl Polemik und Beleidigungen sein?!?
Man darf sich bei Deinen unpräzisen und ständig anderen Aussagen ja wohl wundern, wenn Du behauptest, "mehrere Jahre aktiv als Betriebsrat in einem größeren Unternehmen mitgewirkt" zu haben!
Schlicht und einfach: Nein!
Eine entsprechende gesetzliche Bestimmung gibt es nicht.
Die kann es alleine deshalb auch schon nicht geben, weil das arbeitsrechtliche "Instrument Abmahnung" selbst gesetzlich nicht geregelt ist, sondern in seinen formalen und inhaltlichen Bedingungen Ausdruck alleine von Richterrecht/der Rechtsprechung ist.
Es besteht lediglich Uneinigkeit darüber, ob der Arbeitgeber bei der Anhörung des Betriebsrats zu einer Kündigung ihn über möglicherweise bereits erteilte Abmahnungen in Zusammenhang mit dieser Kündigung informieren muss.