Kündigung von Mieter mit falschem Datum ungültig?
Ich haben am 03.07.2021 die Kündigung einer Mieterin erhalten:
Sie kündigt ihre Wohnung zum 31.08.2021.
Ich habe ihr dann die Kündigung bestätigt und die Kündigung zum 30.09.2021 angenommen, da sie 3 Monate Kündigungsfrist hat.
Ich habe auch schon einen neuen Mieter ab 01.10.2021.
Nun war ich heute bei dem Mietshaus mit einem Handwerker im Garten, an den Balkon soll für den neuen Mieter eine Treppe in den Garten und da hat sie mir mitgeteilt, dass sich doch nicht auszieht, da ihre Kündigung wegen dem falschen Datum ungültig ist und sie anscheinend auch die neue Wohnung nicht bekommt.
Sie hätte sich vom Mieterverein beraten lassen.
Haus- und Grundbesitzerverein ist im Urlaub.
Kennt sich jemand damit aus ?
Ich war bisher der Meinung, der Kündigungswunsch zählt, ein falsches Datum ist egal.
Außerdem wäre ich sie gerne los ;-)
7 Antworten
Am 3.7. hätte sie nur zum 30.9. kündigen können. (Wenn die schriftliche Kündigung am dritten Werktag dem Mieter vorlag) sonst ist es der 31.10. Trotzdem ist die Kündigung gültig, wenn ihr nicht widersprochen wurde.
Ich habe ihr dann die Kündigung bestätigt und die Kündigung zum 30.09.2021 angenommen
Das war die entscheidende Aktion, denn damit habt Ihr einerseits bekundet, dass Ihr die Kündigung auch tatsächlich bekommen habt und andererseits klargestellt, bis wann das Mietverhältnis läuft.
Hätte sie unmittelbar danach reagiert, in dem sie Dir mitteilt, dass sie unter diesen Umständen dann doch nicht kündigen will, hättest du reagieren können, das Mietverhältnis mit ihr entsprechend verlängern können und letztlich auch den ganzen Aufwand zur Mietersuche sparen können. Du hättest natürlich nicht darauf eingehen müssen!
Dass sie jetzt erst damit rüber kommt und wohl so ganz nebenbei, dass sie doch nicht ausziehen will, hilft ihr nun gar nichts mehr. Ich bin mir auch sicher, dass ihr der Mieterverein nicht so einen Unsinn erzählt hat. Damit will sie Dich nur einschüchtern.
Ich würde jetzt den Auftritt zum Anlass nehmen und ihr per Einwurf-Einschreiben mitteilen, dass das Mietverhältnis definitiv spätestens am 30.09. endet und wenn sie die Wohnung nicht spätestens am 1.10. morgens vertragsgemäß zurück gibt, hohe Schadensersatzforderungen auf sie zu kommen werden. Nenn ihr ruhig ein paar Themen, wie Hotelaufenthalt des Nachmieters, teure Lagerung seines Hausrats beim Umzugsunternehmen.
Nenne ihr direkt den Übergabetermin am Freitag, den 1.10.2021 um 8.00 Uhr und schlage ihr alternativ den Donnerstag, 30.9.2021 ohne Uhrzeit vor.
Du hast ihre Kündigung akzeptiert und bestätigt.
Falsches Datum? Nach ihrer auffassung hast du ihr sogar 1 monat mehr gegeben. Drinn bleiben kann sie nicht.
Die Angabe des Kündigungstermins, d.h. eines Zeitpunkts, zu dem das
Mietverhältnis endet, ist nicht notwendig. Das Mietverhältnis endet automatisch am Ende der Frist, die automatisch nach Eingang der Kündigung in Gang gesetzt wird.
Wird dennoch ein falsches Beendigungsdatum, welches vor dem Ende der Kündigungsfrist liegt, angegeben, so gilt als Beendigungsdatum das Ende der Frist.
Liegt das Datum nach dem Ende der Frist gilt das fasche Datum, da die Kündigungsfrist ja mindestens eingehalten wurde.
Es sei denn, der Kündigende hat zusätzlich geschrieben "fristgemäß zum (falsches Datum nach der Frist)" dann wird das Datum umgedeutet und das Mietverhältnis endet mit Ablauf der Frist.
Ein offensichtlicher Irrtum/Schreibfehler, hier das Datum zu dem der Vertrat enden soll, macht die Kündigung nicht unwirksam.
Eine zu kurze angegebene Frist führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (zitiert nach Prütting /Wegen/Weinreich - Riecke, BGB, § 573c, Rdnr. 2: LG Köln ZMR 92, 343 ; LG Berlin MM 11, Nr 3, 29). Es gilt das Gesetz.
Die Kündigung wird, statt zum angegebenen Zeitpunkt 31.08., erst zu einem späteren Zeitpunkt, bei dem die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist eingehalten ist, wirksam - hier dann der 30.09. (gesetzliche Kündigungsfrist - sofern im Mietvertrag keine abweichende Frist vereinbart wurde).
- Man nennt dies Umdeutung der unwirksmen (verfristeteten) Kündigung in eine wirksame (fristgerechte) Kündigung.
Eine einmal ausgesprochene Kündigung kann auch rechtlich nicht zurückgenommen werden - es kann nur einvernehmlich ein neues Mietverhältnis begründet werden bzw. man kann das bisherige Mietverhältnis einfach weiterlaufen lassen.