KSK mit Webdesign/Webprogrammierung im Kleingewerbe

3 Antworten

Die Künstlersozialabgabe ist grundsätzlich dann fällig, wenn die beauftragte Tätigkeit auch nur tendentiell einer Verschönerung oder Verbesserung der Außendarstellung dient. Die KSK Abgabe in Ihrem Fall auch grundsätzlich fällig, und zwar unabhängig von Beruf oder Ausbildung des Dienstleisters. Das zu realisierende Objekt dient der Außendarstellung. Ob es gezeichnet oder programiert wird, ist egal.

Es gibt nur Gewerbe; kein Kleingewerbe.

Die Bezeichnung Kleinunternehmer gibt es, und die bezieht sich nur auf den Umgang mit der Umsatzsteuer (§ 19 UStG).


Die KSK ist nur für Künstler zuständig. Gestaltung von Webseiten ist keine künstlerische Tätigkeit, sondern eine gewerbliche Tätigkeit.

Bei Fotografen, Malern, Musikern wäre das anders.

mediengau  27.03.2015, 13:36

Die Gestaltung von Webseiten kann sowohl eine gewerbliche Tätigkeit als auch eine künstlerische Leistung sein. Desweiteren gibt es ergänzend noch neben einer gewerblichen Leistung den Freiberufler. Die künstlerische Einstufung einer Leistung für eine KSK Abgabepflicht ist nicht zu verwechseln mit der Fragestellung, ob der Dienstleister selbst Mitglied in der KSK werden kann bzw. Zwangsmitglied werden muss.

Keenora 
Beitragsersteller
 19.01.2014, 21:34

Laut der off. Seite, steht dort schon, dass Webdesigner da hinein fallen:

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/faqfuerunternehmenundverwerter.php

JoWaKu  19.01.2014, 22:45
@Keenora

Tja, das hätte die KSK gerne. Im Zweifelsfall sollte man also das E-Mail noch vorweisen können (zur Sicherheit ausdrucken und zu den Akten legen), in dem der Kunde schreibt, dass die HP so und so aussehen soll, oder dass die vorhandene HP ab jetzt vom Fragesteller gepflegt werden soll.

Beides ist definitiv kein künstlerischer oder kreativer Akt.