Krankengeld bei Arbeitgeberwechsel?
Hallo,
welche Rechtsgrundlage greift wenn man den Arbeitgeber wechselt und man kurz vor dem wechsel eine AU hat und diesbezüglich Krankengeld von der Krankenkasse beantragen muß? Kann mir jemand die Rechtsgrundlage dabei nennen oder im welchen § das steht! Ich habe heute morgen diese Frage bereits einmal gestellt nur leider wurde es falsch verstanden, es geht nicht um mich! Es geht einfach um einen fall wo einer unserer Reinigungskräfte von einem arbeitgeber zu einem anderen gewechselt ist welcher diesen Auftrag bekommen hat, das war bereits 3 Monate vorab bekannt, leider ist diese Person 2 Wochen vor dem wechsel erkrankt! Ich hätte gerne nur die Rechtliche grundlage nicht die moralische oder dergleichen oder die Frage warum soll er zahlen...
Danke
2 Antworten
Wird eine Beschäftigung neu aufgenommen, beginnt das
sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich mit
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Kann die Beschäftigung, z. B. wegen
einer Arbeitsunfähigkeit, nicht vereinbarungsgemäß aufgenommen werden,
entsteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht. Unter welchen
Voraussetzungen die Beschäftigung auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme
beginnen kann, wird nachfolgend dargestellt.
Das Beschäftigungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem Tag der
tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses
an einem arbeitsfreien Tag (z. B. 1.1.) geplant, ist für den Beginn der
Versicherungspflicht an diesem Tag darauf abzustellen, ob für diesen Tag
ein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern mit einem festen
Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien
Tag. Richtet sich die Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden,
beginnt sie am nächstfolgenden, entgeltlichen Arbeitstag.
Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche
Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine
Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung selbst dann
beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im
Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Dies
gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf
Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird
also lediglich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der
Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen
treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.
Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind,
wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des
Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt
frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren
Mitgliedschaft.
Danach ist für die 2 Wochen noch lohnfortzahlung zu leisten, dann hat sich die Person unter Vorlage des neuen Arbeitsvertrages bei der Krankenkasse zu melden und kann Krankengeld beziehen.
Hilft dir das vielleicht weiter? Ich denke du suchst diese Grundlage
§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.
https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html
Daher im neuen Arbeitsverhältnis Krankengeld.
Das gilt nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis- oder begonnenem. Hier hat die Person gar nicht den Arbeitsantritt beim neuen gemacht, damit greift das nicht.