Krankengeld bei Arbeitgeberwechsel?

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Wird eine Beschäftigung neu aufgenommen, beginnt das

sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich mit

der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Kann die Beschäftigung, z. B. wegen

einer Arbeitsunfähigkeit, nicht vereinbarungsgemäß aufgenommen werden,

entsteht grundsätzlich keine Sozialversicherungspflicht. Unter welchen

Voraussetzungen die Beschäftigung auch ohne tatsächliche Arbeitsaufnahme

beginnen kann, wird nachfolgend dargestellt.

Das Beschäftigungsverhältnis beginnt grundsätzlich mit dem Tag der

tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Ist der Beginn des Arbeitsverhältnisses

an einem arbeitsfreien Tag (z. B. 1.1.) geplant, ist für den Beginn der

Versicherungspflicht an diesem Tag darauf abzustellen, ob für diesen Tag

ein Entgeltanspruch besteht. Bei Arbeitnehmern mit einem festen

Monatsentgelt beginnt die Versicherungspflicht mit dem arbeitsfreien

Tag. Richtet sich die Vergütung nach tatsächlichen Arbeitsstunden,

beginnt sie am nächstfolgenden, entgeltlichen Arbeitstag.

Die Mitgliedschaft beginnt an dem Tag, an dem das entgeltliche

Beschäftigungsverhältnis beginnt. Daraus ergibt sich, dass eine

Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung selbst dann

beginnt, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im

Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte. Dies

gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf

Arbeitsentgelt hat. Für die Frage des Beginns der Mitgliedschaft wird

also lediglich darauf abgestellt, von welchem Zeitpunkt an der

Arbeitnehmer Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Die gleichen Rechtsfolgen

treten im Übrigen auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein.

Da Arbeitnehmer, die bereits bei Arbeitsaufnahme arbeitsunfähig sind,

wegen der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG für die ersten 4 Wochen des

Arbeitsverhältnisses keinen Entgeltfortzahlungsanspruch haben, beginnt

frühestens ab der 5. Woche des Arbeitsverhältnisses deren

Mitgliedschaft.

Danach ist für die 2 Wochen noch lohnfortzahlung zu leisten, dann hat sich die Person unter Vorlage des neuen Arbeitsvertrages bei der Krankenkasse zu melden und kann Krankengeld beziehen.

Hilft dir das vielleicht weiter? Ich denke du suchst diese Grundlage 

§ 3 Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

https://www.lohn-info.de/lohnfortzahlung_im_krankheitsfall.html

Daher im neuen Arbeitsverhältnis Krankengeld. 

sassenach4u  22.11.2017, 06:50

Das gilt nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis- oder begonnenem. Hier hat die Person gar nicht den Arbeitsantritt beim neuen gemacht, damit greift das nicht.