Kontovollmacht für ein Abteilungskonto eines Vereins?

4 Antworten

Die Regelungen für Bankgeschäfte eines Vereins sind in letzter Zeit, im Rahmen der allgemeinen Ausweitung der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche, erheblich verschärft bzw. bürokratisiert worden.

Die Vollmacht kann nur vom BGB-Vorstand (das sind diejenigen Vorstandsmitglieder, die im Vereinsregister eingetragen sind) erteilt werden - dazu muß das entsprechende Verfahren der Bank durchgeführt werden; dabei muß sich dann der Bevollmächtigte bei der Bank legitimieren. Eine formlose schriftliche Vollmacht wird von den Banken nicht akzeptiert.

Diese Vollmacht bleibt i. d. R. solange gültig, bis sie vom Vorstand widerrufen wird.

Wenn das seit längerem die erste Änderung bei den Verfügungsberechtigungen ist, kann es passieren, daß auch die Legitimation der Vorstandsmitglieder auf den neuesten gesetzlichen Stand gebracht werden muß (u. a. müssen auch die Steuer-ID der Vorstandsmitglieder eingereicht werden).

  • Auf eine Vollmacht kann man jederzeit verzichten.
  • Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht jederzeit widerrufen.
cykalord69 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 21:10

Und wenn er sie evtl. niemals widerruft?

Felixsenior  01.03.2021, 22:01
@cykalord69

Hatte ich doch geschrieben, auch du kannst verzichten und dies der Bank und dem Verein schriftlich mitteilen.

Wenn es irgendwelche Auffälligkeiten dort gibt, würde ich dies heute noch aufsetzen.

Was heißt denn "verpflichtet"? Eine Vollmacht kann man doch nur in Anspruch nehmen. Der Bevollmächtigte hat doch nur Vorteile davon.

cykalord69 
Beitragsersteller
 01.03.2021, 18:31

...bis auf einen potenziell enormen Zeitverlust, der durch Transaktionen und Buchhaltung entstehen kann, der für ein bloßes Ehrenamt völlig ausarten kann.

Also: kann man potenziell stets ein Veto einreichen (evtl. befristet)?

Lurch123532  01.03.2021, 18:38
@cykalord69

Da kann er das Ehrenamt doch nieder legen. Was der Verein dann mit seiner Vollmacht macht, kann ihm egal sein. Damit hat er nichts mehr zu tun.

Eine Einrichtung oder Widerrufung einer Kontenvollmacht kann nur den nach § 26 vertretungsberechtigten Vorstand erfolgen.

Näheres legt die Satzung fest.