Kontoführungsgebühr - Kontoauszug für die Buchung ausreichen?
Liebe Community,
die Kontoführungsgebühr wird von meiner Bank vierteljährlich abgebucht. Am 31.03 wurde die letzte Kontoführungsgebühr von meinem Konto abgebucht. Von der Bank bekomme ich keine Rechnung dafür ausgestellt.
Meine Fragen: - Genügt es, wenn ich die Kontoauszüge in mein Online-Banking ausdrucke und diese an meine Steuerberaterin übergebe? Kann meine Steuerberaterin die Betriebsausgabe (Kontoführungsgebühr) anhand des Kontoauszuges geltend machen? - Wird der Kontoauszug als eine Rechnung angesehen, obwohl keine Rechnungsnummer von der Bank enthalten ist? - Wie macht ihr das?
Kann mir bitte hier jemand Klarheit verschaffen? Vielen Dank im Voraus!
7 Antworten
du brauchst seit diesem jahr keine beläge mehr mit an die Steuererklärung zu heften.
und außerdem kann deine Steuerberaterin auch nur eine pauschale von 16€ Kontoführungsgebühr ansetzen, diese dann erstattet wird. nur wenn du ein Konto ausschließlich für Vermietung und Verpachtung benutzt kann es anders abgesetzt werden
Frage nicht gelesen ? Es geht nicht um Werbungskosten sondern um Betriebsausgaben !
Hallo...
... bei solchen Auszügen allein, kann es unter umständen Problematisch werden. Wenn in dem Kontoauszug steht ,,Abrechnung 31.03.2017 -> 32,67 €", dann könnte man unterstellen, das in diesem Betrag auch ,,Soll-Zinsen"...,,Vorsteuer"... etc. enthalten sind.
Das du keine Rechnung hierfür bekommst, ist eher unüblich... zumindest eine Zusammensetzung der Kosten sollte zur Verfügung gestellt werden.
Wenn ich so etwas in der Praxis habe (also weder Zusammensetzung, noch Rechnung - und davon auszugehen ist, das ich diese nicht bekomme), dann buche ich diese komplett auf das Konto ,,Nebenkosten des Geldverkehrs" (also u.a. Bankgebühren). Sprich, den Betrag von 32,67 € komplett als Betriebsausgabe.
Sicher... jedenfalls vorübergehend. Es ist ja ,,nur" die Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Wenn in den Gebühren keine Umsatzsteuer stecken, dann ist es für den Voranmeldezeitraum eh irrelevant.
Müssen bei der Umsatzsteuervoranmeldung nicht trotzdem alle Einnahmen und Ausgaben erfasst werden? Unabhängig davon ob nun Belege/Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer.
Ja... das sollte man tatsächlich (Grundlagen ordnungsgemäßer Buchführung... etc.^^).
Aber in der Praxis, ist es ab und an was lockerer, wenn der Betrag nicht zu sehr abweicht... die Hauptsache ist, das zum Jahresende alles stimmig ist (denn zum 31.12. werden eh diverse Jahres-Abschluss-Buchungen vorgenommen).
Angenommen, man bucht zum 31.03.17 die 32,67 € komplett als ,,Nebenkosten des Geldverkehrs".
Am 30.04.17 reicht der Mandant eine Rechnung / Zusammensetzung ein, in dem ersichtlich ist, das bei der Abrechnung 5,17 € Haben-Zinsen in den 32,67 € enthalten sind. ....Dann buche ich den Betrag einfach um... und es passt wieder.
Dann werde ich jetzt meinen Kontoauszug ausdrucken und es an meine Steuerberaterin für die Buchführung weitergeben.
Als Anfänger hat man immer wieder dumme Fragen bzw. Sachen die einem nicht ganz logisch erscheinen. Danke für deine Hilfe!
Nichts für.. es gibt auch keine ,,dummen Fragen"... das Steuerrecht ist schon was verwirrend ;)
Völlig unkritisch, weil .Kontoführungsgebühren nicht umsatzsteuerpflichtig sind, also auch keine besonderen Anforderungen an eine Rechnung bestehen, für man Vorsteuer geltend machen kann.
Wieso bestehen keine besonderen Anforderungen an eine Rechnung? Würde mich jetzt wirklich interessieren. Also reicht nach deiner Aussage der Kontoauszug vollkommen aus?
Ja .. streng sind die Regeln für Rechnungen nur für den Vorsteuerabzug.
Sonstige Betriebsausgaben muss man natürlich nachweisen, was man wofür bezahlt hat, aber da reicht der Kontoauszug, die Rechnung im Ausland wie immer sie aussieht, auch bei Flugtickets hatte ich mir Gedanken gemacht, weil die Rechnungen/Quittungen manchmal nur auf den Fluggast ausgestellt werden ... (ich bin gf einer GmbH) .... aber kein Problem.
Wenn du online Banking hast, schaue mal ob du den Datensatz anklicken kannst.
Ich kenne das so, dass dann der Betrag noch mal separat aufgeführt wird.
Und was es ist.
Das würde ich an deiner Stelle ausdrucken.
Ist gar kein Problem, weil du auf Kontoführungsgebühren keine USt zahlst, und es deshalb weniger Anforderungen an dieses Dokument gibt.
Bei einer "normalen "Rechnung wird auch nochmal zwischen Kleinbetragsrechnung (§33 UStGDV) und einer gewöhnlichen Rechnung (§14 UStG) unterschieden. Wenn der Betrag unter 150€ ist hast du eine Kleinbetragsrechnung, die zum Beispiel auch keine Rechnungsnummer braucht, dein Name/Adresse mss nicht enthalten sein usw.
Also völlig unkritisch ;)
Kurze Anmerkung: ab 1.1.17 hat sich der Betrag von kleinstbetrag Rechnungen auf 200 Euro erhöht.
Ich bekomme eine Kontoabrechnung von meiner Bank per Post, allerdings immer sehr spät. Für meine Umsatzsteuervoranmeldung, die ich bin zum 10. April abgeben muss, brauche ich eine sofortige Lösung.
Genügt es nun den Kontoauszug auszudrucken und abzugeben?