Kleingewerbe bei ALG II behalten?
Ich war letztens im Jobcenter, um mir Arbeitslosengeld II zu beantragen. Dort wurde mir gesagt, dass ich mein Gewerbe abmelden muss. Ist das so korrekt? Es handelt sich bei mir um ein Kleingewerbe (was ich im Jobcenter vergaß zu erwähnen). Aktiv damit Geld verdient habe ich schon seit längerem nicht.
Kennt da jemand die Sachlage?
Danke schon mal.
4 Antworten
Zwingen, dein Gewerbe abzumelden, können sie dich nicht. Denn beim Abmelden eines Gewerbes entstehen wiederum Kosten. Die müsste in dem Fall eigentlich das Jobcenter tragen.
Wenn du ein Gewerbe betreibst, bist du natürlich verpflichtet, das dem JC zu melden. Dann musst du alle sechs Monate einen vorläufigen und einen abschießenden EKS (Anlage zur vorläufigen oder abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft im Bewilligungszeitraum) ausfüllen, auch wenn du keine Umsätze machst, bzw. gemacht hast. Du darfst dann bis zu 100 Euro pro Monat anrechnungsfrei dazuverdienen, alles, was darüber hinausgeht, wird von deinem Regelbedarf abgezogen.
Für das Finanzamt musst du einmal im Jahr eine Einkommensüberschussrechnung ausfüllen. Hier gilt nach § 19 UStG, dass du keine Steuern bezahlen musst, wenn deine Umsätze unter 17.500 Euro im Jahr liegen.
Habe meinen Gewerbeschein damals in der Handelskammer HH ausstellen lassen. Dort ist das Abmelden, wie es scheint, kostenlos. Auch wenn ich es nur ungern tue, werde ich es wohl übergangsweise für den Zeitraum, den ich auf ALG II angewiesen bin erstmal abmelden. Einleuchten tut es mir zwar nicht (ich dachte, arbeiten ist erwünscht?) und Widerspruch einlegen käme da meiner Natur am nächsten, aber das ganze Beantragen zieht sich so leider schon zu sehr in die Länge.
Danke für eure Beiträge!
Das JC kann den Fragenden schon zwingen
Nein, können sie nicht, sofern eine mögliche Arbeitsaufnahme davon nicht beeinträchtigt ist. Falls so etwas tatsächlich gefordert wird - EGV nicht unterschreiben, Widerspruch einlegen, zur Not vor dem Sozialgericht klagen. Ein Zwang würde einer Nötigung gleichkommen und hätte dann auch noch strafrechtliche und zivilrechtliche Relevanz.
Die Gewerbeabmeldung ist bei uns gebührenfrei
Das ist sehr schön für dich. Tatsächlich erheben einige Gemeinden keine Kosten bei Gewerbeabmeldung, andere allerdings schon. Ich durfte damals für die Abmeldung wegen Umzugs in eine andere Stadt satte 34,95 € hinlegen.
Es heißt Einnahme-Überschuss-Rechnung, nicht Einkommensüberschussrechnung
Ja, danke, im Eifer des Gefechts...
§ 19 UStG betrifft doch nur die MwSt
Ja, auch richtig. Ich habe das lediglich als Abkürzung betreffs Kleinunternehmerregelung angeführt, die dann die Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer regelt. Mea culpa...
Was hat die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG mit der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer zu tun? Nichts!
Nein, wenn man so ein Korinthenkacker wie du ist, sicher nicht.
- Es gibt weder Groß- noch Kleingewerbe.
- Das Jobcenter will dir nicht dein Hobby finanzieren, das dich vom Arbeitsmarkt abhält.
- Du musst dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn du noch gewerblich tätig bist, ist das nicht der Fall.
Fazit: Melde es ab...
Da ein Gewerbe zur Erzielung von Gewinn betrieben wird, Du jedoch keinen Gewinn erzielt hast, musst Du das Gewerbe abmelden oder aktiv betreiben und die Gewinne dem Amt melden.
Selbstverständlich muss man das anmelden! Was für eine Frage! Wenn du dabei nach einer Einnahme-Überschuss-Rechnung kein Geld verdienst, musst du auch keine Einkommens-Steuern zahlen.
Das JC kann den Fragenden schon zwingen, das Gewerbe abzumelden, denn ohne Abmeldung kein Geld.
Die Gewerbeabmeldung ist bei uns gebührenfrei. Welche Kosten sollen also bei der Abmeldung anfallen ?
Es heißt Einnahme-Überschuss-Rechnung, nicht Einkommensüberschussrechnung.
§ 19 UStG betrifft doch nur die MwSt. Das hat doch mit der Einkommensteuer nichts zu tun...