Klage zurückziehen - wer trägt die Kosten?
Hallo, ich habe vor geraumer Zeit meine Eltern verklagt, da sie für meinen Unterhalt (Student, eigene Wohnung, Kind) nicht aufkommen wollten. Nun aber zeigen sie sich einsichtig und sind zahlungsbereit, so dass ich in Erwägung ziehe die Klage kurzfristig zurückzuziehen. Der Prozess dauert nunmehr seit über einem halben Jahr an.
Wer trägt in einem Rückzugsfall die Kosten? Immerhin weiß mein RA, dass bei mir so gut wie nichts zu holen ist, ich musste ihm lediglich zweimal 10 EUR zahlen, mehr hat er mir bislang nie in Rechnung gestellt.
Für sinnvolle Antworten wäre ich sehr dankbar!
7 Antworten
Der, der die Klage zurueck zieht, zahlt. Die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten. Wenn Du Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe hast, dann wird das vom Staat wahrscheinlich uebernommen. (10 Euro ist meist Beratungshilfeeigenanteil).
Waere vielleicht besser, die Klage nur erst mal ruhen zu lassen (kann dein Anwalt beantragen) statt zurueck ziehen, das kann man spaeter immer noch, wenn alles laeuft. Dann muss man nicht wieder ganz von vorne anfangen, wenn nicht. Das Gericht befuerwortet es immer, wenn eine guetliche Einigung in Sicht ist.
Grundsätzlich zahlt erst einmal jeder seine eigenen Kosten. Um solchen Fragen aus dem Weg zu gehen, werden die meisten Klagen ohnehin nur gegen Vorkasse entgegen genommen.
Es soll ja verhindert werden, dass die Gerichte nur so zum Spass mit Bagatellen belästigt werden.
Der Prozess dauert nunmehr seit über einem halben Jahr an. Wer trägt in einem Rückzugsfall die Kosten?
Ist eine Klage gerichtsanhängig, fällt eine Einigungsgebühr an, die dir als Kläger zufällt.
Immerhin weiß mein RA, dass bei mir so gut wie nichts zu holen ist, ich musste ihm lediglich zweimal 10 EUR zahlen, mehr hat er mir bislang nie in Rechnung gestellt.
Naiv: Für diesen Kurs lässt der dir nicht mal einen Kaffee bringen. Spätestens wenn du dann Unterhalt bekommst, wird dein Anwalt sich nicht mehr mit 20 EUR bescheiden wollen und etwaige PKH wäre zurückzuzahlen :-O
G imager761
Das GKG sieht im Gegensatz zum RVG keine Einigungsgebühr vor. Lediglich die Verfahrensgebühr kann sich durch die Rücknahme ermäßigen. Aber auch nach dem RVG muss in diesem Fall nicht unbedingt eine Einigungsgebühr enstanden sein.
Bei einer Rücknahme fallen dir die Gerichtskosten zur Last. U.U. können sie sich reduzieren. Das Mittel der Wahl wäre hier wohl eine übereinstimmende Erledigungserklärung, mit dem Antrag, dem ehemals Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. 91a ZPO aufzuerlegen.
Jede Partei trägt die eigenen Kosten, es sei denn, man einigt sich anders. Frag deinen RA.