Kindesvater hat Vermögen, aber kein Einkommen, wie sind die Unterhaltsverpflichtungen?

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Während das minderjährige Kind sein eigenes Vermögen nicht verwerten muss, um sich über Wasser zu halten, § 1602 II BGB, sind seine Eltern verpflichtet, ihr Vermögen anzugreifen, um den Kindesunterhalt bezahlen zu können, § 1603 II 1 BGB, falls sie über kein Einkommen verfügen oder das Einkommen nicht ausreicht, den Mindestunterhalt des Kindes zu decken (den Mindestunterhalt können sie der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle entnehmen).

Ist es wirklich sein Privatvermögen oder ist es Betriebsvermögen seiner Firma? Sein privates Vermögen muss er offenlegen und unter Umständen einsetzen um den Unterhalt des Kindes zu bestreiten. Betriebsvermögen seiner Firma wäre nicht dafür heranzuziehen. Beim Privatvermögen gibt es auch Angemessenheits- Regeln. Eine selbst genutzte Eigentumswohnungen oder Einfamilienhaus muss nicht verkauft werden, wenn es nicht ein Luxusapartement ist. Auch ein Auto ist kein Vermögen, wenn es nicht gerade ein Maserati ist. Wenn das Einkommen aus diesem Vermögen ausreicht um wenigstens Stufe 1 der D- Tabelle zahlen zu müssen wird man ihn nicht unbedingt zwingen sein Vermögen aufzulösen. Im Zweifel immer vom Jugendamt beraten lassen (Unterhaltsbeistandschaft), die sind kostenlos, können Auskünfte von Finanzamt und BfA einholen. Die haben wirklich richtig Ahnung.

Hm, verdienen denn die Eltern des Kindesvaters? Denn auch die Großeltern sind, da sie Verwandte in gerader Linie sind unterhaltspflichtig.

Gerade in solchen Fällen greift der Unterhaltsvorschuss durch die Behörde. Der Unterhalt des Kindes wird für 72 Monate sicher gestellt, und die Mutter tritt ihre Forderung gegen den Kindsvater an die Behörde ab. Diese wird dann in das Vermögen des Schuldners rein pfänden.

Mariechen11  25.01.2013, 01:29

Der Unterhaltsvorschuss ist doch viel geringer!! Warum über das JA wenn Vermögen da ist, welches gefändet werden kann und zwar der volle Betrag und nicht der Tei lbetrag, wie das JA ihn bezahlt

Die Kindesunterhaltspflicht ergibt sich grds. nur aus den monatlichen Einkünften oberhalb des Selbstbehaltes des Unterhaltsverpflichteten.

Sein Vermögen flösse demnach nur durch dessen Kapitalerträge (Zinsen) in die Unterhaltsberechnung ein.

Sein Vermögen wären u. U. heranzuziehen, allerdings nicht, wenn seine eigene Lebensführung damit gefährdet wäre, sein Studium aufgegeben werden müßte oder sein Vermögen in einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie besteht, die er verkaufen, beleihen oder vermieten müßte.

Einen Unterhaltsanspruch der Kindsmutter gibt es nicht, er wäre auf das Kind beschränkt.

Seine Finanzlage muß er ebenso offenbaren wie du deine ihm gegenüber, da ihr beide für den Kindesunterhalt aufzukommen habt.

Es genügt eine nachvollziehbare, geordnete Aufstellung mit Belegen als Auskunft.

Beide könnt ihr eine eidesstattliche Versicherung u den erteilten Auskünften des anderen verlangen.

G imager761