Grundsicherung: Wie hoch ist der Freibetrag - Einkommen u./o. Vermögen -?

2 Antworten

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Da gibst du im Internet mal ein ,, Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach § 11 b SGB - ll " und ,, ALG - 2 Schonvermögen " und ,, Freibetrag Erwerbseinkommen nach dem SGB - Xll " bzw. ,, Schonvermögen nach dem SGB - Xll ", da kannst du alles genau nachlesen !

Wenn du etwas übers Wohngeld wissen möchtest, dann musst du schon ein paar mehr Angaben machen.

Da müsste man schon wissen was ihr an gesamten Einkommen habt und wie hoch die Warmmiete ist, denn für das Wohngeld ist ein Mindesteinkommen notwendig, darf aber auch nicht zu hoch sein.

Hier könnte man nämlich als Antragsteller 60.000 € an Vermögen haben und der Partner auch noch einmal 30.000 €.

Es käme dann auch nicht darauf an was für ein Zeitwert ein KFZ - hat, im SGB - ll und SGB - Xll aber schon, im SGB - ll dürfte es max.bei 7500 € liegen.

Im SGB - Xll gibt es so etwas gar nicht, da würde ein KFZ - als verwertbares Vermögen angesehen, man müsste es also notfalls sogar verkaufen, es sei denn man wäre aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen.

Man könnte aber auch hier ein KFZ - haben, wenn man sonst kein Vermögen hat bzw.das KFZ - mit vorhandenem Vermögen die Grenze des Schonvermögens von 5000 € nicht übersteigt.

rheinman 
Beitragsersteller
 07.07.2018, 17:01

Ich weiss soweit Bescheid, danke. Bin etwas irritiert bezüglich Bezug, weil Du von SGB und Wohngeld gleichzeitig schriebst. Zählt der aktuelle Wert des Auto VOM PARTNER/NICHTBEDÜRFTIGEN separat oder zum Schonvermögen (10000€/2P.) beim Thema Grundsicherung/ beim Thema Wohngeld?

Welche EinkommensGESAMTgrenze gilt für 1xWohngeldbezug?

Bei Grundsicherung = je 374€ + 1/2 WarmMiete, korrekt?

isomatte  07.07.2018, 17:30
@rheinman

Wenn ihr eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bildet, dann würdet ihr ja zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet sein, soweit dies vom Einkommen her möglich wäre !

Im SGB - ll wäre ein angemessenes KFZ - bis zu 7500 € pro arbeitsfähiger Person ( ab 15 Jahren ) möglich, dieses wäre dann zusätzlich zum Schonvermögen, weil es als privilegiertes Vermögen gesehen würde.

Beim SGB - Xll gibt es das nicht, außer man ist z.B. darauf angewiesen, ein KFZ - wäre dann aber trotzdem möglich, nur das der Zeitwert nicht über 5000 € liegen dürfte, inkl.aller Ersparnisse dieser Person.

Einmal Wohngeldbezug könnte es nur dann geben, wenn man auch Mieter / Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum wäre und das benötigte Mindesteinkommen erreichen würde.

Deine Partnerin könnte also nur dann Anspruch auf Wohngeld haben, wenn sie einen Mietvertrag hätte oder Eigentümerin von selber bewohntem Wohnraum wäre und dazu bräuchte sie dann min.80 % ihres Bedarfes nach dem SGB - ll bzw.SGB - Xll als Einkommen.

Bei einem Single wären das also derzeit 416 € Regelleistung für den Lebensunterhalt, davon müsste sie min.80 % selber decken können und dazu käme die volle Warmmiete.

Hat sie keinen Mietvertrag, dann könnte sie nur gemeinsam mit dir evtl.Wohngeld beziehen, dann gelten als Mindesteinkommen 80 % von den 2 x 374 € Regelleistung + die volle Warmmiete.

Dazu kannst du dir auch einen kostenlosen Rechner fürs Wohngeld aus dem Internet suchen.

Gleichzeitig gibt es keine Grundsicherung und Wohngeld, zumindest nicht wenn ihr eine BG - bildet.

Danke dir für deinen Stern.

rheinman 
Beitragsersteller
 16.07.2018, 15:48
@isomatte

Danke. Aus dem Internet habe ich den Wert: Max. monatl. Gesamteinkommen für Wohngeld-Leistungsbezug = 1166€/ bei 2 Personen/ bei Mietstufe 1.

Sagt dir dieser Wert etwas, ggf. aktualisiert, insbesondere, ob es sich um Brutto-, Netto-, Netto-Netto, also NACH ABZUG von Warmmiete handelt.

Den * gab ich dir gerne :)

rheinman 
Beitragsersteller
 16.07.2018, 16:17
@isomatte

Ps. Zu Vorigem: Es handelt sich um Lebensgefährten in einer Whg., also noch Unverheiratete. Bliebe Vermögen+Einkommen des Partners unberücksichtigt hierbei?

2. Frage: Kommt eine 1 Jährige Probezeit/Kennenlernphase, ohne Anrechnung von Vermögen, Einkommen des Lebensgef. in Betracht? Irgendwas gesetzliches Handfestes hierzu?

Danke für die Bemühungen

isomatte  16.07.2018, 18:05
@rheinman

Ein evtl.Wohngeldanspruch richtet sich nach dem Bruttoeinkommen, den Personen die zum Haushalt gehören und nach der Mietstufe, da spielt das Nettoeinkommen keine Rolle !

Das Bruttoeinkommen darf bei 2 Personen natürlich höher sein als nur 1166 €, vom Bruttoeinkommen können ja z.B. noch pauschale Abzüge gemacht werden, die Höhe ( 10 % / 20 % oder 30 % ) richtet sich nach dem was vom Brutto abgeht.

Wenn also KV- Beitrag, RV - Beitrag, Lohnsteuer usw.abgehen würde, dann wären es pauschal 30 %, geht nicht alles ab, dann dementsprechend nur 20 % oder 10 %.

Am besten suchst du dir aus dem Internet einen kostenlosen Rechner fürs Wohngeld, da kannst du euren evtl.Anspruch berechnen lassen.

isomatte  16.07.2018, 18:26
@rheinman

Beim Wohngeld gibt es kein sogenanntes Probejahr, dass könnte man z.B. beim Jobcenter oder beim Sozialamt beanspruchen, wenn man sich nach dem Zusammenzug noch nicht gegenseitig unterstützen möchte, also unverheiratet ohne Kind usw.dann dürfte für 1 Jahr nach dem Zusammenzug keine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) gelten !

Dann wäre das Einkommen / Vermögen des Partners im ersten Jahr irrelevant, er müsste dann in der Regel nur 50 % der Warmmiete selber zahlen.

Ihr könnt entweder evtl.Wohngeld gemeinsam beziehen, oder bei vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur du, eine Trennung beim Wohngeld würde es nur dann geben, wenn jeder von euch einen Mietvertrag hätte und sie nicht zu deinem Haushalt gehören würde, denn das ist außer einem Mindesteinkommen auch noch notwendig.

Also selbst wenn sie einen Mietvertrag hätte, könnte ihre Rente so gering sein, dass sie das Mindesteinkommen nicht erreichen würde, außerdem sind wahrheitsgemäße Angaben zu machen, wenn sie trotz Untermietvertrag zu deinem Haushalt gehören würde, könnte man das als Betrug werten.

rheinman 
Beitragsersteller
 16.07.2018, 19:38
@isomatte

Zunächst kommt das Probejahr mit jeweils Eigenversorgung , je hälftiger Warmmiete in Betracht. Sozialamt ist im Fall hier wohl zuständig. Bräuchte es einen Untermietvertrag überhaupt, Nachweis wäre zb. p. Kontoauszug mit. 50%-Beteiligung gegeben. - Zum Wohngeldrechner: Leider ist nicht ersichtlich, ob das BruttoEK eines oder Beider, die hälftige oder volle WarmMiete zu erfassen ist.

Ist alles Neuland für uns, sorry.

isomatte  17.07.2018, 05:10
@rheinman

Beim Sozialamt wäre kein Untermietvertrag notwendig, als Nachweise würden Kontoauszüge ausreichen, aus denen die Mietzahlung hervorgeht, es wäre evtl.von Vorteil wenn sie auch eine Kopie deines Mietvertrages vorlegen könnte, so können sie dann sehen das es 50 % der Warmmiete ist !

Wie gesagt, beim Wohngeld zählt das Bruttoeinkommen, alleine hätte sie gar keinen Anspruch auf Wohngeld, selbst wenn sie das erforderliche Mindesteinkommen erreichen würde, dafür fehlt ihr dann der Mietvertrag von selber bewohntem Wohnraum.

Sie könnte dann also nur gemeinsam mit dir als Mieter einen Anspruch haben oder auch nicht.

Ihr würdet dann als BG - gelten, du gibst dann deine gesamte relevante Miete ein und das Einkommen von euch beiden, es wird ja dann auch nach dem Einkommen vom Partner gefragt.

Beim Antrag für das Sozialamt soll sie darauf achten, dass sie dich nicht als Mitglied ihrer BG - angibt, du bist dann erst einmal ( ggf.1 Jahr ) nur ein Mitglied des Haushalts, denn sonst würdet ihr evtl.gleich als BG - eingestuft.

rheinman 
Beitragsersteller
 17.07.2018, 16:48
@isomatte

Danke für deine Erklärungen.👍

Bei allen ol WohnGeld-Rechnern die ich fand konnte nur ein EK, folglich leider nur einen Abschlag (0..10..20..30..%) gewählt werden, obwohl 2 HH Mitglieder gewählt... Egal, wenn sie einen vollkommen eigenständigen Mietvertrag bräuchte...

Zur Probezeit: laufe über Sozialamt/SGB XII wohl (längerfr. EU): Gibt es hierzu was Dingfestes, so mit § und so. Die Leistungssachbearbeiterin weiss von nix. Sorry, wegen der Verlängerung jetzt... LG

isomatte  17.07.2018, 20:35
@rheinman

Gibst du im Internet einfach mal ein ,, Wann wird eine Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft vermutet ", da kannst du es nachlesen, auch wenn du da nur etwas vom SGB - ll lesen solltest, gilt dies auch für das SGB - Xll vom Sozialamt !

Das berechnen die Wohngeldrechner schon automatisch, je nachdem was für Einkommen der Partner erzielt, es reicht da nicht aus das man nur angibt das 2 Personen zum Haushalt gehören, man muss dann schon das Einkommen des Partners angeben.

rheinman 
Beitragsersteller
 17.07.2018, 20:55
@isomatte

Gemeint war, ein §, der die gesetzliche unantastbare Probezeit deutlich beschreibt, zur Weitergabe an unwissende MA :)

Es kann nur ein Gesamteinkommen erfasst werden . Wenn bei einem EK , KV+PV, (10% Abzugpauschale) vom zweiten EK= Steuer, RV, KV... real in Abzug gebracht werden, beim Rechner jedoch nur eine Abzugsform angegeben werden kann, aufs Gesamt EK, da einzeln nicht erfassbar, wage ich, das Ergebnis anzuzweifeln. LG

isomatte  17.07.2018, 21:33
@rheinman

Versuch es einmal mit § 39 SGB - Xll, sollte eine Unterhaltsvermutung unterstellt werden, dann soll sie dieser fristgerecht und schriftlich widersprechen, darin also angeben das ihr getrennt wirtschaftet und auch finanziell alles getrennt läuft !

Was hat denn der Rechner für einen Wohngeldanspruch berechnet ?

Wenn sie selber keinen Mietvertrag hat, könntest ja nur du Wohngeld beantragen, wenn du alles korrekt eingegeben hast, dann wird das Ergebnis in etwa stimmen.

Was zahlt du denn für die Warmmiete und was hast du und sie an Rente ?

Dann lieber Wohngeld beantragen, auch wenn es da evtl.nicht viel gibt, ist aber immer noch besser als Leistungen nach dem SGB - Xll, denn auf kurz oder lang geht das nicht gut, denn dann könnte nicht nur das Vermögen, sondern auch das KFZ - zum Problem werden, wenn euch das Sozialamt als BG - oder Einstandsgemeinschaft ansehen würde.

Denn das KFZ - würde nicht wie im SGB - ll als privilegiertes Vermögen zählen, wenn das KFZ - max. einen Zeitwert bis zu 7500 € hätte, also nicht aufs Schonvermögen angerechnet, im SGB - Xll müsste ein KFZ - unter Umständen verwertet werden, es sei denn man wäre aus gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen, oder man käme mit Vermögen und Zeitwert des KFZ - nicht über seine 2 x 5000 € Schonvermögen.

Diese Probleme würde es beim Wohngeld nicht geben.

rheinman 
Beitragsersteller
 17.07.2018, 22:09
@isomatte

👍In unserem Fall ist zunächst die Probezeit das Passende und Geeignete Ich danke Dir für deine Ausführungen. Schönen Abend

Insgesamt gilt ein Freibetrag von 5000 Euro für Alleinstehende, bei Paaren sind es 10.000 Euro.

https://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/rente/grundsicherung-beantragen-so-erhalten-sie-bei-geldsorgen-sofort-einen-zuschuss-zur-rente_id_9209238.html

Da kannst Dich genauer informieren.

http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung.html

Da auch.

Wohngeld käme wohl nicht in frage?

rheinman 
Beitragsersteller
 06.07.2018, 15:17

Wohngeld? Unter welchen Voraussetzungen gibt's das hinzu bitte?

rheinman 
Beitragsersteller
 06.07.2018, 15:22
@rheinman

Danke. Was würde geschehen/wie vorgegangen bei >10000€ Partnervermögen ?

Wohngeld? Unter welchen Voraussetzungen gibt's das hinzu?

beangato  06.07.2018, 15:27
@rheinman

Wohngeld: Nicht hinzu, sondern entweder Wohngeld oder Grundsicherung.

Das Vermögen muss dann erst mal bis zur Schongrenze aufgebraucht werden.