Kindergeld? Wie Wie lange?

8 Antworten

Für die Übergangszeit gibt es immer Kindergeld, wenn man nachweisen kann, dass nicht auch jetzt sofort eine Ausbildung (egal ob Studium oder Lehre) angefangen werden kann. Dafür reicht eine Absage oder eben die Zusage mit entsprechendem Datum.

siola55  08.07.2021, 14:18

Genau, aber auch länger als diese 4 Monate Übergangszeit besteht weiterhin Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahres: dies nennt sich "Mangel an Ausbildungsmöglichkeit" und kann nachgelesen werden im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG (Einkommensteuergesetz).

Grauling0605  08.07.2021, 14:32
@siola55

Sag ich doch.

Wenn er min. 18 aber unter 21 ist, könnte er sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos melden, ab 21 bis 25 dann auf jeden Fall ausbildungssuchend, aber das kann und sollte er auch jetzt schon machen, wenn er eh auf der Suche nach einem Ausbildung oder Studienplatz ist.

Er muss nur auf der ernsthaften Suche sein und das auch nachweisen, gleich muss das nicht sein, ihr müsst den Abschluss der Familienkasse nur mitteilen und nachweisen, kann auch nachgereicht werden, wenn er noch keinen entsprechenden Nachweis über den Abschluss hat.

Dann solltet ihr von der Familienkasse ein Schreiben erhalten, darin wird dann unter anderem nach dem weiteren Vorhaben des Kindes gefragt und nach evtl. schon vorhandenen Nachweisen gefragt, die man dann mit der Rückantwort in Kopie an die Familienkasse schicken sollte.

Es gibt zwar eine 4 monatige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wo man auch weiterhin Kindergeld bekommen würde, aber dann müsste man auch innerhalb dieser 4 Monate z.B. eine Ausbildung oder Studium beginnen, sonst könnte und würde es ggf. zur Rückforderung kommen.

Wenn er vom bestehen des Abiturs erst nach dem 01.07.2021 erfahren hat, dann steht euch zumindest erst einmal für den Juli noch das Kindergeld zu, da 1 Tag im Monat ausreicht, an dem die Voraussetzung erfüllt war, um für diesen Monat dann noch Anspruch auf Kindergeld zu haben.

siola55  08.07.2021, 11:08

Es gibt zwar eine 4 monatige Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, wo man auch weiterhin Kindergeld bekommen würde, aber dann müsste man auch innerhalb dieser 4 Monate z.B. eine Ausbildung oder Studium beginnen, sonst könnte und würde es ggf. zur Rückforderung kommen...

Stimmt so nicht ganz - ausser der 4-Monats-Regel bei einer Übergangszeit gibt es noch den "Mangel an Ausbildungsplatz" laut der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG); Stand: 2020":

A 17 Volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz

A 17.1 Allgemeines
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung – im Inland oder Ausland – mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. 2Der angestrebte Ausbildungsplatz muss nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen sein. 3Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes liegt sowohl in Fällen vor, in denen das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat, als auch dann, wenn ihm ein solcher bereits zugesagt wurde, es diesen aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt antreten kann (BFH vom 15.7.2003, VIII R 77/00, BStBl II S. 845).

Gruß siola55

isomatte  08.07.2021, 13:26
@siola55

Wenn es nicht ganz falsch ist bin ich ja zufrieden, man kann auch nicht alles wissen.

Er soll sich arbeitslos melden, wenn er unter 21 ist.

Ansonsten gibt es Kindergeld nur zwischen 2 Ausbildungsabschnitten, wenn er 4 Monate nicht überschreitet.

Befindet sich Ihr Kind in einer Übergangszeit, zum Beispiel zwischen Schulabschluss und Ausbildungs- oder Studienbeginn, können Sie weiter Kindergeld beziehen. Das gilt nur, wenn die Übergangzeit einen Zeitraum von 4 Monate nicht überschreitet.
Auch wenn Ihr Kind arbeitslos, jünger als 21 Jahre und bei einer Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter arbeitsuchend gemeldet ist, können Sie weiterhin Kindergeld erhalten

Weiterführende Infos:

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren

Von Experte isomatte bestätigt

Also am wenigsten aufwändig für ihn ist die Meldung als "Ausbildungssuchend" bei der Berufsberatung, um einen lückenlosen Kindergeldanspruch zu erwerben ;-))

Siehe hierzu das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf den Seiten 14 u. 17 unter dem Punkt

4.3 Ausbildungsplatzsuchende Kinder

wie z.B.: Das Kind wird offiziell als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder eine Bildungsmaßnahme geführt, und zwar bei der Berufsberatung einer Agentur für Arbeit in Deutschland oder bei einem anderen Leistungsträger, der für Arbeitslosengeld II zuständig ist (zum Beispiel bei einem Jobcenter).

https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf

Bei einer Meldung als "Arbeitsuchend" gelten nämlich Alters- und Verdienstgrenzen: max. bis zum 21. Lebensjahr und max. 450€ Hinzuverdienst :-(( Siehe hierzu das o.g. "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse auf Seite 15 unter dem Punkt

4.1 Arbeitssuchende Kinder

Eine Kulanzregelung gibt es nicht: mit dem 25. Lebensjahr ist endgültig Schluß mit dem Kindergeldanspruch (Fallbeilregelung!), ausser das Kind wäre behindert...

Gibt es nach der Schule noch eventuell ein bis drei Monate Kindergeld oder muss ich sofort eine Bewerbung zur Familienkasse schicken?

Dein Sohn sollte sich also sofort als "Ausbildungssuchend" melden bei der Berufsberatung, dann seid ihr auf der sicheren Seite wegen dem lückenlosen weitere Kindergeldbezug ;-)

Natürlich wird er dann auch gleich mit Ausbildungsangeboten angeschrieben - so hoff' ich doch wenigstens...

Gruß siola55

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung