Kindergeld während der BOS
Bin momentan 20... Mach gerade meine Ausbildung und geh mit 22 zur BOS... Bekomme ich dann noch mein Kindergeld? Hab gehört dass sich da etwas geändert hat... Vielen dank
3 Antworten
Kindergeld bekommst du bzw.deine Eltern bis zu deinem 25 Lebensjahr,wenn du die Voraussetzung erfüllst,also auch theoretisch in Zweit oder Drittausbildung,was dann die Voraussetzung erfüllen würde !
Aufpassen musst du nach einer bereiz abgeschlossenen Erstausbildung nur,wenn du einen Nebenjob nach einer Zweitausbildung bzw. während du diese machst,ausüben möchtest.
Das Nebeneinkommen spielt schon seit dem 01.01.2012 keine Rolle mehr,dadurch kannst du deinen Anspruch auf Kindergeld also nicht mehr verlieren.
Aber du darfst neben deiner regulären Ausbildungszeit dann in einem Nebenjob nicht mehr als durchschnittlich 20 Wochenstunden arbeiten,das ist dann Kindergeldschädlich.
Kindergeld wird auch in 2. und Mehr-Ausbildungen gezahlt, sofern U25 und keine kindergeldschädliche Beschäftigung (mehr wie 20 Wochenstd.) neben der Ausbildung. Kindergeldschädliche Beschäftigung kommt bei einer bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Tragen.
So ist es im Moment, in aller Kürze.
So weit ich weiß bekommt man Kindergeld bis max. 25 wenn man noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Wenn du also deine Ausbildung abschließt bekommst du kein Kindergeld mehr!
Aber nur bis zum 25!
Das ist in der Regel der Fall !
Es gibt eine Ausnahme und zwar,wenn man vor dem 01.07.2011 seine gesetzliche Wehrpflicht als Mann abgeleistet hat ( ab da ist die gesetzliche Wehrpflicht ausgesetzt wurden ) dann käme zu dieser Grenze von 25 Jahren,noch der Grundwehrdienst dazu,also kann man rein theoretisch auch über das 25 Lebensjahr hinaus Kindergeld Anspruch haben.
Sind eigentlich zwei Ausnahmen,denn wenn ein Kind vor seinem 25 Lebensjahr eine Schwerbehinderung bekommen hat oder schon so geboren wurde,dann haben die Eltern uneingeschränkt Anspruch auf Kindergeld,da spielt das Alter keine Rolle.
Voraussetzung hierfür ist,dass das Kind durch die Schwerbehinderung seinen Lebensunterhalt durch Arbeit nicht selber bestreiten kann.
Es sei denn,die Voraussetzung wird erneut erfüllt und das ist zum Beispiel bei einer weiteren Ausbildung der Fall !