Kindergeld im Masterstudium auch nach 11-Monatiger Vollzeitarbeit zwischen Bachelor und Master?
Hallo zusammen,
ich hätte eine kurze und knackige Frage: ich bin im September 2019 mit meinem Bachelor-Studium fertig, möchte dann 11 Monate Vollzeit arbeiten, um Berufserfahrung zu sammeln und dann mit dem konsekutiven Masterstudium zu beginnen. Bei Beginn des Masterstudiums werde ich noch unter 25 Jahre alt sein. Bekomme ich dann im Masterstudium noch Kindergeld? Anforderungen sind ja gegeben (<25, konsekutiv) - der einzige Knackpunkt sind diese 11 Monate arbeiten.
In dem Jahr, an dem ich das Studium abschließen werde, werde ich 25 sein. Gibt es da noch den Kindergeldanspruch oder erlischt er in dem Moment, in dem ich 25 werde?
Vielen Dank im Voraus für die Antworten!
3 Antworten
Für deine 11-monatige Vollzeittätigkeit haben deine Eltern leider keinen Kindergeldanspruch aus folgendem Grund:
Würde das Kind während der Semesterferien dagegen vom 16. Juli bis 25. September 2018 (= mehr als zwei Monate) vollzeiterwerbstätig sein, wäre die Ausweitung der Erwerbstätigkeit nicht nur vorübergehend und damit diese Erwerbstätigkeit als anspruchsschädlich einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, dass auch hier die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten würde. Das Kind könnte demnach für den Monat August 2018 nicht berücksichtigt werden (vgl. auch A 20.4).
Willst du während deinem Masterstudium hinzuverdienen, dann wäre folgendes möglich:
(3) Führt eine vorübergehende (höchstens zwei Monate andauernde) Ausweitung der Beschäftigung auf über 20 Wochenstunden dazu, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit insgesamt mehr als 20 Stunden beträgt, ist der Zeitraum der Ausweitung anspruchsschädlich, nicht der gesamte Zeitraum der Erwerbstätigkeit.
Beispiel
Ein Kind hat seine Erstausbildung bereits abgeschlossen und befindet sich während des gesamten Kalenderjahres im Studium. Neben dem Studium übt das Kind ganzjährig eine Beschäftigung mit einer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich aus. In der vorlesungsfreien Zeit von Juli bis August weitet das Kind seine wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend auf 40 Stunden aus. Ab September beträgt die wöchentliche Arbeitszeit wieder 20 Stunden.
Durch die vorübergehende Ausweitung seiner Arbeitszeit erhöht sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit des Kindes auf über 20 Stunden. Aus diesem Grund ist der Zeitraum der Ausweitung als anspruchsschädlich anzusehen. Für die Monate Juli und August entfällt daher nach § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG der Anspruch.
(4) 1Mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (z. B. eine Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Satz 1 und eine geringfügige Beschäftigung nach A 20.3.3) sind anspruchsunschädlich, wenn dadurch insgesamt die 20-Stunden-Grenze des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG nicht überschritten wird. 2Hingegen ist eine innerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit außer Betracht zu lassen.
Bei Beginn deines Masterstudiums jedoch haben deine Eltern wieder Kindergeldanspruch bis längstens zum 25. Lebensjahr ;-))
Gruß siola55
Hallo und danke für die fundierte Antwort! :)
Nur damit ich sicher gehen kann: Selbst bei einer vorhergehenden 11-monatigen Vollzeittätigkeit zwischen Bachelor und Master (bei der es logischerweise kein Kindergeldanspruch gibt), haben meine Eltern dann zu Beginn meines Masterstudiums noch Anspruch auf Kindergeld, wenn ich unter 25 Jahre alt bin?
Die Unterbrechung des Studium ist dabei ohne Belang.
Der Anspruch auf Kindergeld endet mit Vollendung des 25. Lj. unabhägig davon, ob Du nun Dein Studium abgeschlossen hast oder nicht.
Auch die Möglichkeit D/sich über ein Elternteil in die Familienversicherung bei der KK einschließen zu lassen endet mt diesem Datum.
Kindergeldanspruch erlischt in dem Monat, nachdem Du 25 geworden bist.
Stimmt so leider nicht ganz: nur falls das Kind am 1. eines Monats geboren ist, fällt der Kindergeldanspruch sofort weg: Hat ein Kind seinen Geburtstag am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat.
Alle Kinder ab dem 2. eines Monats geboren, erhalten für diesen Monat noch Kindergeld bzw. deren Eltern: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für jeden Monat, in dem wenigstens an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.