Kinderbetreuungskosten steuerlich nachträglich geltend machen ?
Ich bin dabei meine Steuererklärung für 2016 zu erledigen, habe dabei festgestellt, dass ab 2012 Kinderbetreunugskosten eingetragen werden können. Meine beiden Töchter sind oder waren im Kindergarten. Kann ich rückwirkend Forderungen stellen, und wie muss das geschehen. Das Finanzamt kann ja auch Rückwirkend Forderungen stellen 1 Gruß
3 Antworten
Was dem einen (Finanzamt) Recht ist, muss dem Anderen (Stpfl.) nicht unbedingt auch gestattet sein. Ruf den für dich zuständigen Sachbearbeiter an, der muss dir Auskunft geben können.
In der Tat kannst du nur 1 Monat nach dem Bescheiddatum Einspruch einlegen, wenn der Bescheid nicht den Zusatz "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" enthält. Dies ist aber bei "normalen" Steuerbescheiden (also z.B. nur bei Lohneinkünften) eher selten.
Du könntest den Bescheid ändern lassen, wenn dich keine Schuld daran trifft, dass dir die Beträge erst jetzt bekannt wurden. Das wird beim Kindergartenbeitrag eher nicht der Fall sein.
Das Finanzamt kann den Bescheid auch nicht so einfach rückwirkend ändern. Auch das Finanzamt muss sich an die "Einspruchsfrist" halten. Eine rückwirkende Änderung ist für das FA nur möglich, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden. Wenn der Sachbearbeiter also ein Beleg übersehen hat, der noch in seiner Akte ist, kann er auch nicht mehr ändern. Also herrscht schon "Waffengleichheit".
Vielleicht bekommst Du noch ein paar Kinder, die in den Kindergarten müssen. Dann weißt du ja Bescheid. :-)
Viel Spaß bei der Reproduktion.:-)
Gruß Ana
Hast Du für 2012 einen Einkommensteuerbescheid erhalten?
Dann schau mal auf die Rechtsbehelfsbelehrng.
Da steht nämlich sinngemäß, dass ein Einspruch nur innerhalb eines Monats zuzüglich 3 Tage für die Zustellung des Bescheides möglich ist.
Danach ist der Bescheid bestandskräftig.
Also: Rechne und beantworte Dir die Frage selber.