KFZ-Fahrzeughalter haftbar?
Hallo zusammen, ein kurzer Sachverlauf: KFZ ist finanziert(Bank ist Eigentümer), Fahrzeughalter ist Person A(fährt das Auto nie ist sozusagen eine Dauerleihe), Fahrzeugfahrer ist Person B (hält auch die Versicherung). Person B verursacht Unfall bringt das KFZ in die Werkstatt(ohne Wissen des Halters) leistet die Anzahlung begleicht allerdings die Restschuld nicht. Nach 3 Monaten bekommt der Halter ein Amtsgerichtlicher Mahnbescheid über 3000€. Meine Frage nun wer Haftet bzw. muss zahlen ?
9 Antworten
Das geht ja hier etwas durcheinander. Daher der Reihe nach:
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Die Werkstatt hat mit dem Fahrer (Person B) einen Reparaturauftrag abgeschlossen. Da Person B der Vertragspartner der Werkstatt ist, muss die Werkstatt die Kosten auch diesem in Rechnung stellen und die Forderung bei diesem eintreiben. Mit dem Eigentümer hat das erstmal gar nichts zu tun.
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Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von 2 Wochen nach Zugang beim ausstellenden Mahngericht ohne Angabe von Gründen Widerspruch eingelegt werden. Wird Widerspruch eingelegt, steht es dem Antragssteller des Mahnbescheides offen, das streitige Verfahren einzuleiten. Hier ist evtl. angeraten, einen Anwalt und die (soweit vorhanden) Rechtschutzversicherung zu kontaktieren.
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Ich räume der Forderung der Werkstatt gegen den Eigentümer des Fahrzeuges wenig bis gar keine Chancen auf Erfolg ein, da der Forderung die Anspruchsgrundlage fehlt. Die Herleitung über das Eigentum ist nicht zielführend.
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Was ich nicht verstehe ist, warum die Werkstatt gegen den Eigentümer sofort mit einem Mahnbescheid kommt und nicht erst versucht, die Sache aussergerichtlich zu lösen.
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Was ebenfalls fehlt ist die Kommunikation zwischen Halter und Fahrer. Was sagt denn der Fahrer und Auftraggeber dazu. Kann bzw. will dieser die Forderung nicht begleichen?
So sehe ich das auch.
Die Finanzierung hat schon mal überhaupt nichts mit dieser Situation zu tun. Übrig bleibt der Auftraggeber der Reparatur, nämlich Person B. Der Mahnbescheid wurde vielleicht an Person A geschickt weil eine Adresse der Person B nicht vorlag. Bevor aber ein Mahnbescheid ausgestellt wird, findet o.d.R. aber noch ein umfangreicher Schriftverkehr statt oder div. telefonische / persönliche Gespräche.
Was soll da denn kompliziert sein. Person B (Auftraggeber) haftet. Der Halter muss / kann Widerspruch einlegen. Sollte B falsche Angaben gemacht haben, macht er sich zudem auch noch strafbar. Viel Spass "B" !
Derjenige der den Reparaturauftrag erteilt hat. Wer bestellt muss auch zahlen. Da sie nicht wissen dass du nicht der Fahrer warst muss du Einspruch einlegen und den Fahrer benennen.
muss du Einspruch einlegen
Nein, aber Widerspruch.
und den Fahrer benennen.
Warum?
Derjenige, der die Reparatur in Auftrag gegeben hat, zahlt auch.
Dann glaub das mal lieber !!!! Eins Elf.
Ist ja gut..irren ist eben auch menschlich :-))
Kann ich nicht glauben?????