keine Sterbeurkunde
Vor 8 Jahren sind leider meine Eltern kurz hintereinander gestorben, und ich habe bis heute keine Sterbeurkunde. Mein Lebensgefährte hat sich da heute schon wieder extrem deshalb aufgeregt, daß ich keine habe und sie wegen dem Erbe bräuchte. Wegen dem Erbe diskutiert er ja auch sehr oft und dabei sehr laut wird. Er meint, daß ich die Sterbeurkunde hätte zugeschickt bekommen müßte. Nun denkt er, meine 2 Geschwister hätten sie mir nicht gegeben. Meine Schwester, die ich vor einigen Stunden anrief, fragte wieder, wozu ich die bräuchte? Sie hat es wieder so hingestellt, als wenn man keine braucht. Wer ist da im Recht?
5 Antworten
Die Sterbeurkunden kannst du an der Gemeinde immer nachfordern,das kostet evtl nur Gebühren, wegen dem Erbe sollte das eigentlich schon erledigt sein, man hat nämlich eine Einspruchsfrist, ob man das Erbe annimmt oder nicht, diese Zeit ist kürzer als 8 Jahre. Wenn du meinst ,du bist um dein Pflichtteil betrogen worden, denn wenn du im Testament erwähnt worden wärst, hätte man dich benachrichtigt, kannst du nur dafür einen Anwalt einschalten, wenn sich die Sache Geldmäßig lohnt,
also wegen der Erbschaft denke ich, braucht man tatsächlich keine Sterbeurkunde
Als Beispiel: wenn dir wer Fremder was vermacht (die Tante aus Amerika), bekommst du ja auch keine Sterbeurkunde, sehr wohl aber das, was sie dir vermacht hat.
Für die Beantragung des Erbscheins wird die Sterbeurkunde benötigt.
Danke!
Eine Sterbeurkunde ist nur eine Bescheinigung vom Standesamt. Wenn man sie braucht, muß man zum Standestamt und sie austellen lassen.
Davon zu unterscheiden ist der Totenschein. Der wird vom Arzt ausgestellt.
Mein Lebensgefährte hat sich da heute schon wieder extrem deshalb aufgeregt, daß ich keine habe und sie wegen dem Erbe bräuchte.
Erbe wird man automatisch. Wenn allerdings einen Erbschein beantragen, müssen Sie u.U. den Tod des Erblassers nachweisen. Aber auch der Erbschein ist nur rechtsbezeugend mit öffentlichen Glauben. Sprich man braucht einen Erbschein nur, wenn man sich gegenüber einen Dritten als Erbe ausweisen muß. Öffentlicher Glaube bedeutet hier, das sich der Erbe die Verfügungen des im Erbschein eingetragenen Scheinerben gegenüber Dritten vorhalten lassen muß, Dritte also auf die Richtigkeit des Erbscheins vertrauen dürfen.
kontaktiert Nachlassgericht oder Einwohnermeldeamt
bytte bytte
Danke!