Keine Lohnzahlung, weil keine Arbeit vorhanden ist?
Mein Sohn hat einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dem zwar ein Stundenlohn definiert ist, jedoch keine Arbeitszeit.
Sein Arbeitgeber hat ihn im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung als Hausmeister an einer Schule eingesetzt. Nun hat die Schule von heute auf morgen keinen Bedarf mehr und der eigentliche Arbeitgeber ist nun der Meinung, keinen Lohn zahlen zu müssen, weil der Vertrag keine Arbeitszeit definiert und die Entlohnung nur auf Basis der geleisteten Stunden erfolgt.
Der AG ist ein kleines Unternehmen mit max. 5 Mitarbeitern inlc. Chef.
Wie ist hier die gesetzliche Grundlage?
5 Antworten
Es wird nur gezahlt wenn gearbeitet wird. Da keine Arbeit vorhanden ist wird nichts bezahlt.
Es sollte ein neuer Job gesucht werden.
Klingt für mich wie ein normaler Aushilfsjob. Hatte ich während des Studiums.
Es kann sein, dass es aber Einschränkungen gibt - z.B. wenn er schon länger dort arbeitet.
Arbeitsrechtlich besteht kein Unterschied zwischen Minijob, Werkstudententätigkeit oder Vollzeitarbeitnehmerschaft.
Die Unterschiede liegen bei den Steuern und den Sozialabgaben, NICHT im Arbeitsrecht.
Auch ein Minijobber hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und im Urlaub der ihm mind. nach BUrlG mind. zusteht, gemessen, wenn keine Mindeststundenzahl vereinbart ist an seiner durchschnittlichen Arbeitszeit.
Der Chef hat Recht.
Nicht in Deutschland.
Betriebsrisiko trägt der Arbeitgeber immer zu 100% und es gibt keine rechtliche Möglichkeit dies auf den Arbeitnehmer zu übertragen.
Also hat der ArbG folgende Möglichkeiten.
- er bezahlt den Arbeitnehmer für die angebotene Arbeitskraft
- er entlässt diesen betriebsbedingt
Ist der ArbG zahlungsunfähig muss er, sofern es sich um eine juristische Person handelt, ein Insolvenzantrag gestellt werden, da sonst eine Straftat vorliegt.
Klingt, als sollte sich der Arbeitnehmer dringend einen Anwalt suchen.
So einfach ist das nicht mit der Einstellung der Lohnzahlung, schließlich gibt es §615 BGB. Es ist sicherlich ratsam einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.
Was steht denn überhaupt im Arbeitsvertrag (außer dem Stundenlohn)?
Ist Dein Sohn für Vollzeit oder Teilzeit eingestellt worden? Wie viele Stunden/Tag hat er denn bisher immer gearbeitet? Seit wann ist Dein Sohn beim AG beschäftigt?
Beschäftigt ist er 4 Monate und hat ca. 38 bis 40 h / Woche gearbeitet.
Eine Regelung über die Arbeitszeiten in welcher Form auch immer wurde nicht getroffen.
Wenn im Arbeitsvertrag nicht bezügl. der Arbeitszeit geregelt ist, richtet sich diese nach der "betriebsüblichen" Zeit. Arbeiten die Kollegen z.B. 40 Std./Woche, gilt das auch für Deinen Sohn.
Der AG darf die Bezahlung nicht verweigern, weil keine exakte Stundenzahl angegeben ist. Hier ist m.E. auf die durchschnittliche Arbeitszeit/Woche der letzten vier Monate (Beschäftigungszeitraum) abzustellen.
Die Aussage, dass man nur gearbeitete Stunden bezahlen muss und hier überhaupt keine Stunden anfallen, weil nicht vereinbart ist Unsinn.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz steht z.B. im § 12 (Arbeit auf Abruf) dass eine Arbeitzeit von zehn Stunden vereinbart gilt, wenn es im Arbeitsvertrag keine festgelegte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gibt.
Außerdem trägt der AG und nicht der AN das Betriebsrisiko wenn es nicht genug Arbeit gibt, hier gilt der Annahmeverzug nach § 615 BGB.
Dein Sohn muss so bezahlt werden als hätte er gearbeitet. Nacharbeiten muss er nicht und Minusstunden kann es auch nicht geben.
Ich würde Dir empfehlen, das von einem Anwalt klären zu lassen (ich hoffe, es gibt eine Rechtsschutzversicherung, bzw. Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft)
Alleine werdet Ihr wohl hier nicht weiter kommen. Vermutlich hat der AG Deinem Sohn auch nicht gesagt, dass er Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat.
Ist es nicht seitens des AG sittenwidrig, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, der sämtliches Risiko in Bezug auf Krankheit und evtl. nicht vorhandene Arbeit auf den AN abschiebt?
Die Klauseln sind einfach nichtig.
Wenn Dein Sohn überwiegend in Vollzeit gearbeitet hat, dann ist er auch weiterhin nach Vollzeit zu dem vereinbarten Stundenlohn zu bezahlen.
Das Wirtschafts- und Betriebsrisiko trägt der Arbeiktgeber ( § 615 BGB).
In § 326 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Grundsatz festgehalten: "Ohne Leistung, sprich Arbeit, kein Geld".
Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis, allerdings gibt es zugunsten der Arbeitnehmer davon Ausnahmen. Hierbei wird unterschieden, wer es zu verantworten hat, dass der Beschäftigte keine Arbeitsleistung erbringen kann. § 615 BGB regelt die Fälle, in denen der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annehmen kann. Kann der Arbeitgeber die von dem Arbeitnehmer angebotene Leistung nicht annehmen, gerät er in den sogenannten Annahmeverzug, d.h. er muss dem Beschäftigten die Stunden zahlen, obwohl er nicht gearbeitet hat.
Bei der Beantwortung der Frage, wann der Arbeitgeber in den sogenannten Annahmeverzug gerät unterscheidet die Rechtsprechung zwischen dem Wirtschafts- und dem Betriebsrisiko, dass der Arbeitgeber jeweils zu tragen hat.
https://www.verdi.de/service/fragen-antworten/++co++467ebfaa-a6fc-11e0-74d6-00093d114afd
Das heißt, dass er auch kein Geld bekommen hätte, wenn er krank ist?
Ist solch ein Arbeitsvertrag nicht sittenwidrig?